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Nichts ver­schen­ken: Zula­gen­check für Ries­ter-Ren­ten!

Nichts ent­ge­hen las­sen: Über­prü­fen Sie regel­mä­ßig Ihren Anspruch auf die Ries­ter-För­de­rung.
Muss­ten Sie Ihre staat­li­che Zula­ge zurück­zah­len?  Wenn ja, gehö­ren Sie ver­mut­lich zu dem Per­so­nen­kreis, der ohne es zu wis­sen, nicht die rich­ti­gen Anga­ben im Ries­ter-Zula­ge­an­trag gemacht hat.

Die Fol­ge: Sie haben kei­ne oder zu gerin­ge Eigen­bei­trä­ge gezahlt, um die vol­le Höhe der staat­li­chen Zula­gen aus­zu­schöp­fen.

Sie kön­nen Eigen­bei­trä­ge nach­zah­len, um Ihren Zula­ge­an­spruch zu sichern.
Um her­aus­zu­fin­den, wie viel Sie nach­zah­len kön­nen, stel­le ich Ihnen eine Berech­nungs­hil­fe zur Ver­fü­gung (Datei-Down­load am Ende des Bei­trags).

Ver­trags­da­ten prü­fen

Die zen­tra­le Zula­ge­stel­le für Alters­vor­sor­ge­ver­mö­gen (ZfA) prüft jeden Ries­ter-Zula­ge­an­trag sehr genau.
Daher ist es zwin­gend not­wen­dig, Ihre Ver­trags­da­ten stets auf dem aktu­el­len Stand zu hal­ten.
Geben Sie fami­liä­re Ände­run­gen wie zum Bei­spiel die Geburt eines Kin­des unver­züg­lich in Ihrem Dau­er­zu­la­ge­an­trag an.

Feh­ler­quel­len, die zu einer Rück­for­de­rung der Zulage/n füh­ren kön­nen, hier eine wei­te­re Auf­füh­rung.

Fal­scher Kin­der­geld­be­rech­tig­ter

In aller Regel ist die Frau die­je­ni­ge, die das Kin­der­geld erhält.
Aber das ist eben nicht immer zwin­gend der Fall, auch wenn das so von den Ehe­leu­ten gewünscht war.
Reicht der Ehe­mann den Kin­der­geld­an­trag bei der Kin­der­geld­kas­se ein, wird die Kin­der­geld­kas­se den Ehe­mann als Kin­der­geld­be­rech­tig­ten – mit oder ohne Ihr Wis­sen – ein­tra­gen.

Unmit­tel­ba­re oder mit­tel­ba­re Zula­gen­be­rech­ti­gung

Für die häu­figs­te Ver­wir­rung sorgt indes die Fra­ge ob jemand unmit­tel­bar oder mit­tel­bar för­der­be­rech­tigt ist.

Unmit­tel­bar zula­gen­be­rech­tigt sind in ers­ter Linie Arbeit­neh­mer, die in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung pflicht­ver­si­chert sind und:

  • Beam­te
  • Berufs­sol­da­ten und Sol­da­ten auf Zeit
  • Aus­zu­bil­den­de
  • gering­fü­gig Beschäf­tig­te, wenn sie auf die Ver­si­che­rungs­frei­heit ver­zich­ten
  • Selbst­stän­di­ge, wenn sie “kraft Geset­zes” pflicht­ver­si­chert sind
  • Wehr- und Zivil­dienst­leis­ten­de
  • Müt­ter oder Väter wäh­rend der ers­ten 3 Lebens­jah­re ihres Kin­des (sog. “Kin­der­er­zie­hungs­zeit”)
  • Bezie­her von Lohn­er­satz­leis­tun­gen, wie z.B. Kran­ken­geld, Arbeits­lo­sen­geld I und II
  • in der LAK pflicht­ver­si­cher­te Land­wir­te

Bei Ehe­paa­ren kommt es dar­auf an, ob bei­de Ehe­gat­ten unmit­tel­bar för­der­be­rech­tigt sind oder nicht.
Sind bei­de för­der­be­rech­tigt, dann gilt:
Jeder kann unab­hän­gig vom ande­ren einen eige­nen Ver­trag abschlie­ßen, jeder hat einen eige­nen Anspruch
auf Zula­ge und jeder kann einen eige­nen Son­der­aus­ga­ben­ab­zug in Anspruch neh­men.
Dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob die Ehe­part­ner zusam­men oder getrennt ver­an­lagt sind.

Abgren­zung zur mit­tel­ba­ren Zula­gen­berch­ti­gung

Ist dage­gen nur ein Ehe­part­ner unmit­tel­bar för­der­be­rech­tigt, hat der nicht för­der­be­rech­tig­te Ehe­part­ner nur einen sog. “abge­lei­te­ten” Zula­gen­an­spruch (mit­tel­ba­re Zula­gen­berch­ti­gung).
Obwohl er nicht zum geför­der­ten Per­so­nen­kreis gehört, kann er die Zula­ge unter fol­gen­den
Vor­aus­set­zun­gen erhal­ten:

  • Die Ehe­part­ner erfül­len die Vor­aus­set­zun­gen für eine steu­er­li­che Zusam­men­ver­an­la­gung: Bei­de sind unbe­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­tig und leben nicht dau­ernd getrennt.
  • Der nicht för­der­be­rech­tig­te Ehe­part­ner hat einen Ries­ter­ver­trag auf sei­nen Namen abge­schlos­sen.
  • Der för­der­be­rech­tig­te Ehe­part­ner besitzt einen eige­nen Ries­ter­ver­trag und zahlt auf die­sen den sog.
    Min­dest­ei­gen­bei­trag (Fami­li­en­be­trach­tung!).

Für den Ver­trag, auf den die “abge­lei­te­te” Zula­ge fließt, kann kein Son­der­aus­ga­ben­ab­zug gel­tend gemacht
wer­den.
Es gibt also nur einen abge­lei­te­ten Zula­gen­an­spruch, kein abge­lei­te­tes Recht auf einen eige­nen
Son­der­aus­ga­ben­ab­zug.

Fazit

In jedem Fall soll­ten Sie bei Kennt­nis über eine Zula­gen­rück­for­de­rung die kon­kre­ten Grün­de dafür in Erfah­rung brin­gen.
Spre­chen Sie direkt mit der ZfA in Ber­lin (Tel: 03381/ 21 22 23 24). Hal­ten Sie dazu Ihre Sozi­al­ver­si­che­rungs­num­mer bereit.
Es lohnt sich: Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kön­nen Sie sich Ihren Anspruch auf bereits zurück­ge­for­der­te Zula­gen im Nach­hin­ein sichern (Fest­set­zungs­an­trag und neu­en Zula­ge­an­trag stel­len).

Für wei­te­re Fra­gen hin­ter­las­sen Sie mir bit­te am Ende des Bei­trags einen Kom­men­tar oder Sie ver­ein­ba­ren direkt ein kos­ten­frei­es Erst­ge­spräch. Alter­na­tiv kön­nen Sie sich per Direkt­nach­richt (oder Mit­tels Kon­takt­for­mu­lar) mit mir in Ver­bin­dung set­zen.

In jedem Fall erhal­ten Sie schnellst mög­lich eine Ant­wort von mir.

Mit den bes­ten Grü­ßen
Chris­ti­an Ulrich LL.B., M.A.

Tags: Altersvorsorgevermögen, Grundzulage, Kinderzulage, Riester-Rente, ZfA, Zulagencheck

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