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Eltern­un­ter­halt – Vor­sicht: Kin­der haf­ten für ihre Eltern!

Mit Blick auf einen mei­ner letz­ten Bei­trä­ge zum The­ma Pfle­ge und Pfle­ge­kos­ten, stellt sich nun­mehr die Fra­ge, wann Kin­der gegen­über Ihren Eltern unter­halts­pflich­tig wer­den?
Meist sind unse­re älte­ren Mit­bür­ger nicht in der Lage, sich selbst zu ver­sor­gen. Dann sind es oft die Kin­der, die sich um ihre Eltern küm­mern (müs­sen). Sie müs­sen mit ihrem eige­nen Ver­mö­gen für den Unter­halt der Eltern ein­ste­hen. Eine Unter­halts­ver­pflich­tung besteht aller­dings nur, wenn die Kin­der hier­zu auch finan­zi­ell in der Lage sind. Bei der Berech­nung der Unter­halts­leis­tung sind aber eini­ge Abzugs­pos­ten zu berück­sich­ti­gen, die die Unter­halts­sum­me letzt­lich schmä­lern.

Wer muss zah­len?

Sobald das Ver­mö­gen bzw. die Ren­te nicht mehr zum Unter­halt aus­reicht, springt zunächst das Sozi­al­amt ein. Sofern aller­dings Kin­der exis­tie­ren, wird ein Teil der Kos­ten von die­sen zurück­ver­langt.

Zunächst ist jedes Kind sei­nen Eltern gegen­über unter­halts­pflich­tig (§ 1601 BGB). Aus­nah­men bestehen nur in Här­te­fäl­len. Neu­er­dings hat die Recht­spre­chung (OLG Olden­burg, v. 04.01.2017, AZ: 4UF166/15) die Anfor­de­run­gen an einen Här­te­fall ein wenig gelo­ckert. Mitt­ler­wei­le ent­fällt eine Unter­halts­ver­pflich­tung des Kin­des, wenn der bedürf­ti­ge Eltern­teil sei­ne eige­nen Unter­halts­ver­pflich­tun­gen gegen­über sei­nem Kind nicht nach­ge­gan­gen ist und eine Inan­spruch­nah­me ins­ge­samt als unan­ge­mes­sen erscheint.

Hin­weis: Die Unter­halts­ver­pflich­tung besteht nur gegen­über Ver­wand­ten, die direkt von­ein­an­der abstam­men.

Ob Sie für den Unter­halt Ihrer Eltern kon­kret auf­kom­men müs­sen, hängt also von Ihren finan­zi­el­len Ver­hält­nis­sen ab. Wer unter Berück­sich­ti­gung sei­ner sons­ti­gen Ver­pflich­tun­gen außer­stan­de ist Unter­halts­zah­lun­gen zu leis­ten, muss nicht zah­len.

Hin­weis (Taschen­geld­re­ge­lung): Der BGH geht davon aus, dass der nicht-erwerbs­tä­ti­ge Ehe­part­ner gegen­über dem ande­ren Ehe­part­ner ein Anspruch auf Taschen­geld hat. An die­sem “Taschen­geld” ist auch das Sozi­al­amt inter­es­siert.

Höhe der Unter­halts­leis­tung: Es kommt auf die indi­vi­du­el­le Situa­ti­on an

Bei der Berech­nung der Unter­halts­leis­tung kommt es auf den Ein­zel­fall an. Das Sozi­al­amt wird zunächst Aus­kunft über die Ein­kom­mens­ver­hält­nis­se der Kin­der ein­ho­len und sodann prü­fen, ob eine Leis­tungs­pflicht der Kin­der vor­liegt.

Die­se Prü­fung fin­det fol­gen­der­ma­ßen statt:
Zunächst wer­den alle Ein­künf­te sum­miert. Zu den Ein­künf­ten zäh­len: Gehalt, Kapi­tal­erträ­ge, Ren­ten­zah­lun­gen, Miet­ein­nah­men und ein Wohn­vor­teil. Von der Sum­me die­ser Ein­künf­te kön­nen nun ver­schie­de­ne Auf­wen­dun­gen abge­zo­gen wer­den. Dar­un­ter fal­len berufs­be­ding­te Auf­wen­dun­gen und sons­ti­ge Auf­wen­dun­gen, wie z.B. Zins– und Til­gungs­leis­tun­gen, Alters­rück­la­gen (5% des aktu­el­len Brut­to­ein­kom­mens pro Jahr) und Unter­halts­leis­tun­gen. Nach Abzug die­ser Auf­wen­dun­gen erhält man das soge­nann­te berei­nig­te Ein­kom­men.
Wenn das berei­nig­te Ein­kom­men für den Eltern­un­ter­halt fest­ge­legt wur­de, wird auf die­ser Grund­la­ge berech­net, ob eine Unter­halts­pflicht besteht.
Dazu wird zunächst ein Selbst­be­halt von dem ermit­tel­ten Betrag abge­zo­gen – bei Allein­ste­hen­den beträgt der Selbst­be­halt 1.800 Euro und bei Ehe­paa­ren 3.240 Euro.

Ach­tung: Wenn das Ein­kom­men des Unter­halts­pflich­ti­gen nicht aus­reicht, kann auch das Ver­mö­gen her­an­ge­zo­gen wer­den. Die selbst­ge­nutz­te Immo­bi­lie und das Auto sind von der Berück­sich­ti­gung aus­ge­schlos­sen, sofern es sich nicht um Luxus han­delt (Stich­wort: Schon­ver­mö­gen).

Erst wenn dann noch Geld übrig ist, wer­den von dem Rest­be­trag in der Regel 50% für die Zah­lung des Eltern­un­ter­halts ver­an­schlagt.

Bei­spiel: Allein­ste­hen­der ohne Ver­mö­gen

Das berei­nig­te Ein­kom­men liegt bei 2.600 Euro. Hier­von geht der Selbst­be­halt i.H.v. 1.800 Euro weg. Es blei­ben 800 Euro übrig. Das Sozi­al­amt kann vom Unter­halts­pflich­ti­gen also 400 Euro ver­lan­gen.

Tipp: Neh­men Sie den Zah­lungs­be­scheid vom Sozi­al­amt unter die Lupe! Schau­en Sie nach, ob even­tu­el­le Abzugs­pos­ten (Aufwendungen/Schonvermögen) nicht berück­sich­tigt wur­den.

Was pas­siert, wenn Sie nicht zah­len?

Wie jede Unter­halts­leis­tung ist auch der Eltern­un­ter­halt pfänd­bar. Bei Nicht­zah­lung und erfolg­lo­sen Voll­stre­ckungs­maß­nah­men kann bald der Gerichts­voll­zie­her vor der Tür ste­hen.

Fazit

Oft sind Kin­der nicht in der Lage, ihren Eltern Unter­halt zu leis­ten. Aller­dings steht das Sozi­al­amt auf der Sei­te der Unter­halts­be­rech­tig­ten und ist dar­auf aus­ge­rich­tet, mög­lichst viel Unter­halt gel­tend zu machen. Schau­en Sie sich des­halb den Leis­tungs­be­scheid genau an. In den Fra­ge­bö­gen wird zum Bei­spiel in kei­ner Wei­se dar­auf hin­ge­wie­sen, wel­che mög­li­chen Belas­tun­gen Sie genau abzie­hen kön­nen. Erkun­di­gen Sie sich über die Berech­nungs­la­ge und las­sen Sie sich gege­be­nen­falls von einem Fach­an­walt bera­ten.

Sie möch­ten wis­sen, wie Sie Ihre Ver­sor­gungs­lü­cken am sinn­volls­ten schlie­ßen kön­nen? Rufen Sie an oder schrei­ben Sie mir.

Für wei­te­re Fra­gen hin­ter­las­sen Sie mir bit­te am Ende des Bei­trags einen Kom­men­tar oder Sie ver­ein­ba­ren direkt ein kos­ten­frei­es Erst­ge­spräch. Alter­na­tiv kön­nen Sie sich per Direkt­nach­richt (oder Mit­tels Kon­takt­for­mu­lar) mit mir in Ver­bin­dung set­zen.

In jedem Fall erhal­ten Sie schnellst mög­lich eine Ant­wort von mir.

Mit den bes­ten Grü­ßen
Chris­ti­an Ulrich LL.B., M.A.

Tags: § 1601 BGB, AZ: 4UF166/15, Elternunterhalt, Pflege, Schonvermögen, Unterhaltsleistung

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