Kaum zu glauben aber wahr – Ihre Chance auf tausende Euro: Unwirksame Widerrufsbelehrungen in Immobiliendarlehensverträgen machen es möglich! Haben Sie in den Medien oder aus dem Freundes- bzw. Bekanntenkreis von fehlerhaften Widerrufsklauseln in Immobiliendarlehensverträgen gehört? Noch nicht? Dann wird es höchste Zeit!
Lesen Sie meinen BLOG-Beitrag und erfahren Sie, wie Sie Ihren Darlehensvertrag durch eine sehr renommierte Anwaltskanzlei kostenlos überprüfen lassen können!
Anfang 2014 hatte das ARD-Wirtschaftsmagazin PlusMinus erstmals das Thema aufgegriffen und über eine Vielzahl von Verbraucherdarlehen mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen berichtet.
Aktuellere statistische Auswertungen von Verbraucherschutzorganisationen gehen davon aus, dass ca. 85% der ab 2002 neu abgeschlossenen Darlehensverträge angreifbar sind.
Mehr als zwei Drittel der Widerrufsbelehrungen in Immobiliardarlehensverträgen sind fehlerhaft und damit unwirksam. (Quelle: Verbraucherzentrale Bremen)
Historisch niedrig: Das aktuell vorherrschende Zinsniveau
Sie blättern die Tageszeitung, recherchieren im Internet, erhalten Informationen per Mail und Ihnen gehen, wie einigen meiner Mandanten, ähnliche Gedanken durch den Kopf: „Ärgerlich, dass unsere Finanzierung 2% teurer ist als im Vergleich zum momentanen Zinsniveau.“ „Wir könnten ungefähr 35.000 Euro an Zinsen einsparen, wenn wir auch die günstigen Zinsen hätten.“ „Unser Haus wäre mindestens 8 Jahre früher abbezahlt, wenn wir jetzt mit einem günstigeren Zinssatz finanzieren könnten!“
Darlehensvertrag prüfen lassen
Glücklicher Weise müssen sich nicht an den Gedanken: „was wäre wenn“ fest beißen.
Denn für sehr viele Darlehensnehmer eröffnet sich eine einmalige Chance, selbst mehrere Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages aus Darlehensverträgen, mit vergleichsweise hohen Zinsen mit sofortiger Wirkung und ohne Vorfälligkeitsentschädigung herauszukommen. In diesem Zusammenhang können Sie die gegenwärtig extrem niedrigen Zinsen – in den allermeisten Fällen sogar bei der gleichen Bank – langfristig neu festschreiben.
Viele alte Baudarlehensverträge können rückabgewickelt werden, weil die dort enthaltene Widerrufsbelehrung juristische Fehler enthält. Der Vorteil: Häuslebauer und Käufer können sich der Altverträge entledigen und einen neuen Kredit aufnehmen. Zu den derzeit deutlich günstigeren Zinssätzen. (Quelle: WDR)
Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Verbraucher-darlehensverträgen: Wer ist betroffen?
Einfallstor für einen Widerruf oder Neuaufnahme von Konditionsverhandlungen sind rechtlich unwirksame Widerrufsbelehrungen, die auf inhaltliche und formale Mängel zurückzuführen sind.
Genau diese Fehler in den Widerrufsbelehrungen machen es möglich, seine Baufinanzierung ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig zu beenden.
Bereits geleistete Vorfälligkeitsentschädigungen können evtl. ebenfalls zurückgefordert werden.
Kurz und bündig:
- Zwar steht jedem Verbraucher als Darlehensnehmer seit dem 01.11.2002 ein 14-tägiges Widerrufsrecht gem. § 495 BGB zu.
- Aber genau hier haben viele Rechtsabteilungen gepatzt: Denn viele Widerrufsbelehrungen sind schlicht und ergreifend falsch. So konnten sich fast unbemerkt über viele Jahre hinweg unwirksame Widerrufsbelehrungen in etliche Darlehensverträge einschleichen. Mal ist der Beginn der Widerrufsfrist unklar, mal die Klausel verwirrend formuliert oder nicht fett gedruckt, wie es der Gesetzgeber verlangt, etc.
- Konsequenz daraus: Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen. Ein Widerruf kann daher noch Jahre nach dem eigentlichen Vertragsabschluss, mit allen sich daraus ergebenen Konsequenzen, erklärt werden.
- Profitieren können demnach also alle, die einen Darlehens-, Bausparvertrag oder ein sog. Forward-Darlehen – nach dem 01.11.2002 – neu abgeschlossen haben.
- Dabei spielt es überhaupt gar keine Rolle, ob Ihnen der Kredit durch eine Bank, Bausparkasse, Versicherung oder sonst. Institut gewährt wurde.
- Außerdem ist es völlig egal, ob Sie die finanzierte Immobile selbst nutzen oder als Kapitalanlage vermieten.
- Wichtig für alle Bausparer: Wenn Sie ein Bauspardarlehen mit vorgeschalteter Ansparphase haben, kann immer ein Lösungsrecht von den hohen Bausparzinsen gegeben sein, auch dann, wenn der Bausparvertrag vor November 2002 geschlossen wurde.
Es geht um mehrere tausend Euro
Schließlich kann im Einigungsprozess für den Darlehensnehmer eine deutliche Zinsreduzierung und eine neue Zinsfestschreibung verhandelt werden. Der dadurch erzielte wirtschaftliche Vorteil (aus den ersparten Zinsen) macht regelmäßig mehrere zehntausend Euro aus, wie dieses Praxisbeispiel veranschaulicht:
Wie reagieren die Banken?
Sie müssen von unterschiedlichen Reaktionen der Geldhäuser ausgehen.
Einige Banken nehmen sich der Problematik äußerst offen an und wollen unbedingt die gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden. Bei anderen Instituten wird man sich hingegen auf heftigen Widerstand einstellen müssen.
Mein Rat: Sie sollten keinen Alleingang wagen.
Lassen Sie sich bei der Überprüfung Ihres Darlehensvertrags nebst Widerrufsbelehrung grundsätzlich juristisch beraten, wenn Sie sich mit Ihrer Bank, Bausparkasse bzw. einem anderen Finanzierungsinstitut auf Augenhöhe auseinander setzen wollen.
Justizminister Maas will sich aus Streit um fehlerhafte Immobilienkredite heraushalten. (Quelle: DER SPIEGEL)
Ich habe den richtigen Ansprechpartner für Sie
Im Rahmen einer jüngst geschlossenen Kooperation mit der Anwaltskanzlei Dr. Walter aus Düsseldorf, können Sie Ihren Darlehensvertrag einer kostenlosen Erstüberprüfung unterziehen lassen.
Sie lesen richtig: kostenlos! Sie sparen mindestens 190 Euro zzgl. MwSt. für die Erstberatung/ -überprüfung.
Was Sie tun müssen? Lesen Sie zunächst bitte bis zum Schluss meines Beitrags.
Die Anwaltskanzlei Dr. Walter hat Ihren Sitz in Düsseldorf, ist seit über 15 Jahren tätig und zählt zu einen der größten und renommiertesten Kanzleien für Kapitalmarktrecht.
Sie vertritt in dieser Angelegenheit bundesweit mehrere hundert Mandanten.
Weil die Verträge vieler Baudarlehen schlecht formuliert sind, können die Kunden sie vorzeitig kündigen. Der Bankenbranche drohen Milliardenverluste. (Quelle: Der SPIEGEL)
Das müssen Sie beachten
Im Wege der kostenfreien Erstüberprüfung wird zunächst kontrolliert, ob Sie zu dem Personenkreis zählen, deren Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag fehlerhaft ist oder nicht.
Senden Sie dazu bitte:
- Ihren Darlehensvertrag (bzw. alle betreffenden Verträge) inklusive Widerrufsbelehrung
- und unbedingt zusammen mit dem Kontaktfragebogen
direkt per Post, E-Mail oder Fax an die Kanzlei Dr. Walter.
Alle Kontaktdaten sowie den zur Rede stehenden Kontaktfragebogen können Sie hier abrufen.
Nach Eingang der Unterlagen in Düsseldorf wird der Vorgang dort von einem Anwalt innerhalb von zwei Wochen geprüft.
Wenn das Ergebnis der Ersteinschätzung positiv ist entscheiden Sie völlig frei, ob Sie mit Hilfe der Anwaltskanzlei Dr. Walter niedrigere Zinsen gegenüber Ihrem Kreditinstitut durchsetzen möchten.
Ziel des Verfahrens: Einigung
In den überwiegenden Fällen wird versucht, eine Einigung mit dem finanzierenden Institut herbeizuführen:
Steht jedoch ein zeitnaher Verkauf der Immobile bevor, ist der direkte Widerruf des Darlehens möglicher Weise vorteilhafter.
In jedem Fall wird auf Ihre persönliche Situation eingegangen!
Info: Falls keine Rechtsschutzversicherung greift, wird Ihnen eine sehr stark erfolgsorientierte Honorarvereinbarung angeboten. Die Anwaltskanzlei Dr. Walter ist von einem finanziellen Erfolg für Sie überzeugt und geht deshalb „mit ins Risiko“.
Randnotiz: Die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. benötigt – nach eigenen Angaben – für eine erste Überprüfung mittlerweile mehrere Monate Zeit und berechnet 70 Euro pro Vertrag.
Update 23.06.2015: Kein BGH (Grundsatz)-Urteil zur Verwirkung des Widerrufsrechts
Sprichwörtlich in letzter Sekunde haben die Kläger am 22.06.2015 die Revision beim BGH (XI ZR 154/14) zurückgenommen.
Spekuliert werden darf indes, warum die in Branchenkreisen als richtungsweisende Entscheidung des BGH nun ausbleibt. Offenbar haben die beklagten Banken eine mögliche verbraucherfreundliche Entscheidung gefürchtet und sich daher mit den Klägern verglichen.
Jedenfalls dürfte das als ein weiteres Signal für die Verbraucher gewertet werden, seine Ansprüche konsequent geltend zu machen.
Fazit
Zwar sind die Kreditinstitute in den allermeisten Fällen an einer zügigen und vergleichsweisen (außergerichtlichen) Einigung interessiert. Aber der Weg dorthin ist ungleich trivial, weil die rechtliche Thematik wesentlich komplexer ist, als dies landläufig vereinfachend in den Medien dargestellt wird.
Lassen Sie Ihren Darlehensvertrag daher unbedingt professionell beurteilen!
Für weitere Fragen hinterlassen Sie mir bitte am Ende des Beitrags einen Kommentar oder Sie vereinbaren direkt ein kostenfreies Erstgespräch. Alternativ können Sie sich per Direktnachricht (oder Mittels Kontaktformular) mit mir in Verbindung setzen.
In jedem Fall erhalten Sie schnellst möglich eine Antwort von mir.
Mit den besten Grüßen
Christian Ulrich LL.B.
5 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Schon im August haben sich die Banken formiert, um dagegen anzugehen, dass zu viele Menschen die Kreditverträge kündigen. Siehe hier: https://www.welt.de/print/die_welt/finanzen/article131557210/Die-Banken-schlagen-zurueck.html
Für eine langlaufende Zinsbindung ist vielleicht das gesetzliche Kündigungsrecht auch nicht zu verachten. Nach 10 Jahren kann eine Finanzierung mit Kündigungsfrist von 6 Monaten abgelöst werden.
Oder was meinen Sie Herr Ulrich? Wie könnte man noch aus den teuren Zinsen herauskommen ohne den Zorn der Geldhäuser auf sich zu ziehen?
Hallo Herr Schoen!
Vielen Dank für Ihren Kommentar und den enthaltenen Link.
Die Drohgebärden und Gegenmaßnahmen einiger Geldhäuser, die offenbar in kartellähnliche Absprachen münden, sollten wirklich niemanden erschrecken. Jeder Betroffene sollte daher unbedingt seine Ansprüche überprüfen und entsprechend durchsetzen lassen.
Und sollte tatsächlich keine Einigung mit dem finanzierende Institut möglich sein – glauben Sie mir – es gibt sehr viele Banken, die sich auf neue Kunden freuen!
Zweifelsohne steht jedem Darlehensnehmer die ordentliche Kündigungsfrist nach 10 Jahren (§ 489 Abs. 2 BGB) zu. Aber die wirtschaftlichen Vorteile gegenüber einer vergleichsweisen Einigung – wegen unwirksamen Widerrufsbelehrungen – sind weitaus geringer.
Wie gesagt: Es gibt überhaupt gar keinen Grund, sich einschüchtern zu lassen. Bleiben Sie standhaft und vertrauen Sie auf die Geschicke meiner Kooperationspartner.
Beste Grüße
Christian Ulrich
Sehr geehrter Herr Ulrich,
meine Frau hat im Jahr 2000 ein Darlehen für eine Logistikimmobilie
aufgenommen und 2002 nachfinanziert.
Kommt der Zeitraum noch in Frage?
Mit freundlichen Grüßen,
Detlef Winkelmann
Guten Abend Herr Winkelmann!
Vielen Dank für Ihren Kommentar.
Wenn ich Ihre Schilderungen also korrekt antizipiere, hat Ihre Frau im konkreten Fall als Unternehmerin gehandelt?!
Die Möglichkeit, einen wirksamen Widerruf wg. falscher Widerrufsbelehrungen zu erklären, ist lediglich auf Verbraucher i.S.v. § 13 BGB beschränkt. Unternehmer i.S.v. § 14 BGB können hiervon leider nicht profitieren.
Ihnen einen schönen Abend!
Beste Grüße
Christian Ulrich
Der Kontaktfragebogen kann am Ende meines Beitrags als Download abgerufen werden. Oder hier: Kontaktfragebogen.
Senden Sie das ausgefüllte Formular unbedingt zusammen mit Ihren Darlehensunterlagen – ohne Umwege über mich – direkt per Post, Fax oder eingescannt per E-Mail: widerruf@kanzlei-dr-walter.com an die Kanzlei Dr. Walter.