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Der Aktionsplan der Europäischen Union für ein nachhaltiges Finanzwesen!

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Im allgemeinen Chaos der Corona-Pandemie geht so manche Nachricht bisweilen unter. So zum Beispiel auch diese: Im Finanzwesen findet gerade nichts geringeres als der Sprung in ein neues Zeitalter statt. Angetrieben von der EU verpflichtet sich die Finanzwelt zukünftig zu einer nachhaltigen Arbeit ohne wenn und aber. Denn seit dem 10. März 2021 trat offiziell die „Verordnung (EU) 2019/2088Offenlegungsverordnung“ in Kraft.
Vermögensverwalter aller Arten sind damit angehalten, ihre Arbeit um einen wichtigen Punkt zu ergänzen, nämlich die Nachhaltigkeit.

Mit der Verordnung auf EU-Ebene geht die Offenlegungsverordnung damit weit über eine freiwillige Selbstverpflichtung hinaus. Laut dem Maßnahmenbündel müssen Fondsmanager und ähnliche Verwalter aus dem Finanzsektor in Zukunft umfassend Auskunft über die Nachhaltigkeit ihrer Angebote geben. Falls Sie also ein Finanzprodukt im Auge haben, ist die Bewertung der Nachhaltigkeit schon bald ohne größere Recherche machbar.

Offenlegungsverordnung: Umfassende Transparenz für alle

Von den Änderungen per Offenlegungsverordnung ist grundsätzlich erst einmal die gesamte Branche betroffen. Finanzprodukte müssen zukünftig mit zwei wichtigen Faktoren bewertet werden. An erster Stelle wären das die Nachhaltigkeitsrisiken. Gemeint ist hier also, ob und inwiefern beispielsweise ein Fonds Produkte enthält, die sich schädlich auf die Nachhaltigkeit auswirken könnten.
Die zweite wichtige Kategorie lautet negative Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Zu diesen Faktoren zählen etwa Umweltschutz, aber auch Arbeitnehmer- und Menschenrechte.
Für beide Kategorien fordert die EU in naher Zukunft glasklare Transparenz. Finanzdienstleister müssen Sie also schon vor Vertragsantritt über die Nachhaltigkeit ihrer Produkte in Kenntnis setzen. Es ist also davon auszugehen, dass Verkaufsprospekte für Finanzprodukte aller Art momentan im Eiltempo revidiert und neu gedruckt werden.

Eine gewisse Gnadenfrist hat der Gesetzgeber dennoch eingeführt. Mit Inkrafttreten der Offenlegungsverordnung am 10. März 2021 haben Vermögensverwalter und ähnliche Dienstleister bis Ende 2022 Zeit, die erwähnten Nachhaltigkeitsfaktoren für jeden einzelnen Fonds zu prüfen und im Detail offenzulegen.

Hoher Druck auf dem Markt

Besonders spannend ist, dass die Offenlegungsverordnung sicherlich auch Druck auf Unternehmen ausüben wird. Zweck der Aktion ist immerhin, dass sich interessierte Kunden im Vorfeld genau informieren können, anstatt mit einem Fonds die Katze im Sack zu kaufen.
Spätestens dann dürfte ein Konkurrenzdruck zwischen Unternehmen entstehen, den es so in dieser Form noch nicht gab. In Zukunft dürfte der gute Ruf eines Unternehmens also auch deutlich stärker daran gebunden sein, ob und wie gut es mit der Umwelt umgeht. Weil die Form der Offenlegung transparent und eindeutig ist, reichen bloße Lippenbekenntnisse für diesen Zweck nicht mehr aus – wer nicht liefert, muss schon vorvertraglich mit einer schlechten Nachhaltigkeitsbewertung rechnen. Damit sollten einige Unternehmen auch jetzt schon Strategien austüfteln, wie sie ihren Betrieb bis zur vollständigen Einführung der neuen EU-Verordnung auf Nachhaltigkeit umstellen können.

Sicher ist allemale, dass der Finanzmarkt zukünftig deutlich spannender wird. Mit ihrer Verordnung macht die EU deutlich, dass Umweltschutz in Zukunft ernster genommen wird und ein Investmentfonds deutlich mehr können muss, als nur Geld zu machen.

Meine ESG-Infos habe ich hier für Sie veröffentlicht.

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Mit den besten Grüßen
Christian Ulrich LL.B.

Tags: ESG-Info, EU, EU-Verordnung, Finanzdienstleister, Finanzprodukte, Fonds, Grüne Investments, Investmentfonds, Nachhaltigkeit, Nachhaltigkeitsfaktoren, Offenlegungsverordnung, Transparenz, Umweltschutz, Vermögensverwalter, Verordnung (EU) 2019/2088

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