Geldanlagen

Im Blickpunkt: Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer!

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Zum 01.01.2015 wird ein neues automatisiertes Verfahren zum Einbehalt der Kirchensteuer auf Kapitalerträge eingerichtet. Was sich ändert und welche Fristen zu beachten sind, lesen Sie in diesem Beitrag.

Änderungen ab 2015

Bisher musste jeder die Kirchensteuer auf Zinserträge selbst abführen. Ab 2015 sind alle Banken verpflichtet, die Kirchensteuer ihrer Kunden einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Dazu müssen alle Kreditinstitute beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) jährlich die Religionszugehörigkeit der Betreffenden abfragen.

Damit entfällt zukünftig das (alte) Verfahren, wonach jeder Steuerpflichtige einen Antrag auf Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge stellen musste. Die Einzelheiten sind in § 51a Abs. 2b bis e und Abs. 6 EStG geregelt.

Die Frist für einen Widerspruch endet am 30.06. eines jeden Jahres. Diese Nachricht stößt nicht bei allen Kunden auf Zustimmung. Wenn Sie nicht möchten, dass das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Ihre Kirchensteuerdaten verschlüsselt übermittelt, können Sie der Datenweitergabe bis zum 30.06. eines Jahres widersprechen (sog. „Erklärung zum Sperrvermerk“). Hier geht’s zum <Formular für den Widerspruch.
Falls Sie steuerpflichtig sind und widersprechen, erteilt uns das BZSt keine Auskunft über Ihre Religionszugehörigkeit und informiert darüber hinaus auch Ihr Finanzamt.
Das heißt dann natürlich im Umkehrschluss, dass Sie in Zukunft die Kirchensteuer auf Kapitalerträge selbst abführen müssen. Wenn Sie hingegen nichts unternehmen, erklären Sie Ihr Einverständnis mit dem neuen Verfahren.

Übrigens: Falls Sie keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören – zum Beispiel, weil Sie aus der Kirche ausgetreten sind –, bleibt alles wie gehabt.
Das BZSt meldet uns in diesem Fall einen „Nullwert“, der keinerlei Rückschlüsse auf Ihre Konfession erlaubt.

Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte die nachfolgenden Abschnitte und/oder folgen Sie dem Link zum Webportal des BZSt.

  1. Wie erfolgt der Kirchensteuerabzug?
    Sofern Sie kirchensteuerpflichtig sind, können Sie bei ihrem Kreditinstitut einen Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer stellen. In diesem Fall wird neben der Kapitalertragsteuer und dem darauf entfallenden Solidaritätszuschlag auch die auf den steuerpflichtigen Kapitalertrag entfallende Kirchensteuer an das Finanzamt abgeführt. Der Kirchensteuerauftrag gilt grundsätzlich für alle geführten Konten je Institut. Ein Ausschluss einzelner Konten ist nicht möglich.
  2. Muss ich den Kirchensteuerabzug beantragen, wenn ich kirchensteuerpflichtig bin?
    Nein. Stellen Sie keinen solchen Antrag wird von den steuerpflichtigen Kapitalerträgen nur die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag abgeführt, nicht aber die Kirchensteuer. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, dies in der Steuererklärung nachzuholen und die Anlage KAP auszufüllen. Dort geben sie die Höhe der Abgeltungsteuer an und legen darüber eine Bankbescheinigung bei. Das Finanzamt ermittelt nachträglich die zu zahlende Kirchensteuer. Dies gilt natürlich nur, wenn Sie auch tatsächlich kirchensteuerpflichtig sind.
  3. Höhe des Kirchensteuersatzes und Auswirkungen auf die Kapitalertragsteuer
    Abhängig vom Bundesland beträgt die Kirchensteuer 8% (Bayern und Baden-Württemberg) oder 9% (Alle Bundesländer außer Bayern und Baden-Württemberg) des Kapitalertragsteuerbetrags.
    Da die Kirchensteuer eine steuerlich abzugsfähige Sonderausgabe darstellt, reduziert sie bei Beantragung des Kirchensteuerabzugs die einzubehaltene Abgeltungsteuer. Die Gesamtbelastung mit Abgeltungsteuer und Kirchensteuer ist abhängig vom Kirchensteuerabzug und beträgt entweder ca. 27,82% (bei 8% Kirchensteuer) oder • 27,99% (bei 9% Kirchensteuer)
  4. Kirchensteuerabzug bei Einzel- und Gemeinschaftskonten
    Einzelkonten: Der Kirchensteuerauftrag gilt grundsätzlich für all Ihre geführten Konten (je Finanzinstitut). Ein Ausschluss einzelner Konten ist nicht möglich.
    Ehepaare: Wenn Ehepaare einen gemeinsamen Kirchensteuerauftrag stellen, gilt dieser für alle geführten Konten des Ehepaars (Einzelkonten der Ehefrau, Einzelkonten des Ehemanns sowie gemeinsame Konten). Zuvor erteilte Einzelanträge sind mit der Erteilung des gemeinschaftlichen Antrags ungültig. Wenn Ehepaare statt eines gemeinsamen Kirchensteuerauftrags zwei einzelne Kirchensteueraufträge einreichen, dann gelten diese nur für die jeweiligen Einzelkonten.
  5. Zuordnung von Erträgen bei Ehepaaren für Zwecke des Kirchensteuerabzugs
    Bei einem Gemeinschaftskonto können Ehegatten für Zwecke des Kirchensteuereinbehalts übereinstimmend festlegen zu welchem Verhältnis der auf jeden Ehegatten entfallende Anteil der Kapitalerträge diesen Erträgen steht. Dies kann sinnvoll sein, wenn die Ehegatten unterschiedlicher Konfessionen angehören. Wird kein Verhältnis festgelegt, beträgt das Aufteilungsverhältnis 50:50.
  6. Einreichung eines Auftrags zum Kirchensteuerabzug
    Ihren Kirchenauftrag können Sie bei den meisten Finanzinstituten (für gewöhnlich) online anlegen bzw. ändern.
  7. Besteht die Möglichkeit der Änderung zum Kirchensteuerabzug?
    Sie können Ihren Antrag auf Kirchensteuereinbehalt grundsätzlich jederzeit ändern. Eine Änderung des Antrags auf Kirchensteuereinbehalt ist nicht mehr möglich, sobald eine Zinszahlung erfolgt ist.
    Eine steuerrelevante Änderung ihres Kirchenstatus (z. B. Eintritt in oder Austritt aus der Kirche) muss im Übrigen in der Veranlagung berücksichtigt werden.
  8. Was steckt hinter dem neuen Verfahren zum Einbehalt der Kirchensteuer?
    Kapitalerträge aus Geldanlagen sind zu versteuern. Und zwar inklusive der Kirchensteuer als einem Zuschlag zur Abgeltungssteuer.
    Bisher haben Sie jährlich den Antrag zum Einbehalt der Kirchensteuer selbst ans Finanzamt weitergeleitet.
    Neu ist, dass zum 01.01.2015 dieses Verfahren modernisiert wird. Der Gesetzgeber verpflichtet Finanzinstitute, die Kirchensteuer ihrer Kunden direkt an das Finanzamt abzuführen. Dazu wird jedes Finanzinstitut einmal im Jahr beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), in einem automatisierten Verfahren, Ihre aktuelle Religionszugehörigkeit abfragen. Sollten Sie keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, meldet uns das BZSt einen sog. „Nullwert“ – eine inhaltsleere Information, die keine Rückschlüsse auf Ihre Konfession zulässt. Falls Sie keinen schriftlichen Widerspruch beim BZSt einlegen, stimmen Sie dem neuen Verfahren ab 2015 zu. Damit müssen Sie für das Jahr 2014 zum letzten Mal selbst Ihre Kirchensteuer auf Kapitalerträge abführen.
  9. Wie kann ich dem neuen Verfahren widersprechen?
    Zugegeben – das neue Verfahren erspart im Rahmen der Steuererklärung einen Arbeitsschritt. Aber so manche Datenaffäre der letzten Zeit hat viele aufhorchen lassen.
    Vielleicht möchten Sie nicht, dass Informationen zu Ihrer Religionszugehörigkeit, vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an uns weitergegeben werden. In diesem Fall können Sie bis zum 30.06.2014 schriftlich Widerspruch einlegen und sich einen sog. Sperrvermerk eintragen lassen. Das BZSt leitet dann Ihren Namen und die Anschrift ans zuständige Finanzamt weiter. Für Sie bleibt danach alles wie gehabt, d.h. Sie sind auch in Zukunft verpflichtet, Ihre Kirchensteuer auf Kapitalerträge jährlich selbst abzuführen. Hier gibt’s das Formular für den Widerspruch (Erklärung zum Sperrvermerk) zum Download.

Für weitere Fragen hinterlassen Sie mir bitte am Ende des Beitrags einen Kommentar oder Sie vereinbaren direkt ein kostenfreies Erstgespräch. Alternativ können Sie sich per Direktnachricht (oder Mittels Kontaktformular) mit mir in Verbindung setzen.

In jedem Fall erhalten Sie schnellst möglich eine Antwort von mir.

Mit den besten Grüßen
Christian Ulrich LL.B.

Tags: Abgeltungsteuer, Kapitalertragsteuer, KESt, Kirchensteuer, KiSt

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