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Berat­er­du­schun­gel: Bloß nicht den Durch­blick ver­lie­ren!

Berat­er­du­schun­gel: 501.133 : 46.544 : 247 – alles klar? War­um ist so Vie­len der Unter­schied zwi­schen Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter, ‑mak­ler und ‑bera­ter nicht geläu­fig?

Eine mög­li­che Beant­wor­tung der Fra­ge bie­tet der Blick auf die Ver­mitt­ler­struk­tu­ren und deren Ver­brei­tung: 501.133 Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter. Dem wie­der­um ste­hen ledig­lich ca. 46.544 Ver­si­che­rungs­mak­ler gegen­über. Zah­len­mä­ßi­ges Schluss­licht sind die Ver­si­che­rungs­be­ra­ter (ca. 247). (Quel­len: GDV und DIHK, Erhe­bun­gen aus 2012/2013)

Wer was darf steht im Klein­ge­druck­ten

Gesetz bzw. Recht­spre­chung ermög­li­chen zwar eine recht­li­che Unter­schei­dung der Ver­mitt­ler­ty­pen; trotz­dem offen­bart die Bezeich­nung nicht immer den rich­ti­gen Sta­tus des Betref­fen­den.
Es lohnt sich dar­um, einen genaue­ren Blick auf die Defi­ni­ti­on des Gesetz­ge­bers zu wer­fen.

Ver­si­che­rungs­mak­ler, pro­dukt­ak­zes­so­ri­sche Mak­ler, Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter mit Erlaub­nis, gebun­de­ne Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter, pro­dukt­ak­zes­so­ri­sche Ver­tre­ter, Ver­si­che­rungs­be­ra­ter

Inzwi­schen ist das Cha­os ein wenig gelich­tet. In Deutsch­land wur­den neue Vor­schrif­ten ein­ge­führt , die Defi­ni­tio­nen der ver­schie­de­nen Ver­mitt­ler­ty­pen lie­fern. Hier­nach wird je nach ihrer Stel­lung zum Kun­den und zu den Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men in

  • Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter
  • Ver­si­che­rungs­mak­ler und
  • Ver­si­che­rungs­be­ra­ter

unter­schie­den.

Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter

Der Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter ist der ver­län­ger­te Arm des Ver­si­che­rers. Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter ist, wer von einem Ver­si­che­rer oder einem ande­ren Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter damit betraut ist, gewerbs­mä­ßig Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge zu ver­mit­teln oder abzu­schlie­ßen.
Der Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter ist Ver­mitt­ler und Bera­ter im Auf­trag eines Unter­neh­mens (Ver­si­che­rer, Ver­triebs­or­ga­ni­sa­ti­on oder ande­rer Ver­mitt­ler), für das er Ver­trä­ge ver­mit­telt.
Er ist in ers­ter Linie Inter­es­sen­ver­tre­ter die­ser einen Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft oder Ver­triebs­or­ga­ni­sa­ti­on und wird Ihnen folg­lich das Ver­si­che­rungs­pro­dukt ver­kau­fen, das sein Auf­trag­ge­ber anbie­tet.
Sie als Kun­de kön­nen also nicht zwi­schen ver­schie­de­nen Anbie­tern wäh­len, um den güns­tigs­ten Ver­trag zu fin­den.
Für sei­ne Tätig­keit erhält der Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter eine Ver­gü­tung in Form der Pro­vi­si­on von der Ver­si­che­rung bzw. Ver­triebs­ge­sell­schaft.
Im Rah­men sei­ner Infor­ma­ti­ons­pflicht muss er auf die ein­ge­schränk­te Ver­si­che­rer- und Ver­trags­aus­wahl hin­wei­sen.

Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter wer­den im Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler­re­gis­ter ent­we­der als:

  • Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter mit Erlaub­nis nach § 34d Abs. 1 GewO als
  • gebun­de­ner Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter nach § 34d Abs. 4 GewO oder als
  • Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter mit Erlaub­nis­be­frei­ung nach § 34d Abs. 3 GewO

ein­ge­tra­gen.

Ver­si­che­rungs­mak­ler

Der Ver­si­che­rungs­mak­ler ist treu­hän­der­ähn­li­cher Sach­wal­ter und Inter­es­sen­ver­tre­ter des Kun­den.
Er wird nicht von einem Ver­si­che­rer oder einem Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter beauf­tragt. Sei­ne Auf­ga­be ist u. a., Inhalt und Umfang des Ver­si­che­rungs­schut­zes zu über­prü­fen, Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge abzu­schlie­ßen und zu kün­di­gen und Sie als Kun­de gegen­über den Ver­si­che­rern zu ver­tre­ten.
Er ist zugleich Ver­mitt­ler und Bera­ter und ist “ver­pflich­tet, sei­nem Rat eine hin­rei­chen­de Zahl von auf dem Markt ange­bo­te­nen Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen und von Ver­si­che­rern zu Grun­de zu legen” .
Sie als Kun­de müs­sen sich dar­auf ver­las­sen kön­nen, dass er Ihnen einen objek­ti­ven und tat­säch­li­chen Über­blick über die Markt­ver­hält­nis­se lie­fert.
Ver­fügt der Ver­si­che­rungs­mak­ler nur über eine ein­ge­schränk­te Aus­wahl, muss er Sie dar­auf hin­wei­sen, „auf wel­cher Markt- und Infor­ma­ti­ons­grund­la­ge“ er sei­ne Leis­tung erbringt, und Ihnen die Namen der betref­fen­den Ver­si­che­rer nen­nen. Soll­te er die­ser Pflicht nicht nach­kom­men, ist er u. U. scha­dens­er­satz­pflich­tig.
Wich­tig: Wenn ein Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter durch sein Auf­tre­ten beim Kun­den den irre­füh­ren­den Ein­druck erweckt, ein Ver­si­che­rungs­mak­ler zu sein, muss er alle Ver­pflich­tung (insb. die Haf­tung) eines Mak­lers zu über­neh­men. Als Ver­si­che­rungs­mak­ler gilt näm­lich auch ein Ver­tre­ter, der als Ver­si­che­rungs­mak­ler auf­tritt.
Der Ver­si­che­rungs­mak­ler erhält sei­ne Pro­vi­si­on vom jewei­li­gen Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men.
Grund­sätz­lich kann der Ver­si­che­rungs­mak­ler jedoch zusätz­lich ein geson­der­tes Hono­rar mit Ihnen ver­ein­ba­ren.

Der Ver­si­che­rungs­mak­ler wird im Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler­re­gis­ter als Ver­si­che­rungs­mak­ler mit Erlaub­nis nach § 34d Abs. 1 GewO ein­ge­tra­gen.

Ver­si­che­rungs­be­ra­ter

Ein Ver­si­che­rungs­be­ra­ter darf kei­ne Ver­si­che­run­gen ver­mit­teln, son­dern übt ledig­lich eine bera­ten­de und gut­ach­ter­li­che Tätig­keit aus und ist als unab­hän­gi­ger Bera­ter für Sie tätig. Dabei steht er in kei­ner­lei Rechts­be­zie­hung zu einem Ver­si­che­rer.
Sei­ne Ver­gü­tung erhält er daher von sei­nen Auf­trag­ge­bern; also von Ihnen als Kun­de.
Die Ver­mitt­lung oder der Ver­kauf von Ver­si­che­run­gen ist den Ver­si­che­rungs­be­ra­tern gesetz­lich ver­bo­ten.
Im Gegen­satz zu den Ver­si­che­rungs­ver­mitt­lern ist ihnen jedoch die recht­li­che Bera­tung von Ver­brau­chern gestat­tet, die auf den außer­ge­richt­li­chen Bereich beschränkt ist.

Der Ver­si­che­rungs­be­ra­ter wird im Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler­re­gis­ter als Ver­si­che­rungs­be­ra­ter mit Erlaub­nis nach § 34e Abs. 1 GewO ein­ge­tra­gen.

Fazit

Das Berufs­bild der Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler war bis 2007 in kei­ner Wei­se an Zugangs­vor­aus­set­zun­gen geknüpft. Wer Ver­si­che­run­gen ver­kau­fen woll­te, brauch­te ledig­lich eine Gewer­be­an­mel­dung.
Heer­scha­ren von Ver­mitt­lern wur­den in Schnell­kur­sen auf den Ver­kauf von Ver­si­che­run­gen gedrillt. “Über­re­den statt bera­ten”, lau­te­te (oder lau­tet) die Devi­se. Dass dabei am Bedarf des Kun­den vor­bei ver­kauft wur­de bzw. wird, liegt auf der Hand.

Sie wün­schen sich tie­fe­re Ein­bli­cke in die Mate­rie, dann emp­feh­le ich Ihnen mei­nen Rat­ge­ber Rat­ge­ber: “Wie fin­de ich den rich­ti­gen Bera­ter?” zu Her­zen neh­men.

Die­ser Rat­ge­ber lei­tet Sie sicher durch den Berat­er­dschun­gel. Erfah­ren Sie, was Sie wis­sen müs­sen, um Ver­si­che­rungs­ver­mitt­lern auf Augen­hö­he zu begeg­nen, Flos­keln oder fal­sche Behaup­tun­gen als sol­che zu erken­nen und schließ­lich den rich­ti­gen Bera­ter für sich zu fin­den.

Für wei­te­re Fra­gen hin­ter­las­sen Sie mir bit­te am Ende des Bei­trags einen Kom­men­tar oder Sie ver­ein­ba­ren direkt ein kos­ten­frei­es Erst­ge­spräch. Alter­na­tiv kön­nen Sie sich per Direkt­nach­richt (oder Mit­tels Kon­takt­for­mu­lar) mit mir in Ver­bin­dung set­zen.

In jedem Fall erhal­ten Sie schnellst mög­lich eine Ant­wort von mir.

Mit den bes­ten Grü­ßen
Chris­ti­an Ulrich LL.B., M.A.

Tags: Versicherungsberater, Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter

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