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EuGH: Spä­ter Wider­ruf von Kre­dit­ver­trä­gen mög­lich!

Gera­de noch hat­te der Bun­des­ge­richts­hof man­geln­de Anga­ben in Ver­trä­gen mit einem kla­ren Signal an Kre­dit­ge­ber gerügt. Jetzt ist ein ähn­li­cher Fall beim Euro­päi­schen Gerichts­hof (EuGH) gelan­det. Auch die­ser hat für den Ver­brau­cher­schutz ent­schie­den. Im kon­kre­ten Fall geht es um Kfz-Kre­di­te.
Knack­punkt ist die EU-Richt­li­nie 2008/48, die Kun­den von Kre­dit­ver­trä­gen ein 14-tägi­ges Wider­rufs­recht ein­räumt. Die­ses Recht ist durch das EuGH-Urteil vom 09.09.2021 kräf­tig aus­ge­wei­tet und gilt nun für meh­re­re Jah­re. Der Grund: Kre­dit­in­sti­tu­te hat­ten bei vie­len Kre­dit­ver­trä­gen undurch­sich­ti­ge Anga­ben gemacht. Lan­ge herrsch­te des­halb Unklar­heit, wie das Wider­rufs­recht über­haupt aus­zu­le­gen ist.

So stellt der EuGH kla­re Anfor­de­run­gen an Kre­dit­ge­ber, etwa was die Berech­nung von Ver­zugs­zin­sen anbe­langt. Bis­lang hat­ten sie die­se im Ver­trag vom Basis­zins der Zen­tral­bank abhän­gig gemacht. Das ist laut EuGH unzu­rei­chend. Auch die ein­gangs genann­te Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung ist durch das Urteil des EuGH wie­der The­ma. Es rei­che dem Gerichts­hof zufol­ge nicht, auf eine etwa­ige Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung hin­zu­wei­sen. Viel­mehr müss­ten die dafür anfal­len­den Kos­ten klar und unmiss­ver­ständ­lich dar­ge­legt wer­den. Dabei dür­fen sich Kre­dit­ge­ber nicht hin­ter kom­pli­zier­ten Mecha­nis­men ver­ste­cken. Viel­mehr muss die Berech­nungs­grund­la­ge so dar­ge­stellt sein, dass auch nicht-Exper­ten die Berech­nung nach­voll­zie­hen kön­nen. Wenn ein Kre­dit­ver­trag sol­che Kos­ten nicht in nach­voll­zieh­ba­rer Wei­se erklärt, erfüllt er die­se Anfor­de­rung nicht.

Wider­ruf noch Jah­re nach Ver­trags­ab­schluss mög­lich

Mit die­sen Vor­ga­ben umreißt der EuGH klar, unter wel­chen Umstän­den das Rück­tritts­recht noch lan­ge nach der Gren­ze von 14 Tagen gilt. Jetzt haben mög­li­cher­wei­se sehr vie­le Kre­dit­neh­mer die Mög­lich­keit, auch Jah­re nach Ver­trags­an­tritt von die­sem Wider­rufs­recht Gebrauch zu machen – im Zusam­men­hang mit Kraft­fahr­zeu­gen, die wäh­rend des Die­sel-Skan­dals gekauft wur­den, könn­te das für Kre­dit­in­sti­tu­te schon in naher Zukunft ein teu­rer Spaß wer­den.

Eine Zusam­men­fas­sung des Urteils der Akten­zei­chen C‑33/20, C‑155/20 und C‑187/20 im Wort­laut fin­den Sie auf die­ser Sei­te.

Für wei­te­re Fra­gen hin­ter­las­sen Sie mir bit­te am Ende des Bei­trags einen Kom­men­tar oder Sie ver­ein­ba­ren direkt ein kos­ten­frei­es Erst­ge­spräch. Alter­na­tiv kön­nen Sie sich per Direkt­nach­richt (oder Mit­tels Kon­takt­for­mu­lar) mit mir in Ver­bin­dung set­zen.

In jedem Fall erhal­ten Sie schnellst mög­lich eine Ant­wort von mir.

Mit den bes­ten Grü­ßen
Chris­ti­an Ulrich LL.B., M.A.

Tags: 14-tägiges Widerrufsrecht, EuGH, EuGH-Urteil, Kfz-Finanzierungen, Kfz-Kredit, Kredit, Verbraucherschutz, Verzugszinsen, Vorfälligkeitsentschädigung, Widerrufsrecht

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