Nichts entgehen lassen: Überprüfen Sie regelmäßig Ihren Anspruch auf die Riester-Förderung.
Mussten Sie Ihre staatliche Zulage zurückzahlen? Wenn ja, gehören Sie vermutlich zu dem Personenkreis, der ohne es zu wissen, nicht die richtigen Angaben im Riester-Zulageantrag gemacht hat.
Die Folge: Sie haben keine oder zu geringe Eigenbeiträge gezahlt, um die volle Höhe der staatlichen Zulagen auszuschöpfen.
Sie können Eigenbeiträge nachzahlen, um Ihren Zulageanspruch zu sichern.
Um herauszufinden, wie viel Sie nachzahlen können, stelle ich Ihnen eine Berechnungshilfe zur Verfügung (Datei-Download am Ende des Beitrags).
Vertragsdaten prüfen
Die zentrale Zulagestelle für Altersvorsorgevermögen (ZfA) prüft jeden Riester-Zulageantrag sehr genau.
Daher ist es zwingend notwendig, Ihre Vertragsdaten stets auf dem aktuellen Stand zu halten.
Geben Sie familiäre Änderungen wie zum Beispiel die Geburt eines Kindes unverzüglich in Ihrem Dauerzulageantrag an.
Fehlerquellen, die zu einer Rückforderung der Zulage/n führen können, hier eine weitere Aufführung.
Falscher Kindergeldberechtigter
In aller Regel ist die Frau diejenige, die das Kindergeld erhält.
Aber das ist eben nicht immer zwingend der Fall, auch wenn das so von den Eheleuten gewünscht war.
Reicht der Ehemann den Kindergeldantrag bei der Kindergeldkasse ein, wird die Kindergeldkasse den Ehemann als Kindergeldberechtigten – mit oder ohne Ihr Wissen – eintragen.
Unmittelbare oder mittelbare Zulagenberechtigung
Für die häufigste Verwirrung sorgt indes die Frage ob jemand unmittelbar oder mittelbar förderberechtigt ist.
Unmittelbar zulagenberechtigt sind in erster Linie Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind und:
- Beamte
- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
- Auszubildende
- geringfügig Beschäftigte, wenn sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten
- Selbstständige, wenn sie „kraft Gesetzes“ pflichtversichert sind
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Mütter oder Väter während der ersten 3 Lebensjahre ihres Kindes (sog. „Kindererziehungszeit“)
- Bezieher von Lohnersatzleistungen, wie z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld I und II
- in der LAK pflichtversicherte Landwirte
Bei Ehepaaren kommt es darauf an, ob beide Ehegatten unmittelbar förderberechtigt sind oder nicht.
Sind beide förderberechtigt, dann gilt:
Jeder kann unabhängig vom anderen einen eigenen Vertrag abschließen, jeder hat einen eigenen Anspruch
auf Zulage und jeder kann einen eigenen Sonderausgabenabzug in Anspruch nehmen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ehepartner zusammen oder getrennt veranlagt sind.
Abgrenzung zur mittelbaren Zulagenberchtigung
Ist dagegen nur ein Ehepartner unmittelbar förderberechtigt, hat der nicht förderberechtigte Ehepartner nur einen sog. „abgeleiteten“ Zulagenanspruch (mittelbare Zulagenberchtigung).
Obwohl er nicht zum geförderten Personenkreis gehört, kann er die Zulage unter folgenden
Voraussetzungen erhalten:
- Die Ehepartner erfüllen die Voraussetzungen für eine steuerliche Zusammenveranlagung: Beide sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und leben nicht dauernd getrennt.
- Der nicht förderberechtigte Ehepartner hat einen Riestervertrag auf seinen Namen abgeschlossen.
- Der förderberechtigte Ehepartner besitzt einen eigenen Riestervertrag und zahlt auf diesen den sog.
Mindesteigenbeitrag (Familienbetrachtung!).
Für den Vertrag, auf den die „abgeleitete“ Zulage fließt, kann kein Sonderausgabenabzug geltend gemacht
werden.
Es gibt also nur einen abgeleiteten Zulagenanspruch, kein abgeleitetes Recht auf einen eigenen
Sonderausgabenabzug.
Fazit
In jedem Fall sollten Sie bei Kenntnis über eine Zulagenrückforderung die konkreten Gründe dafür in Erfahrung bringen.
Sprechen Sie direkt mit der ZfA in Berlin (Tel: 03381/ 21 22 23 24). Halten Sie dazu Ihre Sozialversicherungsnummer bereit.
Es lohnt sich: Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich Ihren Anspruch auf bereits zurückgeforderte Zulagen im Nachhinein sichern (Festsetzungsantrag und neuen Zulageantrag stellen).
Für weitere Fragen hinterlassen Sie mir bitte am Ende des Beitrags einen Kommentar oder Sie vereinbaren direkt ein kostenfreies Erstgespräch. Alternativ können Sie sich per Direktnachricht (oder Mittels Kontaktformular) mit mir in Verbindung setzen.
In jedem Fall erhalten Sie schnellst möglich eine Antwort von mir.
Mit den besten Grüßen
Christian Ulrich LL.B.