Ein Unfall kann schnell passieren – ob auf der Arbeit oder daheim, ein kleines oder großes Malheur kommt hin und wieder vor. Gut, wenn bei der Kostenfrage im Zweifelsfall die Unfallversicherung einspringt – oder?
Der Trick mit der (irreführenden) Bezeichnung
Tatsächlich ist Unfall nicht gleich Unfall, denn was viele Deutsche in ihren Schubladen haben ist eine Invaliditätsversicherung. Warum ein solches Paket trotzdem als Unfallversicherung verkauft wird, ist leicht erklärt: Die Grundvoraussetzung für den Empfang einer solchen Leistung ist ein Unfall, also eine unfreiwillige Schädigung. Rechtlich gesehen reicht das aus, ein Blick auf die weiteren Bedingungen allerdings verrät, dass an den Unfall eine ganze Reihe Voraussetzungen gekoppelt sind.
Wann zahlt die private Invaliditätsversicherung?
Aus den Vertragsbedingungen einer solchen Unfallversicherung ergibt sich zunächst eine logische Definition für das Unfallereignis selbst:
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis […] unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Zu einem Unfallereignis zählen zum Beispiel Risse an Sehnen, Bändern oder Muskeln. Einige Absätze später konkretisiert das Dokument allerdings folgendermaßen:
Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als 3 Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann.
Hier offenbaren sich bereits erste Probleme mit den Leistungsvoraussetzungen, denn Schäden, die nicht permanent oder mindestens 3 Jahre lang Probleme bereiten, werden von der Versicherung gar nicht erst gedeckt. Ein Sportunfall mit einem Monat Heilphase fällt da aus dem Leistungsspektrum bereits heraus.
Hohe Hürden
Selbst bei Beeinträchtigungen, die mehr als drei Jahre bestehen werden, sind klare Abstufungen definiert. Das Leistungsspektrum in Prozent der Versicherungssumme ergibt sich beispielhaft in einem Vertrag wie folgt:
Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich folgende Invaliditätsgrade:
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Arm – 70%
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Arm bis oberhalb des Ellebogengelenks – 65%
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Arm unterhalb des Ellebogengelenks – 60%
Der permanente Verlust des Geschmackssinns ist immerhin noch 5% der Versicherungssumme wert.
Statistisch unwahrscheinlich
Klar: Eine völlige Funktionsunfähigkeit des Arms kommt leider hin und wieder vor. Verrückt machen sollten Sie sich dennoch nicht – statistisch gesehen ist das Risiko einer schweren Krankheit oder Berufsunfähigkeit deutlich höher. Eine gut durchdachte Absicherung ist in diesen Fällen sinnvoller. Sollten Sie dennoch mit einer Unfallversicherung liebäugeln, werfen Sie vor Abschluss bitte einen genauen Blick in die Leistungsvoraussetzungen – Versicherer greifen nicht ohne Grund auf Begrifflichkeiten wie „Unfallversicherung“ zurück, denn invalide werden im Schnitt die wenigsten von uns.
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Mit den besten Grüßen
Christian Ulrich LL.B.