Leere Strände, leere Hotels: Reisen in „Corona-Zeiten“ ist schwierig genug.
Dann gilt es zumindest geplante Reisevorhaben in wirtschaftlicher Sicht sinnvoll abzusichern.
Reise-Versicherungen werden einzeln oder in Kombinationen angeboten. Eine besondere Innovation im Bereich der Reiseversicherungen sind die sog. Corona-Schutzbriefe (Corona-Reiseschutz).
Corona-Reiseschutz
Viele Fälle, die mit dem Coronavirus im Zusammenhang stehen, sind bereits in einigen Reiseversicherungen inkludiert. So wären Sie z.B. bei Pandemien wie Covid-19 versichert und auch bei Reisewarnung würde Versicherungsschutz bestehen.
Mit einem speziellen „Corona-Zusatzschutz“, den Sie zusätzlich zu einer Reise-Rücktritts-Versicherung abschließen können, können Sie in dieser Corona-Zeit die bestmögliche Absicherung für einen sorglosen Urlaub erhalten.
Eine solche spezielle Corona-Absicherung ist ein Add-On für eine Reiserücktritts-Versicherung und Reiseabbruch-Versicherung (auch als Urlaubsgarantie bezeichnet). Der Zusatzschutz beinhaltet die Stornokostenabsicherung vor der Reise und die Reisekostenabsicherung während der Reise; Fallbeispiele:
Bei persönlicher häuslicher Isolation (Quarantäne) infolge einer behördlichen Maßnahme (z. B. Anordnung) oder einer Anordnung durch berechtigte Dritte (z. B. Arzt). Bei Verweigerung der Beförderung bzw. Betretens des versicherten Mietobjektes durch berechtigte Dritte (z. B. Flughafenpersonal, Vermieter) am Tag der Hin- bzw. Rückreise.
Man kann einen derartigen Corona-Reiseschutz zusammen mit einer bestehenden Reiseversicherung oder separat abschließen. So können Sie den Schutz Ihrer bestehenden Reiseversicherung auch nachträglich ergänzen.
Der Corona-Reiseschutz in der Reiseabbruch-Versicherung greift nur, wenn vor Reisebeginn keine coronabedingte (Covid-19) Reisewarnung besteht.
Auslands-Reise-Krankenversicherung
Situation gesetzlich Versicherter
Im Ausland wird man fast immer als Privatpatient behandelt. In einigen europäischen Ländern gibt es mittlerweile bereits Verrechnungsabkommen, wonach die dortigen Ärzte auch nach der deutschen Gebührenordnung abrechnen sollen. Leider tun dies viele nicht und im Notfall auf die Suche zu gehen, ist sicherlich auch keine Lösung. Außerhalb Europas sind gesetzlich Krankenversicherte über die europäische Krankenversicherungskarte nicht versichert. Ein Krankenrücktransport ist in keinem Fall über die GKV abgesichert. Die insgesamt hieraus resultierenden Kosten- und Gesundheitsrisiken sind erheblich.
Situation privat Versicherter
Sie sind grundsätzlich weltweit versichert, allerdings außerhalb von Europa, lt. Musterbedingungen nur für einen Monat. Das wichtige Thema „Rücktransport“ ist regelmäßig unzureichend oder gar nicht versichert. Außerdem würden im Ausland anfallende Kosten durch einen eventuell vereinbarten Selbstbehalt nicht erstattet werden. Auch die Beitragsrückerstattung könnte dadurch gefährdet werden. Die insgesamt hieraus resultierenden Kosten- und Gesundheitsrisiken sind erheblich.
Reisekranken-Versicherung
In der Regel umfasst die Reise-Krankenversicherung die folgenden Basisleistungen:
- Ambulante und stationäre Heilbehandlung
- Schmerzstillende Zahnbehandlung
- Einfache Zahnfüllungen
- Transport zum nächsten Krankenhaus oder Notarzt durch Rettungsdienste
- Ärztlich verordneter Rücktransport in die Heimat
- Überführungskosten im Todesfall oder Bestattungskosten im Ausland
Leistungsstarke Tarife bieten ein erheblich umfangreicheres Leistungsspektrum an.
Bei einem Skiurlaub in Canada erleidet eine der versicherten Personen einen schlimmen Skiunfall und muss sich in ärztliche Behandlung begeben. Die Europäische Versicherungskarte hilft Ihnen nur in den Ländern der Europäischen Union und den Mittelmeeranrainerstaaten sowie in Ländern, die mit Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen haben. Ohne die Auslandsreisekrankenversicherung würde der Versicherungsnehmer auf einem Teil oder sogar den kompletten Behandlungskosten sitzen bleiben.
Reiserücktritts-Versicherung
Die Reiserücktrittsversicherung ersetzt die vertraglich geschuldeten Stornokosten der Reise aus dem versicherten Reisearrangement, wenn die Reise aus einem versicherten Grund nicht angetreten werden kann. Versichert sind damit nur Ereignisse bis zum Reiseantritt.
Der geplante Familienurlaub in Italien muss vor dem Reisebeginn abgebrochen werden, da sich eine der versicherten Personen eine schwere Erkrankung zugezogen hat. Da hier ein versicherter Grund (Todesfall, schwere Krankheit, Arbeitsplatzverlust etc.) vorliegt, werden die Stornierungskosten erstattet.
Reiseabbruch-Versicherung
Sie ist die Verlängerung der Reiserücktrittsversicherung bis zum Urlaubsende. Die Kosten für einen Abbruch, eine Unterbrechung oder einer verspäteten Rückkehr von der bereits begonnenen Reise werden erstattet. Die Voraussetzung ist, dass ein versicherter Abbruchgrund vorliegt.
Während eines erholsamen Strandurlaubes, passiert zu Hause ein Todesfall in der Familie. Die Urlaubsreise muss abgebrochen werden. Hierüber kann nun der Versicherungsnehmer den Wert des Resturlaubs oder entstehende Mehrkosten geltend machen.
Reisegepäck-Versicherung
Eine Reisegepäckversicherung schützt im Falle von Diebstahl, Beschädigung oder Verlust des Gepäcks während der Urlaubsreise. Der Versicherungsschutz unterliegt Einschränkungen für einzelne Gegenstände, je nach Versicherer. Per Definition sind alle auf der Reise mitgeführten Gegenstände des persönlichen Bedarfs als Reisegepäck eingeordnet. Ob diese im Koffer, am Körper oder in der Kleidung mitgeführt werden, ist hierbei irrelevant. Auch Geschenke, Mitbringsel und Andenken, die im Verlauf der Reise erworben werden, sind in der Regel mitversichert. Eine Reisegepäckversicherung erstattet im Schadensfall eine zuvor festgelegte Versicherungssumme. Neben Beschädigung, Verlust und Diebstahl ist man auch bei verspäteter Auslieferung des Reisegepäcks geschützt. In diesem Fall kann der Versicherte Ersatzeinkäufe bis zu einer vereinbarten Höhe tätigen. Die Reisegepäckversicherung ist für Geschäftsreisende besonders zu empfehlen (z. B. als Jahresvertrag).
Die gesamte Urlaubsfreude des Strandurlaubes ist verloren gegangen, als das versicherte Pärchen am Flughafen des Urlaubsortes ihres Reisegepäcks beraubt wird.
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Christian Ulrich LL.B.