Finanzierungen

Bau­kin­der­geld: Jetzt noch 12.000 Euro pro Kind sichern!

Sie kön­nen spä­tes­tens bis zum 31.12.2023 einen Antrag auf Bau­kin­der­geld stel­len, wenn Sie zwi­schen dem 01.01.2018 und 31.03.2021 Ihre Wohn­im­mo­bi­lie gekauft haben oder Ihnen die Bau­ge­neh­mi­gung erteilt wur­de. Stich­tag beim Kauf ist die Unter­zeich­nung des nota­ri­el­len Kauf­ver­trags.

Das Wich­tigs­te in Kür­ze

Das Bau­kin­der­geld ist ein staat­li­cher Zuschuss, den Sie nicht zurück­zah­len müs­sen. (Quel­le: KfW, Stand 25.01.2021)

    • 12.000 Euro Zuschuss pro Kind (10 Jah­re lang je 1.200 Euro)
    • Für den Bau oder Kauf der eige­nen 4 Wän­de
    • Für Fami­li­en mit Kin­dern und Allein­er­zie­hen­de
    • Mit einem Haus­halts­ein­kom­men von maxi­mal 90.000 Euro bei einem Kind plus 15.000 Euro für jedes wei­te­re Kind
    • Nach Ihrem Ein­zug ein­fach online bean­tra­gen

Wie lan­ge ist eine Antrag­stel­lung für das Bau­kindergeld mög­lich?

Sie kön­nen spä­tes­tens bis zum 31.12.2023 einen Antrag auf Bau­kinder­geld stel­len, wenn Sie zwi­schen dem 01.01.2018 und 31.03.2021 Ihre Wohn­immobilie gekauft haben oder Ihnen die Bau­genehmigung erteilt wur­de. Stich­tag beim Kauf ist die Unter­zeichnung des nota­ri­el­len Kauf­vertrags. Wich­tig ist, dass Sie den Antrag inner­halb der ers­ten 6 Mona­te nach Ein­zug stel­len.

Wel­cher Stich­tag gilt beim Kauf vom Bau­trä­ger?

Erwer­ben Sie eine Immo­bi­lie inklu­si­ve Grund­stück von einem Bau­trä­ger, zählt das Datum des nota­ri­el­len Kauf­vertrags als Stich­tag.

Wel­cher Stich­tag gilt beim Kauf eines Fer­tig­hau­ses?

Beauf­tra­gen Sie ein Bau­unter­nehmen, für Sie eine Wohn­immobilie zu errich­ten (z. B. ein Fertig­haus), schlie­ßen Sie in der Regel einen Werk­vertrag ab. In die­sem Fall zählt der Tag Ihrer Bau­genehmigung.

Wann kann ich mit der ers­ten Aus­zah­lung rech­nen?

Wenn Sie alle Nach­wei­se hoch­geladen und die KfW alles geprüft hat, erhal­ten Sie eine Auszahlungs­bestätigung – zu fin­den im Zuschuss­portal unter „Mei­ne Zuschuss­anträge“. Dar­in infor­miert Sie die KfW auch über den ers­ten Auszahlungs­termin. Ihre jähr­lichen Aus­zah­lun­gen wer­den dann jeweils zum Monats­en­de des­sel­ben Monats wie die ers­te Aus­zah­lung vor­ge­nom­men.

Was kann ich tun, wenn mir noch nicht alle Nach­weise vor­lie­gen?

Über­mit­teln Sie der KfW alle Nach­wei­se, die Ihnen bereits vor­lie­gen, im KfW-Zuschus­s­­por­tal. Für den noch feh­len­den Nach­weis über­mitteln Sie uns bit­te eine frei for­mu­lier­te Erklä­rung, war­um die­ser noch nicht vor­liegt. Das ist die Vor­aus­set­zung, um eine Frist­verlängerung zu erhal­ten.

Beach­ten Sie unbe­dingt die Frist zum Ein­rei­chen der Nach­wei­se. Wenn Sie uns inner­halb die­ser Frist kei­ne Nach­wei­se bzw. die oben beschrie­be­ne Erklä­rung im KfW-Zuschus­s­­por­tal ver­bind­lich über­mit­teln, ver­fällt Ihr Zuschuss­antrag und eine Aus­zah­lung die­ses Zuschus­ses ist nicht mehr mög­lich.

Wie ist das Haushalts­einkommen defi­niert?

Zum zu ver­steu­ern­den Haushalts­einkommen zählt das Ein­kom­men des Antrag­stellers und zusätz­lich des Ehe- oder Lebens­partners oder des Part­ners aus ehe­ähnlicher Gemein­schaft.

Für die Höhe des Ein­kom­mens gilt der Durch­schnitt aus dem vor­letz­ten und dem vorvor­letzten Jahr – für einen Antrag im Jahr 2021 also die Jah­re 2019 und 2018.

Erhal­te ich wei­ter­hin Bau­kin­der­geld, wenn mein Kind vor Ablauf des Auszahlungs­zeitraums 18 Jah­re alt wird?

Ja. Sie erhal­ten für den gesam­ten Auszahlungs­zeitraum Bau­kin­der­geld, Ent­schei­dend ist, dass das Kind am Tag der Antrag­stellung unter 18 Jah­re ist.

Eine aus­führ­li­che FAQ sowie einen Vor­ab-Check fin­den Sie auch auf der Web­sei­te der KfW.

Für wei­te­re Fra­gen hin­ter­las­sen Sie mir bit­te am Ende des Bei­trags einen Kom­men­tar oder Sie ver­ein­ba­ren direkt ein kos­ten­frei­es Erst­ge­spräch. Alter­na­tiv kön­nen Sie sich per Direkt­nach­richt (oder Mit­tels Kon­takt­for­mu­lar) mit mir in Ver­bin­dung set­zen.

In jedem Fall erhal­ten Sie schnellst mög­lich eine Ant­wort von mir.

Mit den bes­ten Grü­ßen
Chris­ti­an Ulrich LL.B., M.A.

Tags: Baukindergeld, Förderprogramm 424, KfW, KfW-Zuschussportal, Zuschuss

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