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Immo­bi­li­en­dar­le­hens­ver­trag wider­ru­fen: Ihre Chan­ce auf tau­sen­de Euro!

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Kaum zu glau­ben aber wahr – Ihre Chan­ce auf tau­sen­de Euro: Unwirk­sa­me Wider­rufs­be­leh­run­gen in Immo­bi­li­en­dar­le­hens­ver­trä­gen machen es mög­lich! Haben Sie in den Medi­en oder aus dem Freun­des- bzw. Bekann­ten­kreis von feh­ler­haf­ten Wider­rufs­klau­seln in Immo­bi­li­en­dar­le­hens­ver­trä­gen gehört? Noch nicht? Dann wird es höchs­te Zeit!

Lesen Sie mei­nen BLOG-Bei­trag und erfah­ren Sie, wie Sie Ihren Dar­le­hens­ver­trag durch eine sehr renom­mier­te Anwalts­kanz­lei kos­ten­los über­prü­fen las­sen kön­nen!

Anfang 2014 hat­te das ARD-Wirt­schafts­ma­ga­zin Plus­Mi­nus erst­mals das The­ma auf­ge­grif­fen und über eine Viel­zahl von Ver­brau­cher­dar­le­hen mit feh­ler­haf­ten Wider­rufs­be­leh­run­gen berich­tet.
Aktu­el­le­re sta­tis­ti­sche Aus­wer­tun­gen von Ver­brau­cher­schutz­or­ga­ni­sa­tio­nen gehen davon aus, dass ca. 85% der ab 2002 neu abge­schlos­se­nen Dar­le­hens­ver­trä­ge angreif­bar sind.

Mehr als zwei Drit­tel der Wider­rufs­be­leh­run­gen in Immo­bi­li­ar­dar­le­hens­ver­trä­gen sind feh­ler­haft und damit unwirk­sam. (Quel­le: Ver­brau­cher­zen­tra­le Bre­men)

His­to­risch nied­rig: Das aktu­ell vor­herr­schen­de Zins­ni­veau

Sie blät­tern die Tages­zei­tung, recher­chie­ren im Inter­net, erhal­ten Infor­ma­tio­nen per Mail und Ihnen gehen, wie eini­gen mei­ner Man­dan­ten, ähn­li­che Gedan­ken durch den Kopf: “Ärger­lich, dass unse­re Finan­zie­rung 2% teu­rer ist als im Ver­gleich zum momen­ta­nen Zins­ni­veau.” “Wir könn­ten unge­fähr 35.000 Euro an Zin­sen ein­spa­ren, wenn wir auch die güns­ti­gen Zin­sen hät­ten.” “Unser Haus wäre min­des­tens 8 Jah­re frü­her abbe­zahlt, wenn wir jetzt mit einem güns­ti­ge­ren Zins­satz finan­zie­ren könn­ten!”

Dar­le­hens­ver­trag prü­fen las­sen

Glück­li­cher Wei­se müs­sen sich nicht an den Gedan­ken: „was wäre wenn“ fest bei­ßen.
Denn für sehr vie­le Dar­le­hens­neh­mer eröff­net sich eine ein­ma­li­ge Chan­ce, selbst meh­re­re Jah­re nach Abschluss des Dar­le­hens­ver­tra­ges aus Dar­le­hens­ver­trä­gen, mit ver­gleichs­wei­se hohen Zin­sen mit sofor­ti­ger Wir­kung und ohne Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung her­aus­zu­kom­men. In die­sem Zusam­men­hang kön­nen Sie die gegen­wär­tig extrem nied­ri­gen Zin­sen – in den aller­meis­ten Fäl­len sogar bei der glei­chen Bank – lang­fris­tig neu fest­schrei­ben.

Vie­le alte Bau­dar­le­hens­ver­trä­ge kön­nen rück­ab­ge­wi­ckelt wer­den, weil die dort ent­hal­te­ne Wider­rufs­be­leh­rung juris­ti­sche Feh­ler ent­hält. Der Vor­teil: Häus­le­bau­er und Käu­fer kön­nen sich der Alt­ver­trä­ge ent­le­di­gen und einen neu­en Kre­dit auf­neh­men. Zu den der­zeit deut­lich güns­ti­ge­ren Zins­sät­zen. (Quel­le: WDR)

Feh­ler­haf­te Wider­rufs­be­leh­run­gen in Ver­brau­cher-dar­le­hens­ver­trä­gen: Wer ist betrof­fen?

Ein­falls­tor für einen Wider­ruf oder Neu­auf­nah­me von Kon­di­ti­ons­ver­hand­lun­gen sind recht­lich unwirk­sa­me Wider­rufs­be­leh­run­gen, die auf inhalt­li­che und for­ma­le Män­gel zurück­zu­füh­ren sind.
Genau die­se Feh­ler in den Wider­rufs­be­leh­run­gen machen es mög­lich, sei­ne Bau­fi­nan­zie­rung ohne Zah­lung einer Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung vor­zei­tig zu been­den.
Bereits geleis­te­te Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gun­gen kön­nen evtl. eben­falls zurück­ge­for­dert wer­den.
Kurz und bün­dig:

  • Zwar steht jedem Ver­brau­cher als Dar­le­hens­neh­mer seit dem 01.11.2002 ein 14-tägi­ges Wider­rufs­recht gem. § 495 BGB zu.
  • Aber genau hier haben vie­le Rechts­ab­tei­lun­gen gepatzt: Denn vie­le Wider­rufs­be­leh­run­gen sind schlicht und ergrei­fend falsch. So konn­ten sich fast unbe­merkt über vie­le Jah­re hin­weg unwirk­sa­me Wider­rufs­be­leh­run­gen in etli­che Dar­le­hens­ver­trä­ge ein­schlei­chen. Mal ist der Beginn der Wider­rufs­frist unklar, mal die Klau­sel ver­wir­rend for­mu­liert oder nicht fett gedruckt, wie es der Gesetz­ge­ber ver­langt, etc.
  • Kon­se­quenz dar­aus: Bei einer feh­ler­haf­ten Wider­rufs­be­leh­rung beginnt die 14-tägi­ge Wider­rufs­frist nicht zu lau­fen. Ein Wider­ruf kann daher noch Jah­re nach dem eigent­li­chen Ver­trags­ab­schluss, mit allen sich dar­aus erge­be­nen Kon­se­quen­zen, erklärt wer­den.
  • Pro­fi­tie­ren kön­nen dem­nach also alle, die einen Darlehens‑, Bau­spar­ver­trag oder ein sog. For­ward-Dar­le­hen – nach dem 01.11.2002 – neu abge­schlos­sen haben.
  • Dabei spielt es über­haupt gar kei­ne Rol­le, ob Ihnen der Kre­dit durch eine Bank, Bau­spar­kas­se, Ver­si­che­rung oder sonst. Insti­tut gewährt wur­de.
  • Außer­dem ist es völ­lig egal, ob Sie die finan­zier­te Immo­bi­le selbst nut­zen oder als Kapi­tal­an­la­ge ver­mie­ten.
  • Wich­tig für alle Bau­spa­rer: Wenn Sie ein Bau­spar­dar­le­hen mit vor­ge­schal­te­ter Anspar­pha­se haben, kann immer ein Lösungs­recht von den hohen Bau­spar­zin­sen gege­ben sein, auch dann, wenn der Bau­spar­ver­trag vor Novem­ber 2002 geschlos­sen wur­de.

Es geht um meh­re­re tau­send Euro

Schließ­lich kann im Eini­gungs­pro­zess für den Dar­le­hens­neh­mer eine deut­li­che Zins­re­du­zie­rung und eine neue Zins­fest­schrei­bung ver­han­delt wer­den. Der dadurch erziel­te wirt­schaft­li­che Vor­teil (aus den erspar­ten Zin­sen) macht regel­mä­ßig meh­re­re zehn­tau­send Euro aus, wie die­ses Pra­xis­bei­spiel ver­an­schau­licht:

Wie reagie­ren die Ban­ken?

Sie müs­sen von unter­schied­li­chen Reak­tio­nen der Geld­häu­ser aus­ge­hen.
Eini­ge Ban­ken neh­men sich der Pro­ble­ma­tik äußerst offen an und wol­len unbe­dingt die gericht­li­che Aus­ein­an­der­set­zung ver­mei­den. Bei ande­ren Insti­tu­ten wird man sich hin­ge­gen auf hef­ti­gen Wider­stand ein­stel­len müs­sen.
Mein Rat: Sie soll­ten kei­nen Allein­gang wagen.
Las­sen Sie sich bei der Über­prü­fung Ihres Dar­le­hens­ver­trags nebst Wider­rufs­be­leh­rung grund­sätz­lich juris­tisch bera­ten, wenn Sie sich mit Ihrer Bank, Bau­spar­kas­se bzw. einem ande­ren Finan­zie­rungs­in­sti­tut auf Augen­hö­he aus­ein­an­der set­zen wol­len.

Jus­tiz­mi­nis­ter Maas will sich aus Streit um feh­ler­haf­te Immo­bi­li­en­kre­di­te her­aus­hal­ten. (Quel­le: DER SPIE­GEL)

Ich habe den rich­ti­gen Ansprech­part­ner für Sie

Im Rah­men einer jüngst geschlos­se­nen Koope­ra­ti­on mit der Anwalts­kanz­lei Dr. Wal­ter aus Düs­sel­dorf, kön­nen Sie Ihren Dar­le­hens­ver­trag einer kos­ten­lo­sen Erst­über­prü­fung unter­zie­hen las­sen.
Sie lesen rich­tig: kos­ten­los! Sie spa­ren min­des­tens 190 Euro zzgl. MwSt. für die Erstberatung/ ‑über­prü­fung.

Was Sie tun müs­sen? Lesen Sie zunächst bit­te bis zum Schluss mei­nes Bei­trags.
Die Anwalts­kanz­lei Dr. Wal­ter hat Ihren Sitz in Düs­sel­dorf, ist seit über 15 Jah­ren tätig und zählt zu einen der größ­ten und renom­mier­tes­ten Kanz­lei­en für Kapi­tal­markt­recht.
Sie ver­tritt in die­ser Ange­le­gen­heit bun­des­weit meh­re­re hun­dert Man­dan­ten.

Weil die Ver­trä­ge vie­ler Bau­dar­le­hen schlecht for­mu­liert sind, kön­nen die Kun­den sie vor­zei­tig kün­di­gen. Der Ban­ken­bran­che dro­hen Mil­li­ar­den­ver­lus­te. (Quel­le: Der SPIE­GEL)

Das müs­sen Sie beach­ten

Im Wege der kos­ten­frei­en Erst­über­prü­fung wird zunächst kon­trol­liert, ob Sie zu dem Per­so­nen­kreis zäh­len, deren Wider­rufs­be­leh­rung im Dar­le­hens­ver­trag feh­ler­haft ist oder nicht.
Sen­den Sie dazu bit­te:

  • Ihren Dar­le­hens­ver­trag (bzw. alle betref­fen­den Ver­trä­ge) inklu­si­ve Wider­rufs­be­leh­rung
  • und unbe­dingt zusam­men mit dem Kon­takt­fra­ge­bo­gen

direkt per Post, E‑Mail oder Fax an die Kanz­lei Dr. Wal­ter.
Alle Kon­takt­da­ten sowie den zur Rede ste­hen­den Kon­takt­fra­ge­bo­gen kön­nen Sie hier abru­fen.
Nach Ein­gang der Unter­la­gen in Düs­sel­dorf wird der Vor­gang dort von einem Anwalt inner­halb von zwei Wochen geprüft.
Wenn das Ergeb­nis der Erst­ein­schät­zung posi­tiv ist ent­schei­den Sie völ­lig frei, ob Sie mit Hil­fe der Anwalts­kanz­lei Dr. Wal­ter nied­ri­ge­re Zin­sen gegen­über Ihrem Kre­dit­in­sti­tut durch­set­zen möch­ten.

Ziel des Ver­fah­rens: Eini­gung

In den über­wie­gen­den Fäl­len wird ver­sucht, eine Eini­gung mit dem finan­zie­ren­den Insti­tut her­bei­zu­füh­ren:

Steht jedoch ein zeit­na­her Ver­kauf der Immo­bi­le bevor, ist der direk­te Wider­ruf des Dar­le­hens mög­li­cher Wei­se vor­teil­haf­ter.
In jedem Fall wird auf Ihre per­sön­li­che Situa­ti­on ein­ge­gan­gen!

Info: Falls kei­ne Rechts­schutz­ver­si­che­rung greift, wird Ihnen eine sehr stark erfolgs­ori­en­tier­te Hono­rar­ver­ein­ba­rung ange­bo­ten. Die Anwalts­kanz­lei Dr. Wal­ter ist von einem finan­zi­el­len Erfolg für Sie über­zeugt und geht des­halb „mit ins Risi­ko“.

Rand­no­tiz: Die Ver­brau­cher­zen­tra­le Ham­burg e.V. benö­tigt – nach eige­nen Anga­ben – für eine ers­te Über­prü­fung mitt­ler­wei­le meh­re­re Mona­te Zeit und berech­net 70 Euro pro Ver­trag.

Update 23.06.2015: Kein BGH (Grundsatz)-Urteil zur Ver­wir­kung des Wider­rufs­rechts

Sprich­wört­lich in letz­ter Sekun­de haben die Klä­ger am 22.06.2015 die Revi­si­on beim BGH (XI ZR 154/14) zurück­ge­nom­men.
Spe­ku­liert wer­den darf indes, war­um die in Bran­chen­krei­sen als rich­tungs­wei­sen­de Ent­schei­dung des BGH nun aus­bleibt. Offen­bar haben die beklag­ten Ban­ken eine mög­li­che ver­brau­cher­freund­li­che Ent­schei­dung gefürch­tet und sich daher mit den Klä­gern ver­gli­chen.
Jeden­falls dürf­te das als ein wei­te­res Signal für die Ver­brau­cher gewer­tet wer­den, sei­ne Ansprü­che kon­se­quent gel­tend zu machen.

Fazit

Zwar sind die Kre­dit­in­sti­tu­te in den aller­meis­ten Fäl­len an einer zügi­gen und ver­gleichs­wei­sen (außer­ge­richt­li­chen) Eini­gung inter­es­siert. Aber der Weg dort­hin ist ungleich tri­vi­al, weil die recht­li­che The­ma­tik wesent­lich kom­ple­xer ist, als dies land­läu­fig ver­ein­fa­chend in den Medi­en dar­ge­stellt wird.
Las­sen Sie Ihren Dar­le­hens­ver­trag daher unbe­dingt pro­fes­sio­nell beur­tei­len!

Für wei­te­re Fra­gen hin­ter­las­sen Sie mir bit­te am Ende des Bei­trags einen Kom­men­tar oder Sie ver­ein­ba­ren direkt ein kos­ten­frei­es Erst­ge­spräch. Alter­na­tiv kön­nen Sie sich per Direkt­nach­richt (oder Mit­tels Kon­takt­for­mu­lar) mit mir in Ver­bin­dung set­zen.

In jedem Fall erhal­ten Sie schnellst mög­lich eine Ant­wort von mir.

Mit den bes­ten Grü­ßen
Chris­ti­an Ulrich LL.B., M.A.

Tags: § 495 BGB, Darlehensvertrag, Immobiliendarlehensvertrag, kostenlose Erstprüfung, unwirksame Widerrufsbelehrung, Vorfälligkeitsentschädigung, Widerrufsbelehrung

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  • Schon im August haben sich die Ban­ken for­miert, um dage­gen anzu­ge­hen, dass zu vie­le Men­schen die Kre­dit­ver­trä­ge kün­di­gen. Sie­he hier: https://www.welt.de/print/die_welt/finanzen/article131557210/Die-Banken-schlagen-zurueck.html

    Für eine lang­lau­fen­de Zins­bin­dung ist viel­leicht das gesetz­li­che Kün­di­gungs­recht auch nicht zu ver­ach­ten. Nach 10 Jah­ren kann eine Finan­zie­rung mit Kün­di­gungs­frist von 6 Mona­ten abge­löst wer­den.

    Oder was mei­nen Sie Herr Ulrich? Wie könn­te man noch aus den teu­ren Zin­sen her­aus­kom­men ohne den Zorn der Geld­häu­ser auf sich zu zie­hen?

    Antworten
    • Hal­lo Herr Schoen!

      Vie­len Dank für Ihren Kom­men­tar und den ent­hal­te­nen Link.

      Die Droh­ge­bär­den und Gegen­maß­nah­men eini­ger Geld­häu­ser, die offen­bar in kar­tell­ähn­li­che Abspra­chen mün­den, soll­ten wirk­lich nie­man­den erschre­cken. Jeder Betrof­fe­ne soll­te daher unbe­dingt sei­ne Ansprü­che über­prü­fen und ent­spre­chend durch­set­zen las­sen.
      Und soll­te tat­säch­lich kei­ne Eini­gung mit dem finan­zie­ren­de Insti­tut mög­lich sein – glau­ben Sie mir – es gibt sehr vie­le Ban­ken, die sich auf neue Kun­den freu­en!

      Zwei­fels­oh­ne steht jedem Dar­le­hens­neh­mer die ordent­li­che Kün­di­gungs­frist nach 10 Jah­ren (§ 489 Abs. 2 BGB) zu. Aber die wirt­schaft­li­chen Vor­tei­le gegen­über einer ver­gleichs­wei­sen Eini­gung – wegen unwirk­sa­men Wider­rufs­be­leh­run­gen – sind weit­aus gerin­ger.

      Wie gesagt: Es gibt über­haupt gar kei­nen Grund, sich ein­schüch­tern zu las­sen. Blei­ben Sie stand­haft und ver­trau­en Sie auf die Geschi­cke mei­ner Koope­ra­ti­ons­part­ner.

      Bes­te Grü­ße
      Chris­ti­an Ulrich

      Antworten
  • Detlef Winkelmann
    November 9, 2014 10:11 p.m.

    Sehr geehr­ter Herr Ulrich,
    mei­ne Frau hat im Jahr 2000 ein Dar­le­hen für eine Logis­tik­im­mo­bi­lie
    auf­ge­nom­men und 2002 nach­fi­nan­ziert.
    Kommt der Zeit­raum noch in Fra­ge?
    Mit freund­li­chen Grü­ßen,
    Det­lef Win­kel­mann

    Antworten
    • Guten Abend Herr Win­kel­mann!

      Vie­len Dank für Ihren Kom­men­tar.
      Wenn ich Ihre Schil­de­run­gen also kor­rekt anti­zi­pie­re, hat Ihre Frau im kon­kre­ten Fall als Unter­neh­me­rin gehan­delt?!

      Die Mög­lich­keit, einen wirk­sa­men Wider­ruf wg. fal­scher Wider­rufs­be­leh­run­gen zu erklä­ren, ist ledig­lich auf Ver­brau­cher i.S.v. § 13 BGB beschränkt. Unter­neh­mer i.S.v. § 14 BGB kön­nen hier­von lei­der nicht pro­fi­tie­ren.

      Ihnen einen schö­nen Abend!

      Bes­te Grü­ße
      Chris­ti­an Ulrich

      Antworten
  • Der Kon­takt­fra­ge­bo­gen kann am Ende mei­nes Bei­trags als Down­load abge­ru­fen wer­den. Oder hier: Kon­takt­fra­ge­bo­gen.

    Sen­den Sie das aus­ge­füll­te For­mu­lar unbe­dingt zusam­men mit Ihren Dar­le­hens­un­ter­la­gen – ohne Umwe­ge über mich – direkt per Post, Fax oder ein­ge­scannt per E‑Mail: widerruf@kanzlei-dr-walter.com an die Kanz­lei Dr. Wal­ter.

    Antworten

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