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BGH urteilt: Kündigungsrecht für Bausparkassen nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB!

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Bausparverträge als zuverlässige Geldanlage? Fehlanzeige!
Die jüngste Entscheidung des BGH (v. 21.02.2017 Az.: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16) unterstreicht die Absurdität des Bausparens im höchsten Maße. Schließlich wird den Bausparkassen nun das Recht zugestanden, Altverträge zu kündigen.

Bausparkasse gewinnt immer

Zwar verleitet das niedrige Zinsniveau viele Bausparer, auf die Inanspruchnahme des Darlehens zu verzichten und stattdessen die (augenscheinlich) höheren Sparguthabenszinsen einstreichen zu wollen. Aber dem stehen die Unternehmensinteressen der Bausparkassen gegenüber, die Ihr Geschäftsmodell in Gefahr sehen. Um dem entgegenzuwirken haben die Bausparkassen begonnen, Altverträge zu kündigen – zu Recht, wie der BGH im Februar 2017 urteilte.

Ein äußerst schlechtes Geschäft für Bausparkunden: Haben sich die erheblichen Kosten (Abschlussprovisionen) halbwegs durch Zinserträge amortisiert, wird der Vertrag von der Bausparkasse gekündigt. Und das geschieht, sobald Kunden zehn Jahre nach Anspruchsentstehung zur Darlehensaufnahme (Stichwort: Zuteilungsreife) den Darlehensanspruch noch nicht wahrgenommen haben. Damit werden Bausparkunden aus den vermeidlich lukrativen Verträgen rausgeschmissen. Was bleibt sind regelmäßig hohe Einbußen!

OLG Stuttgart noch auf Seiten der Kunden

Die Entscheidung des BGH erklärt die Kündigungsvorschrift des § 489 Abs 1 Nr. 2 BGB für anwendbar. Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann ein Darlehensnehmer ein Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigem Empfang kündigen.
Zuvor hatte das OLG Stuttgart eine Anwendbarkeit dieser Vorschrift verneint. Nach Ansicht des OLG Stuttgart besteht der Zweck dieser Vorschrift in dem Schutz der Darlehensnehmern, welche dem Zinsbestimmungsrecht der Darlehensgeber ausgesetzt seien. Diesem Schutz bedürfen Bausparkassen aber nicht, da diese als gewerbliche Kreditinstitute die Zinssätze und die Laufzeit der Verträge selbst festlegen.

BGH entscheidet zugunsten der Bausparkassen

Dies sieht der BGH nun aber anders! Die Bausparkasse ist Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber. Der Regelungszweck des § 439 Abs. 1 Nr. 2 BGB besteht darin, jedem Darlehensnehmer – egal ob Verbraucher oder Unternehmer – die Möglichkeit zu geben, sich nach Ablauf von zehn Jahren nach Empfang des Darlehens vom Vertrag zu lösen. Eine fehlende Schutzbedürftigkeit der Bausparkassen sieht der BGH hier indes nicht und hält die Kündigungsvorschrift des § 489 Abs 1 Nr. 2 BGB für anwendbar.

Bausparer verlieren Geld anstatt Renditen zu machen

Mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife hat die Bausparkasse, unter Berücksichtigung des Zwecks des Bausparvertrages, das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen. Wird ein Vertrag zuteilungsreif, kann man sich die ersparte Summe auszahlen lassen und den Rest als günstiges Darlehen in Anspruch nehmen. Tut man dies allerdings nicht, widerspricht das dem Sinn und Zweck des Bausparens. Denn der Vertragszweck besteht für den Bausparer darin, durch die Erbringung von einer bestimmten Summe, einen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens zu erlangen. Danach kann der Bausparer zwar weitersparen, jedoch entspricht das nicht mehr dem Vertragszweck. Durch die entstandene Zweckverfehlung steht den Bausparkassen mithin ein gesetzliches Kündigungsrecht zu, wenn seit Eintritt der Zuteilungsreife zehn Jahre vergangen sind – selbst wenn sich Bausparer konform verhalten (die Zuteilunsgreife ermöglicht lediglich die Option ein Darlehen in Anspruch zu nehmen).

Fazit

Ein Bausparvertrag ist als Verlustgeschäft zu qualifizieren, weil die Zinserträge regelmäßig in keinem wirtschaftlich Verhältnis zu den vergleichsweise sehr hohen Kosten stehen. Und sobald Bausparer in den Genuss von Zinserträgen gelangen könnten, wird der Vertrag seitens der Bausparkasse wirksam gekündigt.

Mit dem höchstrichterlichen Urteil des BGH wird hoffentlich deutlich, dass sich Bausparverträge wirklich nicht lohnen – in keiner Phase. Inwieweit sich dieses angestrebte Urteil mittelfristig als Eigentor für die Bausparkassen entpuppt, bleibt abzuwarten. Jedenfalls gibt es bessere Alternativen für den Kapitalaufbau!

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In jedem Fall erhalten Sie schnellst möglich eine Antwort von mir.

Mit den besten Grüßen
Christian Ulrich LL.B.

Tags: Baufinanzierung, Bausparen

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