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Die gro­ße Gefahr: vor­ver­trag­li­che Anzei­ge­pflicht­ver­let­zung!

Was da in den Schub­la­den der Deut­schen schlum­mert gleicht ticken­den Zeit­bom­ben. War­um Sie trotz Ver­si­che­rungs­schein den­noch Gefahr lau­fen kön­nen, plötz­lich ohne Ver­si­che­rungs­schutz dazu­ste­hen? Das erfah­ren Sie in die­sem Bei­trag!

Die vor­ver­trag­li­che Anzei­ge­pflicht­ver­let­zung durch fal­sche und/oder feh­len­de Gesund­heits­an­ga­ben

Lei­der kom­men Aus­ein­an­der­set­zun­gen mit Ver­si­che­run­gen im Leis­tungs­fall viel zu häu­fig vor. Die Grün­de dafür sind über­wie­gend dar­in zu sehen, weil bei Antrags­stel­lung die Gesund­heits­fra­gen nicht gewis­sen­haft genug aus­ge­füllt wur­den.
Eine der Kar­di­nals­pflich­ten jedes Ver­si­che­rungs­neh­mers besteht in der wahr­heits­ge­mä­ßen und voll­stän­di­gen Abga­be aller bekann­ten (Gefah­ren erheb­li­chen) Umstän­de.
In den fol­gen­den Absät­zen wer­den einer­seits die Rechts­fol­gen einer sog. vor­ver­trag­li­chen Anzei­ge­pflicht­ver­let­zung erläu­tert und ande­rer­seits Infor­ma­tio­nen zur Ver­mei­dung gege­ben.

Vor­weg­ge­nom­men: eine vor­ver­trag­li­che Anzei­ge­pflicht­ver­let­zung kann zu einem Risi­ko­zu­schlag oder im schlimms­ten Fall gar zum Ver­lust Ihres Ver­si­che­rungs­schut­zes füh­ren!

Grund­sät­ze

„Der Ver­si­che­rungs­neh­mer hat bis zur Abga­be sei­ner Ver­trags­er­klä­rung die ihm bekann­ten Gefahr­um­stän­de [alle!], die für den Ent­schluss des Ver­si­che­rers, den Ver­trag mit dem ver­ein­bar­ten Inhalt zu schlie­ßen, erheb­lich sind und nach denen der Ver­si­che­rer in Text­form gefragt hat, dem Ver­si­che­rer anzu­zei­gen.“, § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG.

“Stellt der Ver­si­che­rer nach der Ver­trags­er­klä­rung des Ver­si­che­rungs­neh­mers, aber vor Ver­trags­an­nah­me Fra­gen im Sinn des Sat­zes 1, ist der Ver­si­che­rungs­neh­mer auch inso­weit zur Anzei­ge ver­pflich­tet.“, § 19 Abs. 1 Satz 2 VVG.

TIPP: Haben Sie Schwie­rig­kei­ten bei der Beant­wor­tung der Antrags- bzw. Gesund­heits­fra­gen, kon­tak­tie­ren Sie Ihre behan­deln­den Ärz­te und erbit­ten Aus­kunft. Sie haben einen Anspruch auf Ihre Kran­ken­ak­te.
Sie kön­nen sich hin­ter­her näm­lich nicht damit raus­re­den, etwas bei der Antrag­stel­lung ver­ges­sen oder für unwich­tig erach­tet zu haben. Kreu­zen Sie nicht ein­fach eben so ein ‘NEIN’ an! Wie gesagt, spre­chen Sie bei Zwei­feln lie­ber mit Ihrem Arzt oder rei­chen Sie der Ver­si­che­run­gen Ihre kom­plet­te Kran­ken­ak­te ein.

TIPP: Fül­len Sie die Gesund­heits­er­klä­rung stets selbst aus und las­sen das nie von einem Drit­ten (z.B. von Ihrem Ver­mitt­ler) vor­neh­men!
Unter kei­nen Umstän­den soll­ten Sie gesund­heit­li­che Fak­ten “unter den Tisch fal­len” las­sen. Auch dann nicht, wenn Ihnen ein Ver­mitt­ler dazu rät! Sie möch­ten sich doch wirk­sam ver­si­chern und im Leis­tungs­fall nicht im Regen ste­hen, oder?!

TIPP: Ver­su­chen Sie die Fra­ge­bö­gen nicht aus Ihrem Blick­feld her­aus (falsch) zu inter­pre­tie­ren.
Denn dort steckt zumeist der Teu­fel im Detail. Nen­nen Sie der Ver­si­che­rung alle erheb­li­chen Gefah­ren­um­stän­de. Egal wie banal Sie eine Erkrankung/ Behand­lung für sich ein­stu­fen. Aus­schließ­lich der Ver­si­che­rer beur­teilt, ob es sich um erheb­li­che oder uner­heb­li­che Anga­ben han­delt − nicht Sie und auch kein Ver­mitt­ler.

Die Kon­se­quen­zen

Sie müs­sen sich im Kla­ren sein, dass eine Anzei­ge­pflicht­ver­let­zung in der Regel immer auf­ge­deckt wird. Besteht für den Ver­si­che­rer die Mög­lich­keit, dass er sei­ne Leis­tung nicht zu erfül­len braucht, so wird er die­se auch wahr­neh­men. Und er wird gezielt nach die­ser Mög­lich­keit suchen!

Wird eine vor­ver­trag­li­che Anzei­ge­pflicht­ver­let­zung gefun­den, erge­ben sich für den Ver­si­che­rer Rücktritts‑, Kündigungs‑, Anfech­tungs- oder Ver­trags­an­pas­sungs­mög­lich­kei­ten. Wel­ches Recht für den Ver­si­che­rer besteht, rich­tet sich vor­der­grün­dig nach dem Ver­schul­dungs­grad des Ver­si­che­rungs­neh­mers.

Rück­tritt und Kün­di­gung

In der Regel wer­den Ver­si­che­rer sowohl den Rück­tritt als auch – hilfs­wei­se – die Kün­di­gung erklä­ren, weil der Ver­si­che­rer ansons­ten Gefahr läuft, sei­ne Rech­te spä­ter nicht mehr durch­set­zen zu kön­nen.

„Ver­letzt der Ver­si­che­rungs­neh­mer sei­ne Anzei­ge­pflicht nach Absatz 1, kann der Ver­si­che­rer vom Ver­trag zurück­tre­ten.“, § 19 Abs. 2 VVG.

Der Rück­tritt hebt den Ver­trag rück­wir­kend auf. Für Ver­si­che­rungs­fäl­le, die wäh­rend der Zeit zwi­schen Ver­trags­schluss und Rück­tritts­er­klä­run­gen ein­ge­tre­ten sind, ist der Ver­si­che­rer leis­tungs­frei. Er kommt indes für einen Ver­si­che­rungs­fall nicht auf. Auf­grund des­sen wird für den Rück­tritt min­des­tens gro­be Fahr­läs­sig­keit vom Ver­si­che­rungs­neh­mer ver­langt. Fol­ge des Rück­tritts ist, dass die emp­fan­gen­den Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen zurück­zu­ge­wäh­ren sind. Sofern der Ver­si­che­rer – im Fal­le eines Ver­si­che­rungs­falls – für Sie auf­ge­kom­men ist, erhal­ten Sie hier­für eine Rech­nung. Den­noch steht dem Ver­si­che­rer für die Zeit zwi­schen Ver­trags­schluss und Rück­tritts­er­klä­rung die Prä­mie zu (§ 39 Abs. 1 Satz 2 VVG).

Hin­weis: In Fäl­len, in denen der Ver­si­che­rer von die­sem Recht Gebrauch macht, wird es für Sie als Ver­si­che­rungs­neh­mer regel­mä­ßig schwie­rig wer­den, adäqua­ten (neu­en) Ver­si­che­rungs­schutz zu fin­den.

War­um? Weil jede Ver­si­che­rung bei einer Antrags­stel­lung wis­sen möch­te, ob ein Ver­si­che­rungs­ver­trag durch einen Ver­si­che­rer gekün­digt wur­de. Denn auch eine sol­che Nach­fra­ge müs­sen Sie wahr­heits­ge­mäß beant­wor­ten.

Vor­satz bedeu­tet: “Wis­sen und Wol­len der Tat­be­stands­ver­wirk­li­chung.” D.h., mit Wis­sen und Wol­len einen Ver­si­che­rer zu betrü­gen. In der Pra­xis wird es eine Ver­si­che­rung aber schwer haben, einen der­ar­ti­gen Sach­ver­halt unter Beweis zu stel­len. Des­halb grei­fen Ver­si­che­rer hilfs­wei­se auf die “gro­be Fahr­läs­sig­keit” zurück, um dar­aus eine mög­li­che Anzei­ge­pflicht­ver­let­zung begrün­den zu kön­nen.

Gro­be Fahr­läs­sig­keit bedeu­tet: “Die im Ver­kehr erfor­der­li­che Sorg­falt außer Acht zu las­sen.” Sehr umgangs­sprach­lich aus­ge­drückt: ” Grob fahr­läs­sig ist jedes Han­deln, wenn sich jeder ver­nünf­ti­ge Mensch an den Kopf fasst und sich fragt: “Wie kann man nur…!” Wel­che Begrün­dung ein Ver­si­che­rer für eine Anzei­ge­pflicht­ver­let­zung auch anfüh­ren mag: in bei­den Fäl­len “ern­tet” man das Schick­sal eines/r Rücktritts/Kündigung; im zuletzt genann­ten Fall ist nur der Kün­di­gungs­zeit­punkt ein ande­rer.

„Das Rück­tritts­recht des Ver­si­che­rers ist aus­ge­schlos­sen, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Anzei­ge­pflicht weder vor­sätz­lich noch grob fahr­läs­sig ver­letzt hat. In die­sem Fall hat der Ver­si­che­rer das Recht, den Ver­trag unter Ein­hal­tung einer Frist von einem Monat zu kün­di­gen.“, § 19 Abs. 3 VVG.

Liegt nur leich­te Fahr­läs­sig­keit oder gar ein Unver­schul­den vor, besteht für den Ver­si­che­rer nur die in Zukunft gerich­te­te Kün­di­gung. Leicht fahr­läs­sig han­delt, wer die im Ver­kehr erfor­der­li­che Sorg­falt außer Acht lässt. Kann ein Ver­hal­ten mit „Ach, das kann mal pas­sie­ren“ umschrie­ben wer­den, wird ein leicht fahr­läs­si­ges Ver­schul­den ange­nom­men. Bei der Kün­di­gung bleibt der Ver­si­che­rer für bereits ein­ge­tre­te­ne Ver­si­che­rungs­fäl­le leis­tungs­pflich­tig. Nur nach der erfolg­ten Kün­di­gung exis­tiert kein Ver­si­che­rungs­schutz mehr.

„Das Rück­tritts­recht des Ver­si­che­rers wegen grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung der Anzei­ge­pflicht und sein Kün­di­gungs­recht nach Absatz 3 Satz 2 sind aus­ge­schlos­sen, wenn er den Ver­trag auch bei Kennt­nis der nicht ange­zeig­ten Umstän­de, wenn auch zu ande­ren Bedin­gun­gen, geschlos­sen hät­te.“, § 19 Abs. 4 Satz 1 VVG.

Hin­weis: Ihre Gele­gen­heit bie­tet sich dann, wenn Sie der Ver­si­che­rung glaub­haft dar­stel­len kön­nen, dass trotz der fal­schen oder unter­las­sen Anga­ben im Antrag, der Ver­trag den­noch zustan­de gekom­men wäre.
Hier ist Ihr Ein­satz gefragt. Beschaf­fen Sie sich alle rele­van­ten Arzt­un­ter­la­gen, rei­chen die­se erneut bei Ihrer Ver­si­che­rung ein, um den Sach­ver­halt einer erneu­ten Prü­fung unter-zie­hen zu las­sen. Par­al­lel soll­ten Sie einen ver­sier­ten Anwalt auf­su­chen.

Hin­weis: Im Übri­gen steht Ihnen als Ver­brau­cher auch eine kos­ten­lo­se Streit­schlich­tung, über den Ombuds­mann für Ver­si­che­run­gen bzw. für die pri­va­te Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung, zur Ver­fü­gung. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen dazu erhal­ten Sie beim Ombuds­mann für Ver­si­che­run­gen oder Ombuds­mann für pri­va­te Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­run­gen.

“Die ande­ren Bedin­gun­gen wer­den auf Ver­lan­gen des Ver­si­che­rers rück­wir­kend, bei einer vom Ver­si­che­rungs­neh­mer nicht zu ver­tre­ten­den Pflicht­ver­let­zung ab der lau­fen­den Ver­si­che­rungs­pe­ri­ode Ver­trags­be­stand­teil.“, § 19 Abs. 4 Satz 2 VVG.

Hin­weis: Hier geht es im Wesent­li­chen dar­um, ab wann die neu­en Bedin­gun­gen (z.B. ob ein Risi­ko­zu­schlag rück­wir­kend; also ab Ver­si­che­rungs­be­ginn oder erst ab Fest­stel­lung der Anzei­ge­pflicht­ver­let­zung) grei­fen.

„Dem Ver­si­che­rer ste­hen die Rech­te nach den Absät­zen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Ver­si­che­rungs­neh­mer durch geson­der­te Mit­tei­lung in Text­form auf die Fol­gen einer Anzei­ge­pflicht­ver­let­zung hin­ge­wie­sen hat.“, § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG.

Hin­weis: Mitt­ler­wei­le haben, mei­ner Kennt­nis nach, alle Gesell­schaf­ten Ihre Antrags­for­mu­la­re VVG-kon­form gestal­tet, so dass sich hier­aus eher sel­ten eine Chan­ce ergibt, der Ver­si­che­rung wirk­sam zu ent­geg­nen. Mög­li­cher Wei­se tritt das Pro­blem bei älte­ren Ver­trä­gen auf, wo die For­mu­la­re nicht den Form­erfor­der­nis­sen ent­spre­chen. Auch hier gilt: Kon­tak­tie­ren Sie einen Anwalt oder den Ombuds­mann.

„Die Rech­te sind aus­ge­schlos­sen, wenn der Ver­si­che­rer den nicht ange­zeig­ten Gefahr­um­stand oder die Unrich­tig­keit der Anzei­ge kann­te.“, § 19 Abs. 5 Satz 2 VVG.

Hin­weis: Lie­gen bzw. lagen dem Ver­si­che­rer Unter­la­gen vor, die bele­gen kön­nen, dass dem Ver­si­che­rer Gefah­ren­um­stän­de bekannt waren, kann die Ver­si­che­rung nicht ohne Wei­te­res vom Ver­trag zurück­tre­ten. Auch hier im Zwei­fels­fall: Kon­tak­tie­ren Sie einen Anwalt oder den Ombuds­mann.

„Erhöht sich im Fall des Absat­zes 4 Satz 2 durch eine Ver­trags­än­de­rung die Prä­mie um mehr als 10 Pro­zent oder schließt der Ver­si­che­rer die Gefahr­ab­si­che­rung für den nicht ange­zeig­ten Umstand aus, kann der Ver­si­che­rungs­neh­mer den Ver­trag inner­halb eines Monats nach Zugang der Mit­tei­lung des Ver­si­che­rers ohne Ein­hal­tung einer Frist kün­di­gen. Der Ver­si­che­rer hat den Ver­si­che­rungs­neh­mer in der Mit­tei­lung auf die­ses Recht hin­zu­wei­sen.“, § 19 Abs. 6 VVG.

Hin­weis: Grund­sätz­lich liegt die Beur­tei­lung und die Ent­schei­dung über einen Risi­ko­zu­schlag oder Risi­ko­aus­schluss immer im Ermes­sen der Ver­si­che­rung. Wenn­gleich Ihnen bei einer sol­chen Mit­tei­lung die Alter­na­ti­ve bleibt, sich um einen neu­en Ver­si­che­rungs­schutz zu bemü­hen.

TIPP: Nicht vor­ei­lig kün­di­gen! Denn vor­her soll­ten Sie sich um einen “Ersatz” küm­mern.

TIPP: Risi­ko­vor­anfra­gen bei poten­ti­el­len Ver­si­che­rern ein­rei­chen! War­um?
Die­se Risi­ko­vor­anfra­gen haben einen ent­schei­den­den Vor­teil: Sie gel­ten nicht als “offi­zi­el­le” Ver­si­che­rungs-Anträ­ge und las­sen sich i.d.R.zeitgleich bei meh­re­ren Gesell­schaf­ten par­al­lel ein­rei­chen.

Anfech­tung wegen arg­lis­ti­ger Täu­schung

Unab­hän­gig von einer Kün­di­gungs- oder Rück­tritts­er­klä­rung kann der Ver­si­che­rer den Ver­si­che­rungs­ver­trag anfech­ten, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer ihn arg­lis­tig getäuscht hat.

Eine arg­lis­ti­ge Täu­schung bege­hen Sie, wenn Sie bei einem ande­ren vor­sätz­lich fal­sche Vor­stel­lun­gen her­vor­ru­fen, bestär­ken oder bestehen­las­sen, um den­je­ni­gen zur Abga­be einer Wil­lens­er­klä­rung zu ver­an­las­sen. Hier muss der Ver­si­che­rer nach­wei­sen kön­nen, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer bewusst mit der Abga­be einer fal­schen Erklä­rung auf sei­ne Ver­trags­an­nah­me­ent­schei­dung ein­wir­ken woll­te. Da es sich bei die­sem Bewusst­sein des Ver­si­che­rungs­neh­mers um eine inne­re Tat­sa­che han­delt, kann der Beweis nur durch Indi­zi­en erbracht wer­den. Für ein der­ar­ti­ges Bewusst­sein des Ver­si­che­rungs­neh­mers spricht aller­dings, wenn er schwe­re oder immer wie­der auf­tre­ten­de gesund­heit­li­che Beein­träch­ti­gun­gen ver­schweigt oder sol­che, die ihm offen­sicht­lich als erheb­lich erschei­nen muss­ten.

Wer also bei­spiels­wei­se nach­hal­ti­ge Beschwer­den und wie­der­hol­te Arzt­be­su­che nicht offen­bart, weiß, dass er mit sei­nem Ver­heim­li­chen auf die Annah­me­ent­schei­dung des Ver­si­che­rers ein­wirkt. Der Ver­si­che­rungs­ver­trag kann dann wegen arg­lis­ti­ger Täu­schung ange­foch­ten wer­den.

Der arg­lis­tig Han­deln­de ist nicht schutz­wür­dig. Die Anfech­tung wegen arg­lis­ti­ger Täu­schung trifft den Ver­si­che­rungs­neh­mer am här­tes­ten.

Auf­grund der feh­len­den Schutz­wür­dig­keit des arg­lis­tig Han­deln­den, kann die­ser sich nicht auf die feh­len­de Ursäch­lich­keit des nicht ange­zeig­ten Umstan­des für den Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­falls – wie beim Rück­tritt – beru­fen. Auch die o.g. Aus­schluss­grün­de für einen Rück­tritt oder eine Kün­di­gung grei­fen bei der Anfech­tung wegen arg­lis­ti­ger Täu­schung nicht durch. Das leuch­tet vor allem bei dem Beleh­rungs­er­for­der­nis ein. Denn der Zweck einer sol­chen Beleh­rung ist beim arg­lis­tig Täu­schen­den ver­fehlt, da die­ser ja gera­de beab­sich­tigt ver­trags­wid­ri­ge Anga­ben zu machen.

Da der Ver­trag durch die Anfech­tung rück­wir­kend ver­nich­tet wird, sind die emp­fan­ge­nen Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen zurück­zu­ge­wäh­ren. Auch bei der Anfech­tung steht dem Ver­si­che­rer die Prä­mie – für die Zeit bis zur Anfech­tungs­er­klä­rung – zu (§ 39 Abs. 1 Satz 2 VVG).

Nach­fra­gen erlaubt

Im Übri­gen haben Sie die Mög­lich­keit sich dar­über zu infor­mie­ren ob und wel­che Daten ggf. bereits von ande­ren Gesell­schaf­ten über Ihre Per­son gespei­chert wur­den.
Hier der Link zum sog. Hin­weis-und Infor­ma­ti­ons­sys­tem der Ver­si­che­rungs­wirt­schaft. Um eine Selbst­aus­kunft anzu­for­dern, fol­gen Sie die­sem Link: Selbst­aus­kunft anfor­dern.

Fazit

Die vor­ver­trag­li­che Anzei­ge­pflicht soll­te nicht auf die leich­te Schul­ter genom­men wer­den!

Die Fol­gen einer began­ge­nen Anzei­ge­pflicht­ver­let­zung tref­fen Sie in einem nicht uner­heb­li­chen Maße! Sie flie­gen aus der Ver­si­che­rung her­aus und müs­sen ggf. mit Rück­zah­lun­gen rech­nen. Und danach fängt der Spaß erst rich­tig an: Um wie­der in den Genuss des Ver­si­che­rungs­schut­zes zu kom­men, wer­den Sie einen schwie­ri­gen und teu­ren Weg beschrei­ten müs­sen.

Auch wenn das Beant­wor­ten des Ver­si­che­rungs­an­tra­ges nicht zu den schö­nen Din­gen im Leben gehört, soll­ten Sie hier­bei sorg­fäl­tig und durch­dacht Ihre Anga­ben machen.
Aber las­sen Sie sich nicht so schnell ent­mu­ti­gen: Schla­gen Sie dem Ärger ein Schnipp­chen! Wie? Ganz ein­fach: Nut­zen Sie die Mög­lich­keit einer Risi­ko­vor­anfra­ge und klä­ren Sie Ihren Gesund­heits­zu­stand mit Ihrer Ver­si­che­rung bereits im Vor­feld ab. Ich unter­stüt­ze Sie bei bei die­sem Pro­zess!

Nicht immer ist es not­wen­dig sich der Gefahr einer vor­ver­trag­li­chen Anzei­ge­pflicht­ver­let­zung aus­zu­set­zen. Denn nicht jeder Ver­si­che­rungs­ver­trag macht für Sie Sinn. War­um bei­spiels­wei­se eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung sich in den meis­ten Fäl­len nicht ren­tiert, kön­nen Sie hier nach­le­sen.

Für wei­te­re Fra­gen hin­ter­las­sen Sie mir bit­te am Ende des Bei­trags einen Kom­men­tar oder Sie ver­ein­ba­ren direkt ein kos­ten­frei­es Erst­ge­spräch. Alter­na­tiv kön­nen Sie sich per Direkt­nach­richt (oder Mit­tels Kon­takt­for­mu­lar) mit mir in Ver­bin­dung set­zen.

In jedem Fall erhal­ten Sie schnellst mög­lich eine Ant­wort von mir.

Mit den bes­ten Grü­ßen
Chris­ti­an Ulrich LL.B., M.A.

Tags: Anfechtung, Anzeigepflichtverletzung, arglistige Täuschung, Rücktritt

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