Versicherungen

2022: Das wird sich ändern!

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Der Jahreswechsel ist für viele Menschen eine besondere Zeit. Gute Vorsätze für das neue Jahr etwa fallen gerne in diesen Zeitraum, denn der Wechsel von einem Jahr ins Nächste ist mental ein guter Schlussstrich. Mit dem ersten Januar ist das Jahr auf null zurückgesetzt – ein guter Zeitpunkt für Veränderungen.

Während guten Vorsätzen der Ruf anhängt, sie würden meist nicht lange halten, können wir uns manche Veränderungen nicht aussuchen. Beispielsweise ändern sich zum 01.01.2022 auch einige Vorschriften für die betriebliche und private Altersvorsorge, die jetzt schon in Stein gemeisselt sind. Anders als bei guten Vorsätzen müssen Sie sich also darauf einstellen, dass diese Änderungen auch auf Sie eine direkte Wirkung haben. Auch bei der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung bleibt nicht alles so, wie es war.

Gute Nachrichten

betriebliche Altersvorsorge (BRSG)

Zunächst einmal eine gute Nachricht für alle, die einen Teil ihrer Bruttobezüge in die betriebliche Altersvorsorge stecken, also eine Entgeltumwandlung durchführen.
Seit dem 01. Januar 2019 sind Arbeitgeber in der Pflicht, solche Umwandlungen für Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen mit mindestens 15% zu bezuschussen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung weniger Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss. Allerdings galt eine Ausnahme für Entgeltumwandlungen, die schon vor dem 01.01.2019 bestanden. Mit dem 01. Januar 2022 ist das anders – der Zuschuss gilt jetzt auch für bereits bestehende Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung.

Sachwertbezüge

Freuen dürfen sich auch alle, die Sachwerte erhalten: Die Freigrenze für Sachwertbezüge steigt im neuen Jahr nämlich von bislang 44 auf jetzt 50 Euro.

Basisrente

Steuerliche Vorteile ergeben sich auch für alle, die in eine sogenannte Basisrente einzahlen. Diese können Sie als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen absetzen. Als Höchstbeträge gelten dafür 25.639 Euro für Alleinstehende und 51.277 Euro für Verheiratete. Damit können Sie gut 94% der Beiträge für die Basisrente steuerlich absetzen.

Beitragsbemessungsgrenze

Bedingt durch die andauernde Corona-Pandemie sinkt in 2022 die Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung. Für Bruttolöhne oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze fallen keine weiteren Sozialabgaben an, es bleibt also – sollten Sie darüber liegen – mehr Netto vom Brutto übrig. Im Westen liegt sie fortan bei 7.050 Euro, im Osten bei 6.750 Euro.

Weniger gute Nachrichten

Beitragsbemessungsgrenze

Weil die Beitragsbemessungsgrenze sinkt, sinkt auch die steuerliche Förderung für Pensionskassen, Direktversicherungen und Pensionsfonds bei der betrieblichen Altersvorsorge. Wo bislang maximal 568 gefördert wurden, sind es ab 2022 monatlich nur noch 564 Euro. Außerdem sinkt der sozialversicherungsfreie Beitrag von 284 Euro auf 282 Euro monatlich. Die oben beschriebenen Entgeltumwandlungen sind davon ebenfalls betroffen. Sozialversicherungsfreie Förderbeträge sinken für diese von bislang 284 Euro auf nunmehr 282 Euro. Wer in die sogenannte Basisrente einzahlt, kann diese Beiträge zwar als Sonderausgabe steuerlich absetzen – der maximale Betrag dafür sinkt allerdings für Alleinstehende von 25.787 Euro auf 25.639 Euro jährlich.

Pflegepflichtversicherung

Weil die Covid-19-Pandemie finanziell schwer auf dem System lastet, zahlen Sie in der privaten Krankenversicherung zeitlich begrenzt einen Zuschlag in der Pflegepflichtversicherung. Dieser Zuschlag beläuft sich auf 7,30 Euro für alle Betroffenen mit Beihilfeanspruch und 3,40 für sämtliche Personen ohne diesen Anspruch. Er gilt selbstverständlich nur für alle, die überhaupt in eine Pflegepflichtversicherung einzahlen. Ein Anbieterwechsel zur Umgehung lohnt sich übrigens nicht – alle Versicherer nehmen den gleichen Zuschlag das gesamte nächste Jahr über. Der Zuschlag gilt ab dem 01. Januar und läuft am 31. Dezember 2022 aus.

Rechnungszins

Wer eine klassische Lebensversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen will, ist von den Änderungen ab 2022 ebenfalls betroffen. Der Höchstrechnungszins sinkt nämlich auf 0,25%, und eben dieser Zins gilt für die genannten Versicherungen. Neu abgeschlossene Verträge verteuern sich also im neuen Jahr.

Für weitere Fragen hinterlassen Sie mir bitte am Ende des Beitrags einen Kommentar oder Sie vereinbaren direkt ein kostenfreies Erstgespräch. Alternativ können Sie sich per Direktnachricht (oder Mittels Kontaktformular) mit mir in Verbindung setzen.

In jedem Fall erhalten Sie schnellst möglich eine Antwort von mir.

Mit den besten Grüßen
Christian Ulrich LL.B.

Tags: 2022, Altersvorsorge, Änderungen, Basisrente, bAV, Beitragsbemessungsgrenze, BRSG, Coronavirus, COVID-19, Entgeltumwandlung, Freigrenze, Jahreswechsel, Lebensversicherung, Rechnungszins, Rente, Rentenversicherung, Sachwertbezüge, Zins

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