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Pati­en­ten­ver­fü­gung: Selbst­be­stimmt blei­ben!

Nie­mand ist unver­wund­bar. Ein Unfall/eine Krank­heit und schon ist die Ein­wil­li­gungs­un­fä­hig­keit schnel­ler da als gedacht. Wie sol­len dann die ärzt­li­chen Maß­nah­men und Ein­grif­fe aus­se­hen? Höchst­wahr­schein­lich haben Sie sich selbst noch nicht mit The­men wie lebens­er­hal­ten­den Maß­nah­men, Organ­spen­de, Ort der Behand­lung und Umfang bestimm­ter Maß­nah­men beschäf­tigt. Wenn Sie es nicht wis­sen bzw. nicht mehr in der Lage sind Ihre Wün­sche zu äußern, wie soll es jemand ande­res für Sie tun? Neh­men Sie mit einer Pati­en­ten­ver­fü­gung Ein­fluss auf ärzt­li­che Behand­lun­gen. Ent­schei­den Sie selbst über Ihr Leben und Ihren Kör­per!

Das Pro­blem einer feh­len­den Pati­en­ten­ver­fü­gung

Solan­ge Sie selbst über medi­zi­ni­sche Maß­nah­men ent­schei­den kön­nen, wer­den Sie nur behan­delt, wenn Sie hier­zu ein­ge­wil­ligt haben. Ist dies aber nicht mehr mög­lich, ent­schei­det  grund­sätz­lich ein Betreuer/Bevollmächtigter (Ach­tung: dies sind nicht auto­ma­tisch Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge) dar­über, ob ein­ge­wil­ligt wird oder nicht. Sei­en Sie bit­te nicht so naiv und gehen an die Sachen mit einer “das-wird-schon” oder gleich­gül­ti­gen Ein­stel­lung her­an. Erst wenn man sich mit einem The­ma näher beschäf­tigt, rea­li­siert man erst des­sen Trag­wei­te. Bei­spiels­wei­se ster­ben in Deutsch­land täg­lich drei Men­schen, weil sie kein Spen­der­or­gan bekom­men. Mög­li­cher­wei­se möch­ten Sie hel­fen. Ihre indi­vi­du­el­len Wün­sche kön­nen ohne eine ent­spre­chen­de Ver­fü­gung nicht berück­sich­tigt wer­den.

Jedem soll­te klar sein, wel­che ärzt­li­chen Maß­nah­men gewünscht sind und wann auf eine ent­spre­chen­de Maß­nah­me ver­zich­tet wer­den soll. Wie auch immer man sich ent­schei­det: Nur so kön­nen eige­ne Wün­sche auch dann Berück­sich­ti­gung fin­den, wenn man es selbst nicht mehr äußern kann.

Was kann eine Pati­en­ten­ver­fü­gung?

Eine Pati­en­ten­ver­fü­gung gilt als eine schrift­li­che und bin­den­de Fest­le­gung einer voll­jäh­ri­gen Per­son, ob die­se in eine Heil­be­hand­lung oder ärzt­li­chen Ein­griff ein­wil­ligt oder sie unter­sagt (§ 1901 a I BGB). Es wird also vor­ab für den Fall einer Ent­schei­dungs­un­fä­hig­keit vor­ge­sorgt. Zusätz­lich kann die Pati­en­ten­ver­fü­gung auch um Bit­ten und blo­ße Richt­li­ni­en ergänzt wer­den. Hier kön­nen also durch­aus per­sön­li­che Wert­vor­stel­lun­gen, reli­giö­se Anschau­un­gen und Ein­stel­lun­gen zum eige­nen Leben/Sterben inner­halb der Pati­en­ten­ver­fü­gung berück­sich­tigt, respek­tiert und befolgt wer­den.

Eine Pati­en­ten­ver­fü­gung bedeu­tet aber auch, dass man selbst für die Kon­se­quen­zen der Befol­gung der Ver­fü­gung ein­steht. Bei­spiels­wei­se soll­te klar sein, dass wenn das Leben um jeden Preis erhal­ten wer­den soll, auch der eige­ne Pfle­ge­fall in Kauf genom­men wird.

Selbst­be­stim­mungs­recht bewah­ren

Nie­mand ist ver­pflich­tet eine Pati­en­ten­ver­fü­gung für sich zu auf­zu­set­zen. Selbst und mit wenig Auf­wand eine Pati­en­ten­ver­fü­gung ver­fasst? Kein Pro­blem, es gibt zahl­rei­che Vor­la­gen.

Fol­gen­de Punk­te soll­ten jedoch beach­tet wer­den:

  • schrift­lich
  • durch Unter­schrift eigen­hän­dig oder nota­ri­ell unter­zeich­net wer­den
  • kann form­los wider­ru­fen wer­den
  • mög­lichst unkom­pli­zier­ter Auf­be­wah­rungs­ort
  • kei­ne all­ge­mei­nen For­mu­lie­run­gen
  • unbe­acht­lich sind Anord­nun­gen, die gegen ein gesetz­li­ches Ver­bot ver­sto­ßen (§ 134 BGB)

Der Bro­schü­re “Betreu­ungs­recht” vom Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz und für Ver­brau­cher­schutz kön­nen nähe­re Infor­ma­tio­nen und Mus­ter ent­nom­men wer­den.

Fazit

Eine feh­len­de Pati­en­ten­ver­fü­gung kann per­sön­li­che Ein­schnit­te bedeu­ten. Mit einer Pati­en­ten­ver­fü­gung bestim­men Sie selbst über Ihr Leben und Ihren Kör­per – und so soll­te es auch sein! Eine Pati­en­ten­ver­fü­gung kann stets geän­dert wer­den. Daher emp­fiehlt es sich: je frü­her, des­to bes­ser! Schließ­lich haben wir nicht alles selbst in der Hand.

Für wei­te­re Fra­gen hin­ter­las­sen Sie mir bit­te am Ende des Bei­trags einen Kom­men­tar oder Sie ver­ein­ba­ren direkt ein kos­ten­frei­es Erst­ge­spräch. Alter­na­tiv kön­nen Sie sich per Direkt­nach­richt (oder Mit­tels Kon­takt­for­mu­lar) mit mir in Ver­bin­dung set­zen.

In jedem Fall erhal­ten Sie schnellst mög­lich eine Ant­wort von mir.

Mit den bes­ten Grü­ßen
Chris­ti­an Ulrich LL.B., M.A.

Tags: §134 BGB, Patientenverfügung, Schwere Krankheiten, Selbstbestimmungsrecht

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