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EuGH: Später Widerruf von Kreditverträgen möglich!

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Gerade noch hatte der Bundesgerichtshof mangelnde Angaben in Verträgen mit einem klaren Signal an Kreditgeber gerügt. Jetzt ist ein ähnlicher Fall beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) gelandet. Auch dieser hat für den Verbraucherschutz entschieden. Im konkreten Fall geht es um Kfz-Kredite.
Knackpunkt ist die EU-Richtlinie 2008/48, die Kunden von Kreditverträgen ein 14-tägiges Widerrufsrecht einräumt. Dieses Recht ist durch das EuGH-Urteil vom 09.09.2021 kräftig ausgeweitet und gilt nun für mehrere Jahre. Der Grund: Kreditinstitute hatten bei vielen Kreditverträgen undurchsichtige Angaben gemacht. Lange herrschte deshalb Unklarheit, wie das Widerrufsrecht überhaupt auszulegen ist.

So stellt der EuGH klare Anforderungen an Kreditgeber, etwa was die Berechnung von Verzugszinsen anbelangt. Bislang hatten sie diese im Vertrag vom Basiszins der Zentralbank abhängig gemacht. Das ist laut EuGH unzureichend. Auch die eingangs genannte Vorfälligkeitsentschädigung ist durch das Urteil des EuGH wieder Thema. Es reiche dem Gerichtshof zufolge nicht, auf eine etwaige Vorfälligkeitsentschädigung hinzuweisen. Vielmehr müssten die dafür anfallenden Kosten klar und unmissverständlich dargelegt werden. Dabei dürfen sich Kreditgeber nicht hinter komplizierten Mechanismen verstecken. Vielmehr muss die Berechnungsgrundlage so dargestellt sein, dass auch nicht-Experten die Berechnung nachvollziehen können. Wenn ein Kreditvertrag solche Kosten nicht in nachvollziehbarer Weise erklärt, erfüllt er diese Anforderung nicht.

Widerruf noch Jahre nach Vertragsabschluss möglich

Mit diesen Vorgaben umreißt der EuGH klar, unter welchen Umständen das Rücktrittsrecht noch lange nach der Grenze von 14 Tagen gilt. Jetzt haben möglicherweise sehr viele Kreditnehmer die Möglichkeit, auch Jahre nach Vertragsantritt von diesem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen – im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, die während des Diesel-Skandals gekauft wurden, könnte das für Kreditinstitute schon in naher Zukunft ein teurer Spaß werden.

Eine Zusammenfassung des Urteils der Aktenzeichen C‑33/20, C‑155/20 und C‑187/20 im Wortlaut finden Sie auf dieser Seite.

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Mit den besten Grüßen
Christian Ulrich LL.B.

Tags: 14-tägiges Widerrufsrecht, EuGH, EuGH-Urteil, Kfz-Finanzierungen, Kfz-Kredit, Kredit, Verbraucherschutz, Verzugszinsen, Vorfälligkeitsentschädigung, Widerrufsrecht

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