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Kfz-Versicherungsmarkt: Der Kampf der Giganten – Teil 2!

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Gehören Sie zu den Denjenigen, die regelmäßig umher irren – getrieben auf der Suche nach der billigsten Kfz-Versicherung? Dabei lohnt sich nicht nur der Blick über den Tellerrand hinaus, sondern in den Teller selbst, wie Sie gleich feststellen werden!

Stichtag 30.11.

Sie haben oftmals nach dem Stichtag 30.11. die Möglichkeit, Ihre Kfz-Versicherung zu wechseln.
Nämlich immer dann, wenn die Versicherung die Beiträge erhöht – ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert. In diesen Fällen können Sie, innerhalb eines Monats nach Zugang der Beitragsanpassung, von Ihrem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen (§ 40 VVG).
Unabhängig von dieser Möglichkeit, sollten Sie Ihren Versicherungsschutz und alle damit zusammenhängende sog. weichen Tarifmerkmale stets auf ihre Aktualität hin überprüfen. Es lohnt sich!

Sämtliche relevanten Änderungen unverzüglich anzeigen

Die Praxis lehrt, dass einige Versicherungsnehmer, Veränderungen gegenüber ihrer Versicherung nicht mitteilen; was im schlimmsten Fall zu einer Obliegenheitsverletzung und somit zur Leistungsfreiheit der Versicherung führen kann (§ 58 VVG).

Nutzerkreis: Wer fährt bzw. nutzt den Wagen tatsächlich?

Denken Sie daran, Änderungen beim Nutzerkreis (jüngste und älteste Nutzer) Ihrer Versicherung rechtzeitig mitzuteilen.
 Einige Gesellschaften bieten ihren Kunden (ohne Mehrbeitrag) an, gelegentliche Nutzer kostenfrei mit zu versichern.
Ein solches Entgegenkommen zahlt sich für Sie aus, wenn Sie z.B. im Urlaub sind und der Wagen von Freunden, Bekannten oder anderen Familienangehörigen genutzt werden soll, die nicht als regelmäßige Nutzer bei der Versicherung gemeldet sind.

Eigentümer einer ETW, EFH?

Die meisten Gesellschaften gewähren Eigentümern weitere Rabatte auf die Kfz-Prämie. Zögern Sie nicht, diese Umstände unverzüglich Ihrer Versicherung zu melden.

Werkstattservice

Vielen ist ihr Auto „heilig“. Daher stoße ich in meiner Beratung auf gespaltene Reaktionen, was den sog. Werkstattservice bzw. die sog. Werkstattbindung anbelangt. Meines Erachtens aber völlig unbegründet.
Das Gros der Versicherer bieten derartige Wahloptionen an, die im Übrigen mit bis zu 20% Nachlass auf den Kaskobeitrag belohnt werden.
Je nach Gesellschaft, umfasst der Werkstattservice folgende Annehmlichkeiten für Sie als Kunde:

  • Abholung des PKWs vom Unfallort,
  • Reparatur in einer Partnerwerkstatt,
  • Innen- und Außenreinigung des PKWs,
  • Rücktransport des PKWs, kostenloses Ersatzfahrzeug,
  • 3-5 Jahre Garantie auf alle ausgeführten Reparaturarbeiten

Jahreskilometerleistung

Überprüfen Sie Ihre tatsächlich gefahrenen Kilometer und teilen Sie Abweichungen zur gemeldeten Jahreskilometerleistung Ihrer Versicherung mit. In jedem Fall wirkt sich eine Änderungsanzeige für Sie aus.

Beispiel

Sie hatten bei Vertragsschluss eine Jahresfahrleistung von 12.000 km vereinbart und stellen zum Ende des Jahres fest, dass Sie tatsächlich nur 9.000 km gefahren sind. Dann würde sich dieser Umstand positiv auswirken, weil die Meldung an die Versicherung eine Umstellung in die günstigere km-Staffel nach sich zieht würde. Und zwar rückwirkend zum 01.01. des betreffenden Jahres. Sie erhalten also Beiträge erstattet.
Umgekehrt verhält es sich entsprechend: Wenn Sie mehr gefahren sind zahlen Sie nach.
Bitte beachten Sie die Kilometergrenzen, die i.d.R. wie folgt gestaffelt sind:

  • bis 6.000km
  • 6.000-9.000km
  • 9.000-12.000km
  • 12.000-15.000km etc.

Beachten Sie bitte alle weiterführenden Informationen zu optionalen Versicherungsleistungen.

Für weitere Fragen hinterlassen Sie mir bitte am Ende des Beitrags einen Kommentar oder Sie vereinbaren direkt ein kostenfreies Erstgespräch. Alternativ können Sie sich per Direktnachricht (oder Mittels Kontaktformular) mit mir in Verbindung setzen.

In jedem Fall erhalten Sie schnellst möglich eine Antwort von mir.

Mit den besten Grüßen
Christian Ulrich LL.B.

Tags: außerordentliche Kündigung, Beitragsanpassung, Kfz-Wechsel

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