Wenn es hart auf hart kommt, sehen sich viele Versicherte vor der Wahl, ob sie eine womöglich unfaire Entscheidung der Versicherung akzeptieren oder ein Gerichtsverfahren anstrengen sollen. Was Sie vielleicht nicht wussten: Es gibt noch einen dritten Weg – die Streitschlichtung.
Plötzlich war der Versicherungsschutz weg
Kürzlich habe ich auf diesem Blog über zwei Fälle von Anzeigepflichtverletzungen berichtet. In einem dieser Fälle verlor die Kundin ihre Berufsunfähigkeitsversicherung, weil sie bei der Antragstellung auf Anraten der Versicherungsvertreterin eine psychologische Behandlung verschwiegen hatte.
Zu meiner Erleichterung konnte dieser Fall nun doch noch zu einem guten Abschluss gebracht werden – dank eines Ombudsmannverfahrens. Der Versicherer hat die volle Versicherungssumme zurückgezahlt. Ombudsmänner erfreuen sich immer größerer Beliebtheit: Seit Jahren nimmt die Anzahl der Beschwerden und Schlichtungsverfahren stetig zu. Grund genug, dieses Schlichtungsverfahren (unparteiische Schiedsverfahren) genauer unter die Lupe zu nehmen.
Was ist ein Ombudsmann?
Versicherungsombudsmänner sind unparteiische Schlichtungsstellen, die kostenlos Verfahren zwischen Versicherer und Versichertem ausfechten. Ihre Arbeit macht es möglich, im Zweifelsfall gegen Entscheidungen des Versicherers vorzugehen, ohne gleich den Weg über Rechtsanwälte gehen zu müssen.
Bei Streitbeträgen bis 10.000 Euro ist die Entscheidung des Ombudsmanns für die Versicherung verbindlich. Gehen die Beträge dagegen hoch bis auf 100.000 Euro, kann der Ombudsmann lediglich eine Empfehlung aussprechen. Ziel der Entscheidung ist grundsätzlich, einen für beide Seiten gerechten Kompromiss zu finden.
Weil ein Schlichtungsverfahren mit dem Ombudsmann im Schnitt nur 3 Monate dauert, ist er sowohl seitens des Versicherers als auch der Kunden eine angenehme Alternative zu bisweilen langwierigen Gerichtsverfahren. In etwa 30% der Verfahren fällt die Entscheidung im Sinne der/des Versicherten. Zudem ist die Entscheidung des Ombudsmanns für Sie nicht bindend – im Zweifelsfall können Sie also immer noch vor Gericht ziehen.
Was ist bei einem Schlichtungsverfahren mittels Ombudsmann zu beachten?
Als Verbraucher wird es Sie freuen, dass der Ombudsmann immer kostenfrei ist. In Ausnahmefällen können Kosten bei missbräuchlichen Beschwerden entstehen. Ombudsleute nehmen eine rechtliche Prüfung des Streitfalls vor, können allerdings mit Ausnahme der verfügbaren Dokumente – anders als Richter – keine Zeugen anrufen.
Die Kompetenzen eines Ombudsmanns sind klar abgesteckt: Von einem Ombudsmann für Versicherungen werden Fälle bearbeitet, die Hausrat- und Gebäudeversicherung betreffen, ebenso wie Haftpflicht– und Rechtsschutzversicherung, Kfz–, Unfall–, Lebens–, Renten– und Berufsunfähigkeitsversicherung. Für private Kranken– und Pflegeversicherungen ist dagegen ein eigener Ombudsmann zuständig.
Ein Ombudsmann kann eingeschaltet werden, wenn Sie mit der Entscheidung eines Versicherers unzufrieden sind oder der Versicherer innerhalb von 6 Wochen überhaupt keine Entscheidung gefällt hat. Damit das Verfahren eingeleitet werden, kann, benötigt der Ombudsmann einige Unterlagen: Eine Beschreibung des Streitfalls, Ihre Personalien sowie die des Versicherers und natürlich Angaben zu Ihrem Vertrag – also die Versicherungsschein– bzw. Schadennummer. Stellen Sie zudem klar, welchen Zweck das Verfahren hat (Vertragsauflösung, Entschädigungszahlung usw.)
Hatten Sie schon einmal Streit mit Ihrem Versicherer? Haben Sie sich bei einer Entscheidung Ihres Versicherers gefragt, ob Sie korrekt behandelt wurden? Und natürlich: Haben Sie Erfahrungen mit Versicherungsombudsleuten gemacht? Ich freue mich auf Ihre Kommentare!
Für weitere Fragen hinterlassen Sie mir bitte am Ende des Beitrags einen Kommentar oder Sie vereinbaren direkt ein kostenfreies Erstgespräch. Alternativ können Sie sich per Direktnachricht (oder Mittels Kontaktformular) mit mir in Verbindung setzen.
In jedem Fall erhalten Sie schnellst möglich eine Antwort von mir.
Mit den besten Grüßen
Christian Ulrich LL.B.