Beraterduschungel: 501.133 : 46.544 : 247 – alles klar? Warum ist so Vielen der Unterschied zwischen Versicherungsvertreter, -makler und -berater nicht geläufig?
Eine mögliche Beantwortung der Frage bietet der Blick auf die Vermittlerstrukturen und deren Verbreitung: 501.133 Versicherungsvertreter. Dem wiederum stehen lediglich ca. 46.544 Versicherungsmakler gegenüber. Zahlenmäßiges Schlusslicht sind die Versicherungsberater (ca. 247). (Quellen: GDV und DIHK, Erhebungen aus 2012/2013)
Wer was darf steht im Kleingedruckten
Gesetz bzw. Rechtsprechung ermöglichen zwar eine rechtliche Unterscheidung der Vermittlertypen; trotzdem offenbart die Bezeichnung nicht immer den richtigen Status des Betreffenden.
Es lohnt sich darum, einen genaueren Blick auf die Definition des Gesetzgebers zu werfen.
Versicherungsmakler, produktakzessorische Makler, Versicherungsvertreter mit Erlaubnis, gebundene Versicherungsvertreter, produktakzessorische Vertreter, Versicherungsberater
Inzwischen ist das Chaos ein wenig gelichtet. In Deutschland wurden neue Vorschriften eingeführt , die Definitionen der verschiedenen Vermittlertypen liefern. Hiernach wird je nach ihrer Stellung zum Kunden und zu den Versicherungsunternehmen in
- Versicherungsvertreter
- Versicherungsmakler und
- Versicherungsberater
unterschieden.
Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter ist der verlängerte Arm des Versicherers. Versicherungsvertreter ist, wer von einem Versicherer oder einem anderen Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
Der Versicherungsvertreter ist Vermittler und Berater im Auftrag eines Unternehmens (Versicherer, Vertriebsorganisation oder anderer Vermittler), für das er Verträge vermittelt.
Er ist in erster Linie Interessenvertreter dieser einen Versicherungsgesellschaft oder Vertriebsorganisation und wird Ihnen folglich das Versicherungsprodukt verkaufen, das sein Auftraggeber anbietet.
Sie als Kunde können also nicht zwischen verschiedenen Anbietern wählen, um den günstigsten Vertrag zu finden.
Für seine Tätigkeit erhält der Versicherungsvertreter eine Vergütung in Form der Provision von der Versicherung bzw. Vertriebsgesellschaft.
Im Rahmen seiner Informationspflicht muss er auf die eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweisen.
Versicherungsvertreter werden im Versicherungsvermittlerregister entweder als:
- Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO als
- gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 4 GewO oder als
- Versicherungsvertreter mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 GewO
eingetragen.
Versicherungsmakler
Der Versicherungsmakler ist treuhänderähnlicher Sachwalter und Interessenvertreter des Kunden.
Er wird nicht von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter beauftragt. Seine Aufgabe ist u. a., Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes zu überprüfen, Versicherungsverträge abzuschließen und zu kündigen und Sie als Kunde gegenüber den Versicherern zu vertreten.
Er ist zugleich Vermittler und Berater und ist „verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen“ .
Sie als Kunde müssen sich darauf verlassen können, dass er Ihnen einen objektiven und tatsächlichen Überblick über die Marktverhältnisse liefert.
Verfügt der Versicherungsmakler nur über eine eingeschränkte Auswahl, muss er Sie darauf hinweisen, „auf welcher Markt- und Informationsgrundlage“ er seine Leistung erbringt, und Ihnen die Namen der betreffenden Versicherer nennen. Sollte er dieser Pflicht nicht nachkommen, ist er u. U. schadensersatzpflichtig.
Wichtig: Wenn ein Versicherungsvertreter durch sein Auftreten beim Kunden den irreführenden Eindruck erweckt, ein Versicherungsmakler zu sein, muss er alle Verpflichtung (insb. die Haftung) eines Maklers zu übernehmen. Als Versicherungsmakler gilt nämlich auch ein Vertreter, der als Versicherungsmakler auftritt.
Der Versicherungsmakler erhält seine Provision vom jeweiligen Versicherungsunternehmen.
Grundsätzlich kann der Versicherungsmakler jedoch zusätzlich ein gesondertes Honorar mit Ihnen vereinbaren.
Der Versicherungsmakler wird im Versicherungsvermittlerregister als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO eingetragen.
Versicherungsberater
Ein Versicherungsberater darf keine Versicherungen vermitteln, sondern übt lediglich eine beratende und gutachterliche Tätigkeit aus und ist als unabhängiger Berater für Sie tätig. Dabei steht er in keinerlei Rechtsbeziehung zu einem Versicherer.
Seine Vergütung erhält er daher von seinen Auftraggebern; also von Ihnen als Kunde.
Die Vermittlung oder der Verkauf von Versicherungen ist den Versicherungsberatern gesetzlich verboten.
Im Gegensatz zu den Versicherungsvermittlern ist ihnen jedoch die rechtliche Beratung von Verbrauchern gestattet, die auf den außergerichtlichen Bereich beschränkt ist.
Der Versicherungsberater wird im Versicherungsvermittlerregister als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 GewO eingetragen.
Fazit
Das Berufsbild der Versicherungsvermittler war bis 2007 in keiner Weise an Zugangsvoraussetzungen geknüpft. Wer Versicherungen verkaufen wollte, brauchte lediglich eine Gewerbeanmeldung.
Heerscharen von Vermittlern wurden in Schnellkursen auf den Verkauf von Versicherungen gedrillt. „Überreden statt beraten“, lautete (oder lautet) die Devise. Dass dabei am Bedarf des Kunden vorbei verkauft wurde bzw. wird, liegt auf der Hand.
Sie wünschen sich tiefere Einblicke in die Materie, dann empfehle ich Ihnen meinen Ratgeber Ratgeber: „Wie finde ich den richtigen Berater?“ zu Herzen nehmen.
Dieser Ratgeber leitet Sie sicher durch den Beraterdschungel. Erfahren Sie, was Sie wissen müssen, um Versicherungsvermittlern auf Augenhöhe zu begegnen, Floskeln oder falsche Behauptungen als solche zu erkennen und schließlich den richtigen Berater für sich zu finden.
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Mit den besten Grüßen
Christian Ulrich LL.B.