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BMF: So können Sie Computer und Co schneller abschreiben!

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Das sogenannte Moorsche Gesetz besagt, dass sich die Anzahl von Transistoren in einem integrierten Schaltkreis in einem etwa alle zwei Jahre verdoppelt. Anders ausgedrückt, Hardware wie Computer wird in einem sehr raschen Tempo komplexer. Das trifft längst nicht nur auf Hardware zu. Auch für viel Software im Büro lautet die Devise: Heute modern, morgen veraltet. Wer da auf dem neuesten Stand der Technik bleiben will, muss für Drucker, Software, Monitore, Computer und Co. oft tief in die Tasche greifen. Vor rund 20 Jahren hatte das Bundesfinanzministerium geregelt, wie lange Sie Technik benutzen müssen, bevor Sie ein Upgrade steuerlich absetzen dürfen. So war für die genannten Laptops und Drucker beispielsweise eine Nutzungsdauer von drei Jahren vorgesehen. Für Digitalkameras lag dieser Zeitrahmen sogar bei ganzen sieben Jahren.

Der Kostendeckel für Computer und mehr entfällt

Jetzt hat das Bundesfinanzministerium angekündigt, dass die vorgesehene Nutzungsdauer zukünftig nur noch ein Jahr beträgt. Das betrifft beispielsweise auch Software, Kopfhörer, Eingabegeräte wie Maus und Tastatur und dergleichen mehr. Weil das Hand in Hand mit regelmäßig hohen Kosten für Technik-Anschaffungen geht, hat das Bundesfinanzministerium im gleichen Atemzug auch die Kostengrenze aufgehoben. Bis dato konnten Sie jährlich nur 800 Euro netto in solche Anschaffungen stecken. Seit dem 1. Januar 2021 gilt diese Deckelung für moderne IT im Büro nicht mehr.

Ein Schritt für die Digitalisierung

Diese steuerlichen Vorteile ergeben Sinn, wenn man bedenkt, dass Deutschland in Sachen Digitalisierung seit Jahren hinterherhinkt. In Zukunft soll hier ein Anreiz geschaffen werden, als Unternehmer immer auf dem neuesten Stand der Technik zu sein. Das hat immerhin auch Konsequenzen für die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit eines Betriebs. Möglicherweise hat auch die Corona-Pandemie diesem Gedanken einen Schub gegeben.
Derzeit arbeiten rund ein Viertel aller Arbeitnehmer von zu Hause aus. Laut Statista sprechen sich mehr als 70% aller Deutschen für einen gesetzlichen Anspruch auf das Home Office aus. Bei solchen Zahlen ist moderne Technik längst kein nettes Beiwerk, sondern dringend notwendig.
Rückwirkend gilt diese Regelung für alle ab dem 1. Januar 2021 gekaufte Hardware. Wer allerdings im Anlageverzeichnis noch Restbuchwerte vergangener Jahre hat, die noch nicht abgeschrieben wurden, kann das dank der neuen Regelung jetzt ebenfalls tun. Denn nach dem BMF-Erlass wurde die Abschreibungsdauer bzw. betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computer, Hardware, Software und Drucker auf ein Jahr gesenkt.

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In jedem Fall erhalten Sie schnellst möglich eine Antwort von mir.

Mit den besten Grüßen
Christian Ulrich LL.B.

Tags: Abschreibung, Abschreibungsdauer, Abschreibungsmöglichkeiten, AfA, Anlageverzeichnis, BMF-Erlass, Computer, Digitalisierung, Hardware, Home Office, IT, Mooresches Gesetz, Nutzungsdauer, Produktivität, Restbuchwerte, Software, Werbungskosten, Wirtschaftsgüter

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