Versicherungen

Coro­na-Rei­se­schutz: Für einen unbe­schwer­ten Urlaub!

Lee­re Strän­de, lee­re Hotels: Rei­sen in “Coro­na-Zei­ten” ist schwie­rig genug.
Dann gilt es zumin­dest geplan­te Rei­se­vor­ha­ben in wirt­schaft­li­cher Sicht sinn­voll abzu­si­chern.

Rei­se-Ver­si­che­run­gen wer­den ein­zeln oder in Kom­bi­na­tio­nen ange­bo­ten. Eine beson­de­re Inno­va­ti­on im Bereich der Rei­se­ver­si­che­run­gen sind die sog. Coro­na-Schutz­brie­fe (Coro­na-Rei­se­schutz).

Coro­na-Rei­se­schutz

Vie­le Fäl­le, die mit dem Coro­na­vi­rus im Zusam­men­hang ste­hen, sind bereits in eini­gen Rei­se­ver­si­che­run­gen inklu­diert. So wären Sie z.B. bei Pan­de­mien wie Covid-19 ver­si­chert und auch bei Rei­se­war­nung wür­de Ver­si­che­rungs­schutz bestehen.
Mit einem spe­zi­el­len “Coro­na-Zusatz­schutz”, den Sie zusätz­lich zu einer Rei­se-Rück­tritts-Ver­si­che­rung abschlie­ßen kön­nen, kön­nen Sie in die­ser Coro­na-Zeit die best­mög­li­che Absi­che­rung für einen sorg­lo­sen Urlaub erhal­ten.

Eine sol­che spe­zi­el­le Coro­na-Absi­che­rung ist ein Add-On für eine Rei­se­rück­tritts-Ver­si­che­rung und Rei­se­ab­bruch-Ver­si­che­rung (auch als Urlaubs­ga­ran­tie bezeich­net). Der Zusatz­schutz beinhal­tet die Stor­no­kos­ten­ab­si­che­rung vor der Rei­se und die Rei­se­kos­ten­ab­si­che­rung wäh­rend der Rei­se; Fall­bei­spie­le:

Bei per­sön­li­cher häus­li­cher Iso­la­ti­on (Qua­ran­tä­ne) infol­ge einer behörd­li­chen Maß­nah­me (z. B. Anord­nung) oder einer Anord­nung durch berech­tig­te Drit­te (z. B. Arzt). Bei Ver­wei­ge­rung der Beför­de­rung bzw. Betre­tens des ver­si­cher­ten Miet­ob­jek­tes durch berech­tig­te Drit­te (z. B. Flug­ha­fen­per­so­nal, Ver­mie­ter) am Tag der Hin- bzw. Rück­rei­se.

Man kann einen der­ar­ti­gen Coro­na-Rei­se­schutz zusam­men mit einer bestehen­den Rei­se­ver­si­che­rung oder sepa­rat abschlie­ßen. So kön­nen Sie den Schutz Ihrer bestehen­den Rei­se­ver­si­che­rung auch nach­träg­lich ergän­zen.

Der Coro­na-Rei­se­schutz in der Rei­se­ab­bruch-Ver­si­che­rung greift nur, wenn vor Rei­se­be­ginn kei­ne coro­nabe­ding­te (Covid-19) Rei­se­war­nung besteht.

Aus­lands-Rei­se-Kran­ken­ver­si­che­rung

Situa­ti­on gesetz­lich Ver­si­cher­ter

Im Aus­land wird man fast immer als Pri­vat­pa­ti­ent behan­delt. In eini­gen euro­päi­schen Län­dern gibt es mitt­ler­wei­le bereits Ver­rech­nungs­ab­kom­men, wonach die dor­ti­gen Ärz­te auch nach der deut­schen Gebüh­ren­ord­nung abrech­nen sol­len. Lei­der tun dies vie­le nicht und im Not­fall auf die Suche zu gehen, ist sicher­lich auch kei­ne Lösung. Außer­halb Euro­pas sind gesetz­lich Kran­ken­ver­si­cher­te über die euro­päi­sche Kran­ken­ver­si­che­rungs­kar­te nicht ver­si­chert. Ein Kran­ken­rück­trans­port ist in kei­nem Fall über die GKV abge­si­chert. Die ins­ge­samt hier­aus resul­tie­ren­den Kos­ten- und Gesund­heits­ri­si­ken sind erheb­lich.

Situa­ti­on pri­vat Ver­si­cher­ter

Sie sind grund­sätz­lich welt­weit ver­si­chert, aller­dings außer­halb von Euro­pa, lt. Mus­ter­be­din­gun­gen nur für einen Monat. Das wich­ti­ge The­ma „Rück­trans­port“ ist regel­mä­ßig unzu­rei­chend oder gar nicht ver­si­chert. Außer­dem wür­den im Aus­land anfal­len­de Kos­ten durch einen even­tu­ell ver­ein­bar­ten Selbst­be­halt nicht erstat­tet wer­den. Auch die Bei­trags­rück­erstat­tung könn­te dadurch gefähr­det wer­den. Die ins­ge­samt hier­aus resul­tie­ren­den Kos­ten- und Gesund­heits­ri­si­ken sind erheb­lich.

Rei­se­kran­ken-Ver­si­che­rung

In der Regel umfasst die Rei­se-Kran­ken­ver­si­che­rung die fol­gen­den Basis­leis­tun­gen:

  • Ambu­lan­te und sta­tio­nä­re Heil­be­hand­lung
  • Schmerz­stil­len­de Zahn­be­hand­lung
  • Ein­fa­che Zahn­fül­lun­gen
  • Trans­port zum nächs­ten Kran­ken­haus oder Not­arzt durch Ret­tungs­diens­te
  • Ärzt­lich ver­ord­ne­ter Rück­trans­port in die Hei­mat
  • Über­füh­rungs­kos­ten im Todes­fall oder Bestat­tungs­kos­ten im Aus­land

Leis­tungs­star­ke Tari­fe bie­ten ein erheb­lich umfang­rei­che­res Leis­tungs­spek­trum an.

Bei einem Ski­ur­laub in Cana­da erlei­det eine der ver­si­cher­ten Per­so­nen einen schlim­men Ski­un­fall und muss sich in ärzt­li­che Behand­lung bege­ben. Die Euro­päi­sche Ver­si­che­rungs­kar­te hilft Ihnen nur in den Län­dern der Euro­päi­schen Uni­on und den Mit­tel­meer­an­rai­ner­staa­ten sowie in Län­dern, die mit Deutsch­land ein Sozi­al­ver­si­che­rungs­ab­kom­men haben. Ohne die Aus­lands­rei­se­kran­ken­ver­si­che­rung wür­de der Ver­si­che­rungs­neh­mer auf einem Teil oder sogar den kom­plet­ten Behand­lungs­kos­ten sit­zen blei­ben.

Rei­se­rück­tritts-Ver­si­che­rung

Die Rei­se­rück­tritts­ver­si­che­rung ersetzt die ver­trag­lich geschul­de­ten Stor­no­kos­ten der Rei­se aus dem ver­si­cher­ten Rei­se­ar­ran­ge­ment, wenn die Rei­se aus einem ver­si­cher­ten Grund nicht ange­tre­ten wer­den kann. Ver­si­chert sind damit nur Ereig­nis­se bis zum Rei­se­an­tritt.

Der geplan­te Fami­li­en­ur­laub in Ita­li­en muss vor dem Rei­se­be­ginn abge­bro­chen wer­den, da sich eine der ver­si­cher­ten Per­so­nen eine schwe­re Erkran­kung zuge­zo­gen hat. Da hier ein ver­si­cher­ter Grund (Todes­fall, schwe­re Krank­heit, Arbeits­platz­ver­lust etc.) vor­liegt, wer­den die Stor­nie­rungs­kos­ten erstat­tet.

Rei­se­ab­bruch-Ver­si­che­rung

Sie ist die Ver­län­ge­rung der Rei­se­rück­tritts­ver­si­che­rung bis zum Urlaubsen­de. Die Kos­ten für einen Abbruch, eine Unter­bre­chung oder einer ver­spä­te­ten Rück­kehr von der bereits begon­ne­nen Rei­se wer­den erstat­tet. Die Vor­aus­set­zung ist, dass ein ver­si­cher­ter Abbruch­grund vor­liegt.

Wäh­rend eines erhol­sa­men Strand­ur­lau­bes, pas­siert zu Hau­se ein Todes­fall in der Fami­lie. Die Urlaubs­rei­se muss abge­bro­chen wer­den. Hier­über kann nun der Ver­si­che­rungs­neh­mer den Wert des Rest­ur­laubs oder ent­ste­hen­de Mehr­kos­ten gel­tend machen.

Rei­se­ge­päck-Ver­si­che­rung

Eine Rei­se­ge­päck­ver­si­che­rung schützt im Fal­le von Dieb­stahl, Beschä­di­gung oder Ver­lust des Gepäcks wäh­rend der Urlaubs­rei­se. Der Ver­si­che­rungs­schutz unter­liegt Ein­schrän­kun­gen für ein­zel­ne Gegen­stän­de, je nach Ver­si­che­rer. Per Defi­ni­ti­on sind alle auf der Rei­se mit­ge­führ­ten Gegen­stän­de des per­sön­li­chen Bedarfs als Rei­se­ge­päck ein­ge­ord­net. Ob die­se im Kof­fer, am Kör­per oder in der Klei­dung mit­ge­führt wer­den, ist hier­bei irrele­vant. Auch Geschen­ke, Mit­bring­sel und Andenken, die im Ver­lauf der Rei­se erwor­ben wer­den, sind in der Regel mit­ver­si­chert. Eine Rei­se­ge­päck­ver­si­che­rung erstat­tet im Scha­dens­fall eine zuvor fest­ge­leg­te Ver­si­che­rungs­sum­me. Neben Beschä­di­gung, Ver­lust und Dieb­stahl ist man auch bei ver­spä­te­ter Aus­lie­fe­rung des Rei­se­ge­päcks geschützt. In die­sem Fall kann der Ver­si­cher­te Ersatz­ein­käu­fe bis zu einer ver­ein­bar­ten Höhe täti­gen. Die Rei­se­ge­päck­ver­si­che­rung ist für Geschäfts­rei­sen­de beson­ders zu emp­feh­len (z. B. als Jah­res­ver­trag).

Die gesam­te Urlaubs­freu­de des Strand­ur­lau­bes ist ver­lo­ren gegan­gen, als das ver­si­cher­te Pär­chen am Flug­ha­fen des Urlaubs­or­tes ihres Rei­se­ge­päcks beraubt wird.

Für wei­te­re Fra­gen hin­ter­las­sen Sie mir bit­te am Ende des Bei­trags einen Kom­men­tar oder Sie ver­ein­ba­ren direkt ein kos­ten­frei­es Erst­ge­spräch. Alter­na­tiv kön­nen Sie sich per Direkt­nach­richt (oder Mit­tels Kon­takt­for­mu­lar) mit mir in Ver­bin­dung set­zen.

In jedem Fall erhal­ten Sie schnellst mög­lich eine Ant­wort von mir.

Mit den bes­ten Grü­ßen
Chris­ti­an Ulrich LL.B., M.A.

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