Energetische Gebäudesanierung ist nicht günstig. Wer neue Fenster, eine neue Heizung oder etwa rundum sanierte Wärmedämmung will, muss zunächst die Handwerker bezahlen können. Weil das einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leistet, fördert die Bundesregierung das schon seit Jahren. So konnten Sie bislang immerhin die Lohnkosten, aber auch die Arbeitskosten von Handwerkern steuerlich absetzen. Die Materialkosten waren davon allerdings ausgeschlossen. Jetzt hat sich die Regierung umfassender mit dem Thema Nachhaltigkeit und Handwerk beschäftigt.
Für Besitzer einer Immobilie bedeutet das gute Nachrichten. Zukünftig können Sie nämlich neben den genannten Lohn- und Arbeitskosten von Handwerkern auch die Materialkosten in der Einkommenssteuererklärung geltend machen. Möglich macht das eine Ergänzung der Energetische-Sanierungsmaßnahmen-Verordnung, kurz ESanMV. Wichtige Voraussetzung: Es muss sich um energetische Gebäudesanierung handeln, die im Kontext des Klimaschutzes sinnvoll ist. Außerdem müssen Sie selbst in dem sanierten Gebäude wohnen und es muss mindestens zehn Jahre alt sein. In einem Zeitraum von drei Jahren können Sie mit der Anlage „Energetische Maßnahmen“ bis zu 20 Prozent Ihrer Sanierungskosten steuerlich geltend machen. Die Deckelung ist einigermaßen großzügig ausgelegt. Von Sanierungsmaßnahmen im Wert von bis zu 200.000 Euro über drei Jahre können Sie über die neue Regelung immerhin bis zu 40.000 Euro zurückholen. Dabei ist egal, ob es sich um einmalige Maßnahmen handelt oder Sie einen mehrjährigen Sanierungsplan verfolgen.
Energetische Gebäudesanierung: Nur ein Förderprogramm gleichzeitig
Eine wichtige Einschränkung hat die erweiterte ESanMV allerdings: Wer anderweitig Förderung wie beispielsweise Förderdarlehen der KfW in Anspruch nimmt, kann nicht zusätzlich steuerliche Förderung für energetische Gebäudesanierung in Anspruch nehmen.
In den jetzt geltenden Neuerungen wurden auch einige neue Berufsgruppen berechtigt, Bescheinigungen für Maßnahmen der energetischen Gebäudesanierung auszustellen. Absetzen dürfen Sie beispielsweise Arbeiten aus folgenden Bereichen: Maler- und Lackierungsarbeiten, Mauer- und Betonarbeiten, Stukkarbeiten, Wärme- Kälte- und Isolierungsarbeiten sowie Arbeiten am Fenster. Eine vollständige Liste der berechtigten Branchen finden Sie hier auf der Seite des Bundesfinanzministeriums. Wer solche Arbeiten durchführt, ist zukünftig verpflichtet, Ihnen eine Bescheinigung auszustellen. Ein vollständiges Muster dafür finden Sie hier, ebenfalls auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.
Sie möchten bei der Finanzierung sparen und wünschen sich eine objektive Erstellung verschiedener Darlehensangebote? Dann sprechen Sie mich gerne an!
Für weitere Fragen hinterlassen Sie mir bitte am Ende des Beitrags einen Kommentar oder Sie vereinbaren direkt ein kostenfreies Erstgespräch. Alternativ können Sie sich per Direktnachricht (oder Mittels Kontaktformular) mit mir in Verbindung setzen.
In jedem Fall erhalten Sie schnellst möglich eine Antwort von mir.
Mit den besten Grüßen
Christian Ulrich LL.B.