Mit Blick auf einen meiner letzten Beiträge zum Thema Pflege und Pflegekosten, stellt sich nunmehr die Frage, wann Kinder gegenüber Ihren Eltern unterhaltspflichtig werden?
Meist sind unsere älteren Mitbürger nicht in der Lage, sich selbst zu versorgen. Dann sind es oft die Kinder, die sich um ihre Eltern kümmern (müssen). Sie müssen mit ihrem eigenen Vermögen für den Unterhalt der Eltern einstehen. Eine Unterhaltsverpflichtung besteht allerdings nur, wenn die Kinder hierzu auch finanziell in der Lage sind. Bei der Berechnung der Unterhaltsleistung sind aber einige Abzugsposten zu berücksichtigen, die die Unterhaltssumme letztlich schmälern.
Wer muss zahlen?
Sobald das Vermögen bzw. die Rente nicht mehr zum Unterhalt ausreicht, springt zunächst das Sozialamt ein. Sofern allerdings Kinder existieren, wird ein Teil der Kosten von diesen zurückverlangt.
Zunächst ist jedes Kind seinen Eltern gegenüber unterhaltspflichtig (§ 1601 BGB). Ausnahmen bestehen nur in Härtefällen. Neuerdings hat die Rechtsprechung (OLG Oldenburg, v. 04.01.2017, AZ: 4UF166/15) die Anforderungen an einen Härtefall ein wenig gelockert. Mittlerweile entfällt eine Unterhaltsverpflichtung des Kindes, wenn der bedürftige Elternteil seine eigenen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinem Kind nicht nachgegangen ist und eine Inanspruchnahme insgesamt als unangemessen erscheint.
Hinweis: Die Unterhaltsverpflichtung besteht nur gegenüber Verwandten, die direkt voneinander abstammen.
Ob Sie für den Unterhalt Ihrer Eltern konkret aufkommen müssen, hängt also von Ihren finanziellen Verhältnissen ab. Wer unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist Unterhaltszahlungen zu leisten, muss nicht zahlen.
Hinweis (Taschengeldregelung): Der BGH geht davon aus, dass der nicht-erwerbstätige Ehepartner gegenüber dem anderen Ehepartner ein Anspruch auf Taschengeld hat. An diesem „Taschengeld“ ist auch das Sozialamt interessiert.
Höhe der Unterhaltsleistung: Es kommt auf die individuelle Situation an
Bei der Berechnung der Unterhaltsleistung kommt es auf den Einzelfall an. Das Sozialamt wird zunächst Auskunft über die Einkommensverhältnisse der Kinder einholen und sodann prüfen, ob eine Leistungspflicht der Kinder vorliegt.
Diese Prüfung findet folgendermaßen statt:
Zunächst werden alle Einkünfte summiert. Zu den Einkünften zählen: Gehalt, Kapitalerträge, Rentenzahlungen, Mieteinnahmen und ein Wohnvorteil. Von der Summe dieser Einkünfte können nun verschiedene Aufwendungen abgezogen werden. Darunter fallen berufsbedingte Aufwendungen und sonstige Aufwendungen, wie z.B. Zins– und Tilgungsleistungen, Altersrücklagen (5% des aktuellen Bruttoeinkommens pro Jahr) und Unterhaltsleistungen. Nach Abzug dieser Aufwendungen erhält man das sogenannte bereinigte Einkommen.
Wenn das bereinigte Einkommen für den Elternunterhalt festgelegt wurde, wird auf dieser Grundlage berechnet, ob eine Unterhaltspflicht besteht.
Dazu wird zunächst ein Selbstbehalt von dem ermittelten Betrag abgezogen – bei Alleinstehenden beträgt der Selbstbehalt 1.800 Euro und bei Ehepaaren 3.240 Euro.
Achtung: Wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, kann auch das Vermögen herangezogen werden. Die selbstgenutzte Immobilie und das Auto sind von der Berücksichtigung ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Luxus handelt (Stichwort: Schonvermögen).
Erst wenn dann noch Geld übrig ist, werden von dem Restbetrag in der Regel 50% für die Zahlung des Elternunterhalts veranschlagt.
Beispiel: Alleinstehender ohne Vermögen
Das bereinigte Einkommen liegt bei 2.600 Euro. Hiervon geht der Selbstbehalt i.H.v. 1.800 Euro weg. Es bleiben 800 Euro übrig. Das Sozialamt kann vom Unterhaltspflichtigen also 400 Euro verlangen.
Tipp: Nehmen Sie den Zahlungsbescheid vom Sozialamt unter die Lupe! Schauen Sie nach, ob eventuelle Abzugsposten (Aufwendungen/Schonvermögen) nicht berücksichtigt wurden.
Was passiert, wenn Sie nicht zahlen?
Wie jede Unterhaltsleistung ist auch der Elternunterhalt pfändbar. Bei Nichtzahlung und erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen kann bald der Gerichtsvollzieher vor der Tür stehen.
Fazit
Oft sind Kinder nicht in der Lage, ihren Eltern Unterhalt zu leisten. Allerdings steht das Sozialamt auf der Seite der Unterhaltsberechtigten und ist darauf ausgerichtet, möglichst viel Unterhalt geltend zu machen. Schauen Sie sich deshalb den Leistungsbescheid genau an. In den Fragebögen wird zum Beispiel in keiner Weise darauf hingewiesen, welche möglichen Belastungen Sie genau abziehen können. Erkundigen Sie sich über die Berechnungslage und lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Fachanwalt beraten.
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Mit den besten Grüßen
Christian Ulrich LL.B.