Versicherungen

Pflegestärkungsgesetz II: Die neuen Pflegegrade!

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Seit dem 01.01.2017 hat sich in der Pflegepflichtversicherung einiges getan. Was sich ändert und wer davon profitiert erfahren Sie hier!

Mit dem Pflegestärkungsgesetz II wurde die Pflegeversicherung in einigen Punkten stark überarbeitet. Künftig dürfen mehr Menschen Leistungen beziehen, dafür steigen allerdings auch die Pflegekosten – mit direkten Auswirkungen auf die Versicherungsbeiträge.

Grundlage für die Änderungen ist eine Neudefinierung von Pflegebedürftigkeit. Demnach wird das alte System der drei Pflegestufen abgeschafft und durch fünf Pflegegrade ersetzt. Pflegebedürftigkeit definiert sich fortan nicht mehr über den reinen Zeitaufwand der Pflege, sondern über den Selbstständigkeitsgrad der Leistungsempfänger. Das „Minutenzählen“ der Vergangenheit fällt damit weg. Davon profitieren vor allem Menschen mit geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen wie beispielsweise Demenz, die unter dem alten System wenig gefördert wurden.

In den kommenden Jahren werden über dieses System geschätzt eine halbe Million Menschen mehr als bislang Leistungen beziehen. Um das Gewicht dieser Pflegekosten zu tragen, erhöhen sich die allgemeinen Beiträge der Pflegepflichtversicherung.

Wichtig: Falls Sie bislang Leistungen bezogen haben und in das neue System der Pflegegrade überführt werden, drohen grundsätzlich keine Leistungskürzungen! Auch nach der Umstellung werden Ihre Leistungen mindestens genauso hoch sein wie vorher. Dafür hat der Gesetzgeber mit speziellen Bestandsschutzregelungen garantiert.

Außerdem:
Falls Sie bislang keine Leistungen bezogen haben, aber beispielsweise stundenweise Betreuung benötigen oder in Ihrer Mobilität eingeschränkt sind, könnten Sie in einen der neu geschaffenen Pflegegrade fallen. Womöglich lohnt es sich, den eigenen Leistungsanspruch 2017 neu prüfen zu lassen.

Das sind die wichtigsten Änderungen ab dem 01.01.2017 in der Kurzfassung:

I. Grade statt Stufen:
Aus den alten Pflegestufen werden Pflegegrade. Falls Sie bereits Leistungen beziehen, wird Ihre Versicherung Sie automatisch in den passenden Pflegegrad überleiten:

alte Regelung neue Regelung
Pflegestufe 0 Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 und eingeschränkte Alltagskompetenz Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 Pflegegrad 4
Pflegestufe 2 und eingeschränkte Alltagskompetenz Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 und eingeschränkte Alltagskompetenz Pflegegrad 5
Härtefall Pflegegrad 5

II. Leistungen:

Versorgungsform Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Geldleistung Angehörige 125 € 316 € 545 € 728 € 901 €
Sachleistung Ambulante Pflegedienste 125 € 689 € 1.298 € 1.612 € 1.995 €
Leistungsbetrag Vollstationäre Pflege 125 € 770 € 1.362 € 1.775 € 2.005 €

III. Das neue Begutachtungsassessment (NBA):
Anstatt Pflegebedürftigkeit rein durch „Minutenzählerei“ zu bestimmen, soll diese neue Begutachtungsmethode für mehr feingranulierte Bewertungen sorgen. Der Grad der Selbstständigkeit wird durch sechs Variablen bestimmt, die da lauten:

  • Mobilität (Gewichtung 10%)
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Gewichtung 15 %) oder
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Gewichtung 15 %) (Der höhere Wert fließt in die Bewertung ein)
  • Selbstversorgung (Gewichtung 40 %)
  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastung (Gewichtung 20 %)
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (Gewichtung 15 %)

Fazit

Das Motto des zweiten Pflegestärkungsgesetzes hätte auch „einmal umkrempeln“ lauten können: Die Pflegestufen verschwinden, ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt – und tendenziell wird Pflege dadurch teurer. Das betrifft übrigens auch private Pflegeversicherungen, die sich ebenfalls an die neuen Regeln anpassen müssen.
Aber trotz Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes II bleibt die gesetzliche bzw. private Pflegepflichtversicherung weiterhin nur eine Teilkaskodeckung mit entsprechenden Versorgungslücken.

Mein Tipp:
Sichern Sie daher Ihren Versorgungsbedarf über eine private Pflegetagegeldversicherung ab. Ich helfe Ihnen gerne bei der Recherche.

Für weitere Fragen hinterlassen Sie mir bitte am Ende des Beitrags einen Kommentar oder Sie vereinbaren direkt ein kostenfreies Erstgespräch. Alternativ können Sie sich per Direktnachricht (oder Mittels Kontaktformular) mit mir in Verbindung setzen.

In jedem Fall erhalten Sie schnellst möglich eine Antwort von mir.

Mit den besten Grüßen
Christian Ulrich LL.B.

Tags: Pflege, Pflegegrad, Pflegestärkungsgesetz II, Pflegestufe, Pflegeversicherung

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