Mit dem neuen Geldwäschegesetz hat der Gesetzgeber eine ganze Reihe neuer Verordnungen eingeführt und auch meinen Geschäftsalltag leicht verändert. Was Sie mit dem neuen GwG zu erwarten haben, sei nachfolgend erklärt.
Worum geht es?
Mit dem neuen GwG hat die Bundesregierung vor allem eine bereits 2016 verabschiedete EU-Richtlinie umgesetzt, mit der Konsequenzen aus den Terroranschlägen in Paris gezogen werden. Nach dem finalen Beschluß am 17.05.2017 ist das GwG offiziell am 26.06. in Kraft getreten. Sinn und Zweck dieser Neuerungen ist, dem Terrorismus die finanzielle Grundlage zu entziehen und Geldwäsche allgemein stärker zu unterbinden. Unter den wichtigsten Änderungen finden sich unter anderem eine Senkung der Grenze für Bargeschäfte von bisher 15.000 auf 10.000 Euro, hervorstechend allerdings sind Neuerungen in der Identifikation von Geschätspartnern.
In meinem Geschäftsalltag wirkt sich das vor allem dahingehend aus, dass ich von Mandanten zukünftig eine Ausweiskopie benötige. Diese neue Identifikation gilt über verschiedene Geschäftssparten hinweg und betrifft insbesondere die Bereiche Bankprodukte, Fonds, Sachwerte und Leben. In letzterer Sparte sind besonders Unfallversicherungen betroffen; die konkreten Schwerpunkte werden sich nach und nach zeigen. Auch in meinem Geschäftsbereich Baufinanzierung sind bereits die ersten Wellen des GwG zu spüren: Bei Vertragsabschluss muss ab sofort zwingend eine lesbare Kopie eines gültigen Ausweisdokuments vorliegen. Ein Scan oder Foto davon reicht in der Regel aus, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden.
Reicht das neue GwG aus?
Das neue Geldwäschegesetz verschärft einige Anforderungen an Finanzdienstleister, konkretisiert aber auch wichtige Schritte bei der Terrorismusbekämpfung. An dem Gesetz gut gelungen ist vor allem der „Risikobasierte Ansatz“. Ihm zufolge müssen Unternehmen ihr eigenes Risiko unter anderem anhand ihrer Kundenstruktur selbst einschätzen und unterliegen demnach strikteren oder leichteren Einschränkungen und Pflichten. Das ist im Grundsatz zu begrüßen, weil wenig risikolastige Unternehmen somit nicht den strengen Auflagen unterliegen, die für wirksame Geldwäschebekämpfung gerade in riskanten Transaktionsgeschäften notwendig ist. Während einerseits ein engmaschigeres Netz entsteht, bleiben kleine Unternehmen mit geringem Risiko so vor exzessiver Bürokratie geschützt. Darüber hinaus wird ein sogenanntes Transparenzregister mit weitreichendem Zugang geschaffen, damit Briefkastenfirmen nicht in der Masse untertauchen können. Wichtig sind auch die verschärften Richtlinien für Geschäfte mit Drittstaaten.
Als Finanzdienstleister betrifft mich das Gesetzt insofern, dass meine Mandanten ab sofort mit einer gründlicheren Identifikation rechnen müssen. Unter anderem mit der „Prangervorschrift“, die selbst bei Flüchtigkeitsfehlern während der Identifikation Bußgelder bis zu 100.000 Euro androht, hat der Gesetzgeber dahingehend eine klare Linie eingeschlagen.
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Mit den besten Grüßen
Christian Ulrich LL.B.