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Län­ger erkrankt: So über­brü­cken Sie den finan­zi­el­len Eng­pass!

Sie sind krank­heits­be­dingt arbeits­un­fä­hig? Sofern hier nur eine vor­über­ge­hen­de Krank­heit vor­liegt – kein Pro­blem! Anders jedoch bei einer Krank­heit, die län­ger als 6 Wochen andau­ert. Hier droht ein finan­zi­el­ler Eng­pass. Denn wer lan­ge krank ist, ist nicht nur kör­per­lich arm dran. Das soge­nann­te Kran­ken­geld gibt es näm­lich höchs­tens 78 Wochen lang inner­halb von je drei Jah­ren. Doch was ist danach? Was, wenn Sie län­ger krank sind? Und beden­ken Sie, dass das Kran­ken­geld immer nied­ri­ger als das Net­to­ein­kom­men aus­fällt. Zwar mehr als gar nichts, aber meist nicht aus­rei­chend, um das gewohn­te Leben (monat­li­che Fix­kos­ten) fort­zu­füh­ren. Ziem­lich unschön, wenn neben der Sor­ge um die eige­ne Gesund­heit auch noch finan­zi­el­le Pro­ble­me hin­zu­tre­ten. Das muss nicht sein!

Kran­ken­geld: Nur eine vor­über­ge­hen­de Absi­che­rung in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung

Als gesetz­lich kran­ken­ver­si­cher­te Per­son kön­nen Sie gem. § 44 SGB V Kran­ken­geld erhal­ten. Kran­ken­geld ist aller­dings nur eine Lohn­er­satz­leis­tung. Sie wird nur gewährt, wenn durch den Arbeit­ge­ber kei­ne Ent­gelt­fort­zah­lung mehr erfolgt. Gem. § 3 EntgFG zahlt Ihr Arbeit­ge­ber – sechs Wochen lang – Ihr regu­lä­res Ent­gelt wei­ter. Danach springt die Kran­ken­kas­se ein. Das setzt wie­der­um vor­aus, dass Sie zum Zeit­punkt der Arbeits­un­fä­hig­keit kran­ken­ver­si­chert sind. Zudem muss eine Arbeits­un­fä­hig­keit auf­grund einer Krank­heit oder eine sta­tio­nä­re Behand­lung im Kran­ken­haus, Vor­sor­ge- oder Reha-Ein­rich­tung vor­lie­gen. Das Kran­ken­geld beträgt hier­bei nur 70% des Brut­to­ge­halts bis zur Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze, jedoch maxi­mal 90% des Net­to­ge­halts:

“Das Kran­ken­geld beträgt 70 vom Hun­dert des erziel­ten regel­mä­ßi­gen Arbeits­ent­gelts und Arbeits­ein­kom­mens, soweit es der Bei­trags­be­rech­nung unter­liegt (Regel­ent­gelt). Das aus dem Arbeits­ent­gelt berech­ne­te Kran­ken­geld darf 90 vom Hun­dert des bei ent­spre­chen­der Anwen­dung des Absat­zes 2 berech­ne­ten Net­to­ar­beits­ent­gelts nicht über­stei­gen; § 47 Abs. 1 SBG V.”

Nicht nur klei­ne bis mitt­le­re Ein­kom­men wer­den belas­tet, wie die Bei­spiel­rech­nung (Screen­shot) zeigt. Mit stei­gen­dem Ein­kom­men wird die Lücke immer grö­ßer; ins­be­son­de­re, wenn Sie  jen­seits der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze ver­die­nen (über 4.350 Euro p.M. Brut­to).

Falls Ihnen das zu theo­re­tisch ist, sei an die­ser Stel­le ein kon­kre­tes Bei­spiel eines Kun­den nahe gelegt. Aus den Doku­men­ten wird ersicht­lich, was für ein finan­zi­el­ler Kahl­schlag der län­ge­re Krank­heits­fall gera­de in höhe­ren Gehalts­klas­sen bedeu­tet.
Das regel­mä­ßi­ge Net­to­ein­kom­men beläuft sich auf ca. 3.250 Euro (108,11 Euro p.T.). Das kalen­der­täg­li­che Kran­ken­geld beträgt hin­ge­gen nur 85,60 Euro. Was für ein Schock: es feh­len 22,51 Euro p.T. (bzw. 675,30 Euro p.M.)!

Pro­blem: Sie den­ken, Sie kön­nen die finan­zi­el­le Lücke zwi­schen ihrem Lohn und dem Kran­ken­geld durch einen Kre­dit über­brü­cken? – Fehl­an­zei­ge! Bei Kran­ken­geld gibt es kei­nen Kre­dit von der Bank. Jeder Bank wäre das damit zusam­men­hän­gen­de Aus­fall­ri­si­ko viel zu hoch.

Ach­tung: Bei der Ent­gelt­fort­zah­lung des Arbeit­ge­bers besteht zwar der Anspruch auf Kran­ken­geld, aber er ruht gem. § 49 Abs. 1 SGB V. Die­se sechs Wochen Ent­gelt­fort­zah­lung wer­den aller­dings wie Kran­ken­geld­be­zugs­zei­ten behan­delt. So wer­den danach nur noch max. 72 Wochen Kran­ken­geld gezahlt.

Selb­stän­di­ge müs­sen sich selbst küm­mern

Selb­stän­di­ge haben in der Regel kei­nen Anspruch auf Kran­ken­geld. Sie müs­sen sich eigen­stän­dig dar­um küm­mern, dass Sie in einem Krank­heits­fall abge­si­chert sind. Bei­spiels­wei­se durch den Abschluss einer pri­va­ten Kran­ken­geld­ver­si­che­rung oder in Form eines kas­sen­in­di­vi­du­el­len Zusatz­bei­tra­ges (als frei­wil­li­ges Mit­glied in einer gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung).

Beam­te sind am Bes­ten abge­si­chert

Beam­te sind hier die glück­li­chen Gewin­ner. Denn Beam­ten wird das Gehalt bei einer Arbeits­un­fä­hig­keit wegen Krank­heit ohne zeit­li­che Begren­zung wei­ter gezahlt. Liegt eine nicht nur vor­über­ge­hen­de Krank­heit vor, kann das Pen­sio­nie­rungs­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wer­den. Beam­te kön­nen im Krank­heits­fall – in finan­zi­el­ler Hin­sicht – auf­at­men!

Son­der­fall: Kin­der­kran­ken­geld

Kin­der­kran­ken­geld (gem. § 45 SGB V) erhal­ten Sie, wenn Sie auf­grund der Pfle­ge eines kran­ken Kin­des nicht arbei­ten gehen kön­nen. Dazu muss aller­dings die Not­wen­dig­keit der Pfle­ge des Kin­des ärzt­lich attes­tiert wer­den. Auch darf kei­ne ande­re im Haus­halt leben­de Per­son die Pfle­ge über­neh­men kön­nen und das Kind darf das 12. Lebens­jahr – sofern kei­ne Behin­de­rung vor­liegt – noch nicht erreicht haben.
Der Anspruch auf Kin­der­kran­ken­geld besteht für alle Ver­si­cher­ten in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung. Pri­vat Ver­si­cher­te müs­sen hier eine ande­re Lösung fin­den.

Tipp: Gem. § 616 BGB sind Arbeit­neh­mer berech­tigt, bei­spiels­wei­se wegen der Erkran­kung eines Kin­des, bei Ent­gelt­fort­zah­lung tem­po­rär zu Hau­se zu blei­ben.

Das Kin­der­kran­ken­geld wird  längs­tens für 10 Arbeits­ta­ge pro Kind und Jahr gewährt, maxi­mal 25 Arbeits­ta­ge. Bei Allein­er­zie­hen­den und falls bei­de Eltern­tei­le arbei­ten, besteht ein Anspruch auf 20 Tage pro Kind, jedoch maxi­mal 50 Tage (vgl. § 45 Abs. 2 SGB V).

Ende des Kran­ken­gel­des durch Errei­chung der Höchst­dau­er

“Ver­si­cher­te erhal­ten Kran­ken­geld ohne zeit­li­che Begren­zung, für den Fall der Arbeits­un­fä­hig­keit wegen der­sel­ben Krank­heit jedoch für längs­tens acht­und­sieb­zig Wochen inner­halb von je drei Jah­ren, gerech­net vom Tage des Beginns der Arbeits­un­fä­hig­keit an. Tritt wäh­rend der Arbeits­un­fä­hig­keit eine wei­te­re Krank­heit hin­zu, wird die Leis­tungs­dau­er nicht ver­län­gert; § 48 Abs. 1 SGB V.”

Sobald die Höchst­dau­er von 78 Wochen erreicht wor­den ist und wei­ter­hin eine Arbeits­un­fä­hig­keit vor­liegt, endet hier die Mit­glied­schaft als Pflicht­ver­si­cher­ter in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung. Sofern kei­ne Aus­tritts­er­klä­rung vor­liegt, wird auto­ma­tisch eine frei­wil­li­ge Mit­glied­schaft fort­ge­setzt. Nicht nur, dass eine frei­wil­li­ge Mit­glied­schaft in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung fort­ge­setzt wird – nein – man erhält auch kein Kran­ken­geld von Sel­bi­ger mehr. Das heißt also, weder der Arbeit­ge­ber noch die Kran­ken­kas­se zah­len.

Fazit

Wenn Sie län­ger als sechs Wochen krank sind, kann es finan­zi­ell eng wer­den, ins­be­son­de­re wenn hohe (fixe) finan­zi­el­le Ver­pflich­tun­gen bestehen (z.B. für Ihre Immo­bi­lie) . Im Anschluss an die Ent­gelt­fort­zah­lung durch den Arbeit­ge­ber schließt das Kran­ken­geld der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se an. Die­se finan­zi­el­le Lücke wer­den Sie u.U. bereits ernst­haft spü­ren! Und nach Errei­chung der maxi­ma­lem Zahl­dau­er gibt es nichts mehr. Wer für den Erst­fall kein finan­zi­el­les Pols­ter ange­legt hat, befin­det sich in einer pre­kä­ren Situa­ti­on.

Mit einer sog. pri­va­ten Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung kön­nen Sie für den Fall der Fäl­le vor­sor­gen. Wie hoch Ihre indi­vi­du­el­le Bedarfs­lü­cke ist, berech­ne ich Ihnen ger­ne. Bei der Recher­che einer geeig­ne­ten Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung unter­stüt­ze ich Sie selbst­ver­ständ­lich ger­ne. Beach­ten Sie in die­sem Zusam­men­hang unbe­dingt die Gefah­ren, die durch eine “vor­ver­trag­li­che Anzei­ge­pflicht­ver­let­zung” erwach­sen.

Für wei­te­re Fra­gen hin­ter­las­sen Sie mir bit­te am Ende des Bei­trags einen Kom­men­tar oder Sie ver­ein­ba­ren direkt ein kos­ten­frei­es Erst­ge­spräch. Alter­na­tiv kön­nen Sie sich per Direkt­nach­richt (oder Mit­tels Kon­takt­for­mu­lar) mit mir in Ver­bin­dung set­zen.

In jedem Fall erhal­ten Sie schnellst mög­lich eine Ant­wort von mir.

Mit den bes­ten Grü­ßen
Chris­ti­an Ulrich LL.B., M.A.

Tags: § 44 SGB V, § 47 SBG V, § 48 SGB V, Fünftes Buch, Gesetzliche Krankenversicherung, Krankengeld, Krankentagegeld, SGB V, Sozialgesetzbuch

Wei­te­re Infos

Ombuds­män­ner: Alter­na­ti­ve zu teu­ren und lan­gen Gerichts­ver­fah­ren!
Risi­ko­le­bens­ver­si­che­rung: Hin­ter­blie­be­ne gut ver­sorgt wis­sen!

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