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Achtung: Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls!

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Wenn es draußen ungemütlich wird, stürmt und wir besser zu Hause bleiben! Dann stellt sich die Frage, was im Schadensfall zu beachten ist? Hier sind einige Antworten.
Nicht nur, dass regelmäßig die Versicherungsbeiträge aufgrund von Naturgewalten steigen – nein! Derartige Unwetter haben ebenso direkten Einfluss auf Ihr Handeln und gleichzeitig auf Ihren Versicherungsschutz, wie dieser kurze Ausflug in die Versicherungsbedingungen zeigen wird.

Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls

So oder so ähnlich lauten die Vertragsbedingungen in Ihrer Hausrat- oder Gebäudeversicherung, die wesentlicher Vertragsbestandteil sind.
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls:

  • nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
  • dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern, Legaldefinition gem. § 121 Abs. 1 BGB) – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
  • Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
  • Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
  • Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
  • dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
  • das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
  • soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
  • vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
  • für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten

Bei Verletzung der Obliegenheiten kann der Versicherungsschutz gänzlich entfallen, oder der Versicherer ist zur Kürzung der Leistung berechtigt.

  • Bei vorsätzlich falschen Angaben entfällt der Versicherungsschutz nur dann nicht, sofern diese Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung ursächlich war. Dies gilt nicht bei Arglist.
  • Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem angemessenen Verhältnis zum Verschuldensgrad zu kürzen, soweit auch hier ein kausaler Zusammenhang besteht. Die Beweislast für das Nichtvorliegen von grober Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

Fazit

Wem das alles zu viel ist, liest diesen Beitrag hier: „Schadensregulierung leicht gemacht“ oder ruft mich im Schadensfall an!

Für weitere Fragen hinterlassen Sie mir bitte am Ende des Beitrags einen Kommentar oder Sie vereinbaren direkt ein kostenfreies Erstgespräch. Alternativ können Sie sich per Direktnachricht (oder Mittels Kontaktformular) mit mir in Verbindung setzen.

In jedem Fall erhalten Sie schnellst möglich eine Antwort von mir.

Mit den besten Grüßen
Christian Ulrich LL.B.

Tags: Einbruch, Obliegenheiten, Obliegenheitsverletzung, Rechtsfolgen, Schaden, Schadensfall, Versicherungsschaden, Wohnungseinbruch

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