Geldanlagen

Im Blick­punkt: Kir­chen­steu­er auf Abgel­tung­s­teu­er!

Zum 01.01.2015 wird ein neu­es auto­ma­ti­sier­tes Ver­fah­ren zum Ein­be­halt der Kir­chen­steu­er auf Kapi­tal­erträ­ge ein­ge­rich­tet. Was sich ändert und wel­che Fris­ten zu beach­ten sind, lesen Sie in die­sem Bei­trag.

Ände­run­gen ab 2015

Bis­her muss­te jeder die Kir­chen­steu­er auf Zins­er­trä­ge selbst abfüh­ren. Ab 2015 sind alle Ban­ken ver­pflich­tet, die Kir­chen­steu­er ihrer Kun­den ein­zu­be­hal­ten und an das Finanz­amt abzu­füh­ren. Dazu müs­sen alle Kre­dit­in­sti­tu­te beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) jähr­lich die Reli­gi­ons­zu­ge­hö­rig­keit der Betref­fen­den abfra­gen.

Damit ent­fällt zukünf­tig das (alte) Ver­fah­ren, wonach jeder Steu­er­pflich­ti­ge einen Antrag auf Ein­be­halt von Kir­chen­steu­er auf abgel­tend besteu­er­te Kapi­tal­erträ­ge stel­len muss­te. Die Ein­zel­hei­ten sind in § 51a Abs. 2b bis e und Abs. 6 EStG gere­gelt.

Die Frist für einen Wider­spruch endet am 30.06. eines jeden Jah­res. Die­se Nach­richt stößt nicht bei allen Kun­den auf Zustim­mung. Wenn Sie nicht möch­ten, dass das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) Ihre Kir­chen­steu­er­da­ten ver­schlüs­selt über­mit­telt, kön­nen Sie der Daten­wei­ter­ga­be bis zum 30.06. eines Jah­res wider­spre­chen (sog. „Erklä­rung zum Sperr­ver­merk“). Hier geht’s zum <For­mu­lar für den Wider­spruch.
Falls Sie steu­er­pflich­tig sind und wider­spre­chen, erteilt uns das BZSt kei­ne Aus­kunft über Ihre Reli­gi­ons­zu­ge­hö­rig­keit und infor­miert dar­über hin­aus auch Ihr Finanz­amt.
Das heißt dann natür­lich im Umkehr­schluss, dass Sie in Zukunft die Kir­chen­steu­er auf Kapi­tal­erträ­ge selbst abfüh­ren müs­sen. Wenn Sie hin­ge­gen nichts unter­neh­men, erklä­ren Sie Ihr Ein­ver­ständ­nis mit dem neu­en Ver­fah­ren.

Übri­gens: Falls Sie kei­ner steu­er­erhe­ben­den Reli­gi­ons­ge­mein­schaft ange­hö­ren – zum Bei­spiel, weil Sie aus der Kir­che aus­ge­tre­ten sind –, bleibt alles wie gehabt.
Das BZSt mel­det uns in die­sem Fall einen „Null­wert“, der kei­ner­lei Rück­schlüs­se auf Ihre Kon­fes­si­on erlaubt.

Beach­ten Sie in die­sem Zusam­men­hang bit­te die nach­fol­gen­den Abschnit­te und/oder fol­gen Sie dem Link zum Web­por­tal des BZSt.

  1. Wie erfolgt der Kir­chen­steu­er­ab­zug?
    Sofern Sie kir­chen­steu­er­pflich­tig sind, kön­nen Sie bei ihrem Kre­dit­in­sti­tut einen Antrag auf Ein­be­halt der Kir­chen­steu­er stel­len. In die­sem Fall wird neben der Kapi­tal­ertrag­steu­er und dem dar­auf ent­fal­len­den Soli­da­ri­täts­zu­schlag auch die auf den steu­er­pflich­ti­gen Kapi­tal­ertrag ent­fal­len­de Kir­chen­steu­er an das Finanz­amt abge­führt. Der Kir­chen­steu­er­auf­trag gilt grund­sätz­lich für alle geführ­ten Kon­ten je Insti­tut. Ein Aus­schluss ein­zel­ner Kon­ten ist nicht mög­lich.
  2. Muss ich den Kir­chen­steu­er­ab­zug bean­tra­gen, wenn ich kir­chen­steu­er­pflich­tig bin?
    Nein. Stel­len Sie kei­nen sol­chen Antrag wird von den steu­er­pflich­ti­gen Kapi­tal­erträ­gen nur die Kapi­tal­ertrag­steu­er und den Soli­da­ri­täts­zu­schlag abge­führt, nicht aber die Kir­chen­steu­er. In die­sem Fall sind Sie ver­pflich­tet, dies in der Steu­er­erklä­rung nach­zu­ho­len und die Anla­ge KAP aus­zu­fül­len. Dort geben sie die Höhe der Abgel­tung­s­teu­er an und legen dar­über eine Bank­be­schei­ni­gung bei. Das Finanz­amt ermit­telt nach­träg­lich die zu zah­len­de Kir­chen­steu­er. Dies gilt natür­lich nur, wenn Sie auch tat­säch­lich kir­chen­steu­er­pflich­tig sind.
  3. Höhe des Kir­chen­steu­er­sat­zes und Aus­wir­kun­gen auf die Kapi­tal­ertrag­steu­er
    Abhän­gig vom Bun­des­land beträgt die Kir­chen­steu­er 8% (Bay­ern und Baden-Würt­tem­berg) oder 9% (Alle Bun­des­län­der außer Bay­ern und Baden-Würt­tem­berg) des Kapi­tal­ertrag­steu­er­be­trags.
    Da die Kir­chen­steu­er eine steu­er­lich abzugs­fä­hi­ge Son­der­aus­ga­be dar­stellt, redu­ziert sie bei Bean­tra­gung des Kir­chen­steu­er­ab­zugs die ein­zu­be­hal­te­ne Abgel­tung­s­teu­er. Die Gesamt­be­las­tung mit Abgel­tung­s­teu­er und Kir­chen­steu­er ist abhän­gig vom Kir­chen­steu­er­ab­zug und beträgt ent­we­der ca. 27,82% (bei 8% Kir­chen­steu­er) oder • 27,99% (bei 9% Kir­chen­steu­er)
  4. Kir­chen­steu­er­ab­zug bei Ein­zel- und Gemein­schafts­kon­ten
    Ein­zel­kon­ten: Der Kir­chen­steu­er­auf­trag gilt grund­sätz­lich für all Ihre geführ­ten Kon­ten (je Finanz­in­sti­tut). Ein Aus­schluss ein­zel­ner Kon­ten ist nicht mög­lich.
    Ehe­paa­re: Wenn Ehe­paa­re einen gemein­sa­men Kir­chen­steu­er­auf­trag stel­len, gilt die­ser für alle geführ­ten Kon­ten des Ehe­paars (Ein­zel­kon­ten der Ehe­frau, Ein­zel­kon­ten des Ehe­manns sowie gemein­sa­me Kon­ten). Zuvor erteil­te Ein­zel­an­trä­ge sind mit der Ertei­lung des gemein­schaft­li­chen Antrags ungül­tig. Wenn Ehe­paa­re statt eines gemein­sa­men Kir­chen­steu­er­auf­trags zwei ein­zel­ne Kir­chen­steu­er­auf­trä­ge ein­rei­chen, dann gel­ten die­se nur für die jewei­li­gen Ein­zel­kon­ten.
  5. Zuord­nung von Erträ­gen bei Ehe­paa­ren für Zwe­cke des Kir­chen­steu­er­ab­zugs
    Bei einem Gemein­schafts­kon­to kön­nen Ehe­gat­ten für Zwe­cke des Kir­chen­steu­er­ein­be­halts über­ein­stim­mend fest­le­gen zu wel­chem Ver­hält­nis der auf jeden Ehe­gat­ten ent­fal­len­de Anteil der Kapi­tal­erträ­ge die­sen Erträ­gen steht. Dies kann sinn­voll sein, wenn die Ehe­gat­ten unter­schied­li­cher Kon­fes­sio­nen ange­hö­ren. Wird kein Ver­hält­nis fest­ge­legt, beträgt das Auf­tei­lungs­ver­hält­nis 50:50.
  6. Ein­rei­chung eines Auf­trags zum Kir­chen­steu­er­ab­zug
    Ihren Kir­chen­auf­trag kön­nen Sie bei den meis­ten Finanz­in­sti­tu­ten (für gewöhn­lich) online anle­gen bzw. ändern.
  7. Besteht die Mög­lich­keit der Ände­rung zum Kir­chen­steu­er­ab­zug?
    Sie kön­nen Ihren Antrag auf Kir­chen­steu­er­ein­be­halt grund­sätz­lich jeder­zeit ändern. Eine Ände­rung des Antrags auf Kir­chen­steu­er­ein­be­halt ist nicht mehr mög­lich, sobald eine Zins­zah­lung erfolgt ist.
    Eine steu­er­re­le­van­te Ände­rung ihres Kir­chen­sta­tus (z. B. Ein­tritt in oder Aus­tritt aus der Kir­che) muss im Übri­gen in der Ver­an­la­gung berück­sich­tigt wer­den.
  8. Was steckt hin­ter dem neu­en Ver­fah­ren zum Ein­be­halt der Kir­chen­steu­er?
    Kapi­tal­erträ­ge aus Geld­an­la­gen sind zu ver­steu­ern. Und zwar inklu­si­ve der Kir­chen­steu­er als einem Zuschlag zur Abgel­tungs­steu­er.
    Bis­her haben Sie jähr­lich den Antrag zum Ein­be­halt der Kir­chen­steu­er selbst ans Finanz­amt wei­ter­ge­lei­tet.
    Neu ist, dass zum 01.01.2015 die­ses Ver­fah­ren moder­ni­siert wird. Der Gesetz­ge­ber ver­pflich­tet Finanz­in­sti­tu­te, die Kir­chen­steu­er ihrer Kun­den direkt an das Finanz­amt abzu­füh­ren. Dazu wird jedes Finanz­in­sti­tut ein­mal im Jahr beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt), in einem auto­ma­ti­sier­ten Ver­fah­ren, Ihre aktu­el­le Reli­gi­ons­zu­ge­hö­rig­keit abfra­gen. Soll­ten Sie kei­ner steu­er­erhe­ben­den Reli­gi­ons­ge­mein­schaft ange­hö­ren, mel­det uns das BZSt einen sog. „Null­wert“ – eine inhalts­lee­re Infor­ma­ti­on, die kei­ne Rück­schlüs­se auf Ihre Kon­fes­si­on zulässt. Falls Sie kei­nen schrift­li­chen Wider­spruch beim BZSt ein­le­gen, stim­men Sie dem neu­en Ver­fah­ren ab 2015 zu. Damit müs­sen Sie für das Jahr 2014 zum letz­ten Mal selbst Ihre Kir­chen­steu­er auf Kapi­tal­erträ­ge abfüh­ren.
  9. Wie kann ich dem neu­en Ver­fah­ren wider­spre­chen?
    Zuge­ge­ben – das neue Ver­fah­ren erspart im Rah­men der Steu­er­erklä­rung einen Arbeits­schritt. Aber so man­che Daten­af­fä­re der letz­ten Zeit hat vie­le auf­hor­chen las­sen.
    Viel­leicht möch­ten Sie nicht, dass Infor­ma­tio­nen zu Ihrer Reli­gi­ons­zu­ge­hö­rig­keit, vom Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) an uns wei­ter­ge­ge­ben wer­den. In die­sem Fall kön­nen Sie bis zum 30.06.2014 schrift­lich Wider­spruch ein­le­gen und sich einen sog. Sperr­ver­merk ein­tra­gen las­sen. Das BZSt lei­tet dann Ihren Namen und die Anschrift ans zustän­di­ge Finanz­amt wei­ter. Für Sie bleibt danach alles wie gehabt, d.h. Sie sind auch in Zukunft ver­pflich­tet, Ihre Kir­chen­steu­er auf Kapi­tal­erträ­ge jähr­lich selbst abzu­füh­ren. Hier gibt’s das For­mu­lar für den Wider­spruch (Erklä­rung zum Sperr­ver­merk) zum Down­load.

Für wei­te­re Fra­gen hin­ter­las­sen Sie mir bit­te am Ende des Bei­trags einen Kom­men­tar oder Sie ver­ein­ba­ren direkt ein kos­ten­frei­es Erst­ge­spräch. Alter­na­tiv kön­nen Sie sich per Direkt­nach­richt (oder Mit­tels Kon­takt­for­mu­lar) mit mir in Ver­bin­dung set­zen.

In jedem Fall erhal­ten Sie schnellst mög­lich eine Ant­wort von mir.

Mit den bes­ten Grü­ßen
Chris­ti­an Ulrich LL.B., M.A.

Tags: Abgeltungsteuer, Kapitalertragsteuer, KESt, Kirchensteuer, KiSt

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