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Das neue Geld­wä­sche­ge­setz: Das hat sich geän­dert!

Mit dem neu­en Geld­wä­sche­ge­setz hat der Gesetz­ge­ber eine gan­ze Rei­he neu­er Ver­ord­nun­gen ein­ge­führt und auch mei­nen Geschäfts­all­tag leicht ver­än­dert. Was Sie mit dem neu­en GwG zu erwar­ten haben, sei nach­fol­gend erklärt.

Wor­um geht es?

Mit dem neu­en GwG hat die Bun­des­re­gie­rung vor allem eine bereits 2016 ver­ab­schie­de­te EU-Richt­li­nie umge­setzt, mit der Kon­se­quen­zen aus den Ter­ror­an­schlä­gen in Paris gezo­gen wer­den. Nach dem fina­len Beschluß am 17.05.2017 ist das GwG offi­zi­ell am 26.06. in Kraft getre­ten. Sinn und Zweck die­ser Neue­run­gen ist, dem Ter­ro­ris­mus die finan­zi­el­le Grund­la­ge zu ent­zie­hen und Geld­wä­sche all­ge­mein stär­ker zu unter­bin­den. Unter den wich­tigs­ten Ände­run­gen fin­den sich unter ande­rem eine Sen­kung der Gren­ze für Bar­ge­schäf­te von bis­her 15.000 auf 10.000 Euro, her­vor­ste­chend aller­dings sind Neue­run­gen in der Iden­ti­fi­ka­ti­on von Geschäts­part­nern.

In mei­nem Geschäfts­all­tag wirkt sich das vor allem dahin­ge­hend aus, dass ich von Man­dan­ten zukünf­tig eine Aus­weis­ko­pie benö­ti­ge. Die­se neue Iden­ti­fi­ka­ti­on gilt über ver­schie­de­ne Geschäfts­spar­ten hin­weg und betrifft ins­be­son­de­re die Berei­che Bank­pro­duk­te, Fonds, Sach­wer­te und Leben. In letz­te­rer Spar­te sind beson­ders Unfall­ver­si­che­run­gen betrof­fen; die kon­kre­ten Schwer­punk­te wer­den sich nach und nach zei­gen. Auch in mei­nem Geschäfts­be­reich Bau­fi­nan­zie­rung sind bereits die ers­ten Wel­len des GwG zu spü­ren: Bei Ver­trags­ab­schluss muss ab sofort zwin­gend eine les­ba­re Kopie eines gül­ti­gen Aus­weis­do­ku­ments vor­lie­gen. Ein Scan oder Foto davon reicht in der Regel aus, um den neu­en Anfor­de­run­gen gerecht zu wer­den.

Reicht das neue GwG aus?

Das neue Geld­wä­sche­ge­setz ver­schärft eini­ge Anfor­de­run­gen an Finanz­dienst­leis­ter, kon­kre­ti­siert aber auch wich­ti­ge Schrit­te bei der Ter­ro­ris­mus­be­kämp­fung. An dem Gesetz gut gelun­gen ist vor allem der “Risi­ko­ba­sier­te Ansatz”. Ihm zufol­ge müs­sen Unter­neh­men ihr eige­nes Risi­ko unter ande­rem anhand ihrer Kun­den­struk­tur selbst ein­schät­zen und unter­lie­gen dem­nach strik­te­ren oder leich­te­ren Ein­schrän­kun­gen und Pflich­ten. Das ist im Grund­satz zu begrü­ßen, weil wenig risi­ko­las­ti­ge Unter­neh­men somit nicht den stren­gen Auf­la­gen unter­lie­gen, die für wirk­sa­me Geld­wä­sche­be­kämp­fung gera­de in ris­kan­ten Trans­ak­ti­ons­ge­schäf­ten not­wen­dig ist. Wäh­rend einer­seits ein eng­ma­schi­ge­res Netz ent­steht, blei­ben klei­ne Unter­neh­men mit gerin­gem Risi­ko so vor exzes­si­ver Büro­kra­tie geschützt. Dar­über hin­aus wird ein soge­nann­tes Trans­pa­renz­re­gis­ter mit weit­rei­chen­dem Zugang geschaf­fen, damit  Brief­kas­ten­fir­men nicht in der Mas­se unter­tau­chen kön­nen. Wich­tig sind auch die ver­schärf­ten Richt­li­ni­en für Geschäf­te mit Dritt­staa­ten.

Als Finanz­dienst­leis­ter betrifft mich das Gesetzt inso­fern, dass mei­ne Man­dan­ten ab sofort mit einer gründ­li­che­ren Iden­ti­fi­ka­ti­on rech­nen müs­sen. Unter ande­rem mit der “Pran­ger­vor­schrift”, die selbst bei Flüch­tig­keits­feh­lern wäh­rend der Iden­ti­fi­ka­ti­on Buß­gel­der bis zu 100.000 Euro androht, hat der Gesetz­ge­ber dahin­ge­hend eine kla­re Linie ein­ge­schla­gen.

Für wei­te­re Fra­gen hin­ter­las­sen Sie mir bit­te am Ende des Bei­trags einen Kom­men­tar oder Sie ver­ein­ba­ren direkt ein kos­ten­frei­es Erst­ge­spräch. Alter­na­tiv kön­nen Sie sich per Direkt­nach­richt (oder Mit­tels Kon­takt­for­mu­lar) mit mir in Ver­bin­dung set­zen.

In jedem Fall erhal­ten Sie schnellst mög­lich eine Ant­wort von mir.

Mit den bes­ten Grü­ßen
Chris­ti­an Ulrich LL.B., M.A.

Tags: Bußgeldvorschriften, Geldwäsche, Geöldwäschegesetz, GwG, Identifizierung, Identitätsüberprüfung, Sorgfaltspflichten, Transparenzpflichten, wirtschaftlich Berechtigter

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