Was da in den Schubladen der Deutschen schlummert gleicht tickenden Zeitbomben. Warum Sie trotz Versicherungsschein dennoch Gefahr laufen können, plötzlich ohne Versicherungsschutz dazustehen? Das erfahren Sie in diesem Beitrag!
Die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung durch falsche und/oder fehlende Gesundheitsangaben
Leider kommen Auseinandersetzungen mit Versicherungen im Leistungsfall viel zu häufig vor. Die Gründe dafür sind überwiegend darin zu sehen, weil bei Antragsstellung die Gesundheitsfragen nicht gewissenhaft genug ausgefüllt wurden.
Eine der Kardinalspflichten jedes Versicherungsnehmers besteht in der wahrheitsgemäßen und vollständigen Abgabe aller bekannten (Gefahren erheblichen) Umstände.
In den folgenden Absätzen werden einerseits die Rechtsfolgen einer sog. vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung erläutert und andererseits Informationen zur Vermeidung gegeben.
Vorweggenommen: eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung kann zu einem Risikozuschlag oder im schlimmsten Fall gar zum Verlust Ihres Versicherungsschutzes führen!
Grundsätze
„Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände [alle!], die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen.“, § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG.
„Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.“, § 19 Abs. 1 Satz 2 VVG.
TIPP: Haben Sie Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Antrags- bzw. Gesundheitsfragen, kontaktieren Sie Ihre behandelnden Ärzte und erbitten Auskunft. Sie haben einen Anspruch auf Ihre Krankenakte.
Sie können sich hinterher nämlich nicht damit rausreden, etwas bei der Antragstellung vergessen oder für unwichtig erachtet zu haben. Kreuzen Sie nicht einfach eben so ein ‚NEIN‘ an! Wie gesagt, sprechen Sie bei Zweifeln lieber mit Ihrem Arzt oder reichen Sie der Versicherungen Ihre komplette Krankenakte ein.
TIPP: Füllen Sie die Gesundheitserklärung stets selbst aus und lassen das nie von einem Dritten (z.B. von Ihrem Vermittler) vornehmen!
Unter keinen Umständen sollten Sie gesundheitliche Fakten „unter den Tisch fallen“ lassen. Auch dann nicht, wenn Ihnen ein Vermittler dazu rät! Sie möchten sich doch wirksam versichern und im Leistungsfall nicht im Regen stehen, oder?!
TIPP: Versuchen Sie die Fragebögen nicht aus Ihrem Blickfeld heraus (falsch) zu interpretieren.
Denn dort steckt zumeist der Teufel im Detail. Nennen Sie der Versicherung alle erheblichen Gefahrenumstände. Egal wie banal Sie eine Erkrankung/ Behandlung für sich einstufen. Ausschließlich der Versicherer beurteilt, ob es sich um erhebliche oder unerhebliche Angaben handelt − nicht Sie und auch kein Vermittler.
Die Konsequenzen
Sie müssen sich im Klaren sein, dass eine Anzeigepflichtverletzung in der Regel immer aufgedeckt wird. Besteht für den Versicherer die Möglichkeit, dass er seine Leistung nicht zu erfüllen braucht, so wird er diese auch wahrnehmen. Und er wird gezielt nach dieser Möglichkeit suchen!
Wird eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung gefunden, ergeben sich für den Versicherer Rücktritts-, Kündigungs-, Anfechtungs- oder Vertragsanpassungsmöglichkeiten. Welches Recht für den Versicherer besteht, richtet sich vordergründig nach dem Verschuldungsgrad des Versicherungsnehmers.
Rücktritt und Kündigung
In der Regel werden Versicherer sowohl den Rücktritt als auch – hilfsweise – die Kündigung erklären, weil der Versicherer ansonsten Gefahr läuft, seine Rechte später nicht mehr durchsetzen zu können.
„Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.“, § 19 Abs. 2 VVG.
Der Rücktritt hebt den Vertrag rückwirkend auf. Für Versicherungsfälle, die während der Zeit zwischen Vertragsschluss und Rücktrittserklärungen eingetreten sind, ist der Versicherer leistungsfrei. Er kommt indes für einen Versicherungsfall nicht auf. Aufgrund dessen wird für den Rücktritt mindestens grobe Fahrlässigkeit vom Versicherungsnehmer verlangt. Folge des Rücktritts ist, dass die empfangenden Versicherungsleistungen zurückzugewähren sind. Sofern der Versicherer – im Falle eines Versicherungsfalls – für Sie aufgekommen ist, erhalten Sie hierfür eine Rechnung. Dennoch steht dem Versicherer für die Zeit zwischen Vertragsschluss und Rücktrittserklärung die Prämie zu (§ 39 Abs. 1 Satz 2 VVG).
Hinweis: In Fällen, in denen der Versicherer von diesem Recht Gebrauch macht, wird es für Sie als Versicherungsnehmer regelmäßig schwierig werden, adäquaten (neuen) Versicherungsschutz zu finden.
Warum? Weil jede Versicherung bei einer Antragsstellung wissen möchte, ob ein Versicherungsvertrag durch einen Versicherer gekündigt wurde. Denn auch eine solche Nachfrage müssen Sie wahrheitsgemäß beantworten.
Vorsatz bedeutet: „Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.“ D.h., mit Wissen und Wollen einen Versicherer zu betrügen. In der Praxis wird es eine Versicherung aber schwer haben, einen derartigen Sachverhalt unter Beweis zu stellen. Deshalb greifen Versicherer hilfsweise auf die „grobe Fahrlässigkeit“ zurück, um daraus eine mögliche Anzeigepflichtverletzung begründen zu können.
Grobe Fahrlässigkeit bedeutet: „Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht zu lassen.“ Sehr umgangssprachlich ausgedrückt: “ Grob fahrlässig ist jedes Handeln, wenn sich jeder vernünftige Mensch an den Kopf fasst und sich fragt: „Wie kann man nur…!“ Welche Begründung ein Versicherer für eine Anzeigepflichtverletzung auch anführen mag: in beiden Fällen „erntet“ man das Schicksal eines/r Rücktritts/Kündigung; im zuletzt genannten Fall ist nur der Kündigungszeitpunkt ein anderer.
„Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.“, § 19 Abs. 3 VVG.
Liegt nur leichte Fahrlässigkeit oder gar ein Unverschulden vor, besteht für den Versicherer nur die in Zukunft gerichtete Kündigung. Leicht fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Kann ein Verhalten mit „Ach, das kann mal passieren“ umschrieben werden, wird ein leicht fahrlässiges Verschulden angenommen. Bei der Kündigung bleibt der Versicherer für bereits eingetretene Versicherungsfälle leistungspflichtig. Nur nach der erfolgten Kündigung existiert kein Versicherungsschutz mehr.
„Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.“, § 19 Abs. 4 Satz 1 VVG.
Hinweis: Ihre Gelegenheit bietet sich dann, wenn Sie der Versicherung glaubhaft darstellen können, dass trotz der falschen oder unterlassen Angaben im Antrag, der Vertrag dennoch zustande gekommen wäre.
Hier ist Ihr Einsatz gefragt. Beschaffen Sie sich alle relevanten Arztunterlagen, reichen diese erneut bei Ihrer Versicherung ein, um den Sachverhalt einer erneuten Prüfung unter-ziehen zu lassen. Parallel sollten Sie einen versierten Anwalt aufsuchen.
Hinweis: Im Übrigen steht Ihnen als Verbraucher auch eine kostenlose Streitschlichtung, über den Ombudsmann für Versicherungen bzw. für die private Kranken- und Pflegeversicherung, zur Verfügung. Weitere Informationen dazu erhalten Sie beim Ombudsmann für Versicherungen oder Ombudsmann für private Kranken- und Pflegeversicherungen.
„Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.“, § 19 Abs. 4 Satz 2 VVG.
Hinweis: Hier geht es im Wesentlichen darum, ab wann die neuen Bedingungen (z.B. ob ein Risikozuschlag rückwirkend; also ab Versicherungsbeginn oder erst ab Feststellung der Anzeigepflichtverletzung) greifen.
„Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.“, § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG.
Hinweis: Mittlerweile haben, meiner Kenntnis nach, alle Gesellschaften Ihre Antragsformulare VVG-konform gestaltet, so dass sich hieraus eher selten eine Chance ergibt, der Versicherung wirksam zu entgegnen. Möglicher Weise tritt das Problem bei älteren Verträgen auf, wo die Formulare nicht den Formerfordernissen entsprechen. Auch hier gilt: Kontaktieren Sie einen Anwalt oder den Ombudsmann.
„Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.“, § 19 Abs. 5 Satz 2 VVG.
Hinweis: Liegen bzw. lagen dem Versicherer Unterlagen vor, die belegen können, dass dem Versicherer Gefahrenumstände bekannt waren, kann die Versicherung nicht ohne Weiteres vom Vertrag zurücktreten. Auch hier im Zweifelsfall: Kontaktieren Sie einen Anwalt oder den Ombudsmann.
„Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.“, § 19 Abs. 6 VVG.
Hinweis: Grundsätzlich liegt die Beurteilung und die Entscheidung über einen Risikozuschlag oder Risikoausschluss immer im Ermessen der Versicherung. Wenngleich Ihnen bei einer solchen Mitteilung die Alternative bleibt, sich um einen neuen Versicherungsschutz zu bemühen.
TIPP: Nicht voreilig kündigen! Denn vorher sollten Sie sich um einen „Ersatz“ kümmern.
TIPP: Risikovoranfragen bei potentiellen Versicherern einreichen! Warum?
Diese Risikovoranfragen haben einen entscheidenden Vorteil: Sie gelten nicht als „offizielle“ Versicherungs-Anträge und lassen sich i.d.R.zeitgleich bei mehreren Gesellschaften parallel einreichen.
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Unabhängig von einer Kündigungs- oder Rücktrittserklärung kann der Versicherer den Versicherungsvertrag anfechten, wenn der Versicherungsnehmer ihn arglistig getäuscht hat.
Eine arglistige Täuschung begehen Sie, wenn Sie bei einem anderen vorsätzlich falsche Vorstellungen hervorrufen, bestärken oder bestehenlassen, um denjenigen zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen. Hier muss der Versicherer nachweisen können, dass der Versicherungsnehmer bewusst mit der Abgabe einer falschen Erklärung auf seine Vertragsannahmeentscheidung einwirken wollte. Da es sich bei diesem Bewusstsein des Versicherungsnehmers um eine innere Tatsache handelt, kann der Beweis nur durch Indizien erbracht werden. Für ein derartiges Bewusstsein des Versicherungsnehmers spricht allerdings, wenn er schwere oder immer wieder auftretende gesundheitliche Beeinträchtigungen verschweigt oder solche, die ihm offensichtlich als erheblich erscheinen mussten.
Wer also beispielsweise nachhaltige Beschwerden und wiederholte Arztbesuche nicht offenbart, weiß, dass er mit seinem Verheimlichen auf die Annahmeentscheidung des Versicherers einwirkt. Der Versicherungsvertrag kann dann wegen arglistiger Täuschung angefochten werden.
Der arglistig Handelnde ist nicht schutzwürdig. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung trifft den Versicherungsnehmer am härtesten.
Aufgrund der fehlenden Schutzwürdigkeit des arglistig Handelnden, kann dieser sich nicht auf die fehlende Ursächlichkeit des nicht angezeigten Umstandes für den Eintritt des Versicherungsfalls – wie beim Rücktritt – berufen. Auch die o.g. Ausschlussgründe für einen Rücktritt oder eine Kündigung greifen bei der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht durch. Das leuchtet vor allem bei dem Belehrungserfordernis ein. Denn der Zweck einer solchen Belehrung ist beim arglistig Täuschenden verfehlt, da dieser ja gerade beabsichtigt vertragswidrige Angaben zu machen.
Da der Vertrag durch die Anfechtung rückwirkend vernichtet wird, sind die empfangenen Versicherungsleistungen zurückzugewähren. Auch bei der Anfechtung steht dem Versicherer die Prämie – für die Zeit bis zur Anfechtungserklärung – zu (§ 39 Abs. 1 Satz 2 VVG).
Nachfragen erlaubt
Im Übrigen haben Sie die Möglichkeit sich darüber zu informieren ob und welche Daten ggf. bereits von anderen Gesellschaften über Ihre Person gespeichert wurden.
Hier der Link zum sog. Hinweis-und Informationssystem der Versicherungswirtschaft. Um eine Selbstauskunft anzufordern, folgen Sie diesem Link: Selbstauskunft anfordern.
Fazit
Die vorvertragliche Anzeigepflicht sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden!
Die Folgen einer begangenen Anzeigepflichtverletzung treffen Sie in einem nicht unerheblichen Maße! Sie fliegen aus der Versicherung heraus und müssen ggf. mit Rückzahlungen rechnen. Und danach fängt der Spaß erst richtig an: Um wieder in den Genuss des Versicherungsschutzes zu kommen, werden Sie einen schwierigen und teuren Weg beschreiten müssen.
Auch wenn das Beantworten des Versicherungsantrages nicht zu den schönen Dingen im Leben gehört, sollten Sie hierbei sorgfältig und durchdacht Ihre Angaben machen.
Aber lassen Sie sich nicht so schnell entmutigen: Schlagen Sie dem Ärger ein Schnippchen! Wie? Ganz einfach: Nutzen Sie die Möglichkeit einer Risikovoranfrage und klären Sie Ihren Gesundheitszustand mit Ihrer Versicherung bereits im Vorfeld ab. Ich unterstütze Sie bei bei diesem Prozess!
Nicht immer ist es notwendig sich der Gefahr einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung auszusetzen. Denn nicht jeder Versicherungsvertrag macht für Sie Sinn. Warum beispielsweise eine Berufsunfähigkeitsversicherung sich in den meisten Fällen nicht rentiert, können Sie hier nachlesen.
Für weitere Fragen hinterlassen Sie mir bitte am Ende des Beitrags einen Kommentar oder Sie vereinbaren direkt ein kostenfreies Erstgespräch. Alternativ können Sie sich per Direktnachricht (oder Mittels Kontaktformular) mit mir in Verbindung setzen.
In jedem Fall erhalten Sie schnellst möglich eine Antwort von mir.
Mit den besten Grüßen
Christian Ulrich LL.B.