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Ach­tung: Oblie­gen­hei­ten nach Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­falls!

Wenn es drau­ßen unge­müt­lich wird, stürmt und wir bes­ser zu Hau­se blei­ben! Dann stellt sich die Fra­ge, was im Scha­dens­fall zu beach­ten ist? Hier sind eini­ge Ant­wor­ten.
Nicht nur, dass regel­mä­ßig die Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge auf­grund von Natur­ge­wal­ten stei­gen – nein! Der­ar­ti­ge Unwet­ter haben eben­so direk­ten Ein­fluss auf Ihr Han­deln und gleich­zei­tig auf Ihren Ver­si­che­rungs­schutz, wie die­ser kur­ze Aus­flug in die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen zei­gen wird.

Oblie­gen­hei­ten nach Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­falls

So oder so ähn­lich lau­ten die Ver­trags­be­din­gun­gen in Ihrer Haus­rat- oder Gebäu­de­ver­si­che­rung, die wesent­li­cher Ver­trags­be­stand­teil sind.
Der Ver­si­che­rungs­neh­mer hat bei und nach Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­falls:

  • nach Mög­lich­keit für die Abwen­dung und Min­de­rung des Scha­dens zu sor­gen;
  • dem Ver­si­che­rer den Scha­den­ein­tritt, nach­dem er von ihm Kennt­nis erlangt hat, unver­züg­lich (d.h. ohne schuld­haf­tes Zögern, Legal­de­fi­ni­ti­on gem. § 121 Abs. 1 BGB) – ggf. auch münd­lich oder tele­fo­nisch – anzu­zei­gen;
  • Wei­sun­gen des Ver­si­che­rers zur Scha­den­ab­wen­dun­g/-min­de­rung – ggf. auch münd­lich oder tele­fo­nisch – ein­zu­ho­len, wenn die Umstän­de dies gestat­ten;
  • Wei­sun­gen des Ver­si­che­rers zur Scha­den­ab­wen­dun­g/-min­de­rung, soweit für ihn zumut­bar, zu befol­gen. Ertei­len meh­re­re an dem Ver­si­che­rungs­ver­trag betei­lig­te Ver­si­che­rer unter­schied­li­che Wei­sun­gen, hat der Ver­si­che­rungs­neh­mer nach pflicht­ge­mä­ßem Ermes­sen zu han­deln;
  • Schä­den durch straf­ba­re Hand­lun­gen gegen das Eigen­tum unver­züg­lich der Poli­zei anzu­zei­gen;
  • dem Ver­si­che­rer und der Poli­zei unver­züg­lich ein Ver­zeich­nis der abhan­den gekom­me­nen Sachen ein­zu­rei­chen;
  • das Scha­den­bild so lan­ge unver­än­dert zu las­sen, bis die Scha­den­stel­le oder die beschä­dig­ten Sachen durch den Ver­si­che­rer frei­ge­ge­ben wor­den sind. Sind Ver­än­de­run­gen unum­gäng­lich, sind das Scha­den­bild nach­voll­zieh­bar zu doku­men­tie­ren (z. B. durch Fotos) und die beschä­dig­ten Sachen bis zu einer Besich­ti­gung durch den Ver­si­che­rer auf­zu­be­wah­ren;
  • soweit mög­lich dem Ver­si­che­rer unver­züg­lich jede Aus­kunft – auf Ver­lan­gen in Schrift­form – zu ertei­len, die zur Fest­stel­lung des Ver­si­che­rungs­fal­les oder des Umfan­ges der Leis­tungs­pflicht des Ver­si­che­rers erfor­der­lich ist sowie jede Unter­su­chung über Ursa­che und Höhe des Scha­dens und über den Umfang der Ent­schä­di­gungs­pflicht zu gestat­ten;
  • vom Ver­si­che­rer ange­for­der­te Bele­ge bei­zu­brin­gen, deren Beschaf­fung ihm bil­li­ger­wei­se zuge­mu­tet wer­den kann;
  • für zer­stör­te oder abhan­den gekom­me­ne Wert­pa­pie­re oder sons­ti­ge auf­ge­bots­fä­hi­ge Urkun­den unver­züg­lich das Auf­ge­bots­ver­fah­ren ein­zu­lei­ten und etwa­ige sons­ti­ge Rech­te zu wah­ren, ins­be­son­de­re abhan­den gekom­me­ne Spar­bü­cher und ande­re sperr­fä­hi­ge Urkun­den unver­züg­lich sper­ren zu las­sen. Steht das Recht auf die ver­trag­li­che Leis­tung des Ver­si­che­rers einem Drit­ten zu, so hat die­ser die Oblie­gen­hei­ten eben­falls zu erfül­len – soweit ihm dies nach den tat­säch­li­chen und recht­li­chen Umstän­den mög­lich ist.

Rechts­fol­gen bei Ver­let­zung von Oblie­gen­hei­ten

Bei Ver­let­zung der Oblie­gen­hei­ten kann der Ver­si­che­rungs­schutz gänz­lich ent­fal­len, oder der Ver­si­che­rer ist zur Kür­zung der Leis­tung berech­tigt.

  • Bei vor­sätz­lich fal­schen Anga­ben ent­fällt der Ver­si­che­rungs­schutz nur dann nicht, sofern die­se Oblie­gen­heits­ver­let­zung weder für den Ein­tritt oder die Fest­stel­lung des Ver­si­che­rungs­falls noch für die Fest­stel­lung oder den Umfang der Ver­si­che­rungs­leis­tung ursäch­lich war. Dies gilt nicht bei Arg­list.
  • Bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung der Oblie­gen­heit ist der Ver­si­che­rer berech­tigt, sei­ne Leis­tung in einem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zum Ver­schul­dens­grad zu kür­zen, soweit auch hier ein kau­sa­ler Zusam­men­hang besteht. Die Beweis­last für das Nicht­vor­lie­gen von gro­ber Fahr­läs­sig­keit trägt der Ver­si­che­rungs­neh­mer.

Fazit

Wem das alles zu viel ist, liest die­sen Bei­trag hier: “Scha­dens­re­gu­lie­rung leicht gemacht” oder ruft mich im Scha­dens­fall an!

Für wei­te­re Fra­gen hin­ter­las­sen Sie mir bit­te am Ende des Bei­trags einen Kom­men­tar oder Sie ver­ein­ba­ren direkt ein kos­ten­frei­es Erst­ge­spräch. Alter­na­tiv kön­nen Sie sich per Direkt­nach­richt (oder Mit­tels Kon­takt­for­mu­lar) mit mir in Ver­bin­dung set­zen.

In jedem Fall erhal­ten Sie schnellst mög­lich eine Ant­wort von mir.

Mit den bes­ten Grü­ßen
Chris­ti­an Ulrich LL.B., M.A.

Tags: Einbruch, Obliegenheiten, Obliegenheitsverletzung, Rechtsfolgen, Schaden, Schadensfall, Versicherungsschaden, Wohnungseinbruch

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