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Ver­si­cher­ten­ent­las­tungs­ge­setz: Gut für Selbst­stän­di­ge!

Gesetz­lich ver­si­cher­te Klein­selbst­stän­di­ge haben Grund zur Freu­de: Für 2019 hat der Gesetz­ge­ber mit dem Ver­si­cher­ten­ent­las­tungs­ge­setz bei den Min­dest­bei­trä­gen eine radi­ka­le Kür­zung fest­ge­legt.

War­um die Ände­rung?

Bis­lang hat­ten Klein­selbst­stän­di­ge in der gesetz­li­chen Ver­si­che­rung einen enor­men Nach­teil, weil als Berech­nungs­grund­la­ge der Kran­ken­kas­sen pau­schal von einem Monats­ge­halt von min­des­tens 2.283,75 Euro aus­ge­gan­gen wird. Die­se Zahl ent­spricht für vie­le klei­ne Unter­neh­mer, Free­lan­cer und ande­re Ein­zel­un­ter­neh­mer aller­dings bei wei­tem nicht der Rea­li­tät. In der Fol­ge kön­nen sich vie­le die Min­dest­bei­trä­ge von momen­tan 360 Euro pro Monat nicht leis­ten – eine unan­ge­neh­me Lage für alle Betei­lig­ten.

Mit­te Okto­ber hat die Bun­des­re­gie­rung also reagiert und die Berech­nungs­grund­la­ge mit ihrem Ver­si­cher­ten­ent­las­tungs­ge­setz um über 50% gekürzt. Statt der bis­he­ri­gen 2.283,75 Euro gilt als Unter­gren­ze jetzt 1.038,33 Euro; der Min­dest­bei­trag fällt damit auf 156 Euro – das dürf­te für vie­le leich­ter zu ver­dau­en sein als der alte Min­dest­bei­trag von knapp 360 Euro. Somit tei­len sich Klein­selbst­stän­di­ge eine Berech­nungs­grund­la­ge mit sämt­li­chen ande­ren gesetz­lich Ver­si­cher­ten, die objek­tiv unfai­re Lücke in der Berech­nung ist geschlos­sen. Im Janu­ar 2019 tritt das Gesetz in Kraft.

Wer pro­fi­tiert davon?

Grund­sätz­li­che haben alle Selbst­stän­di­gen mit einem Monats­ge­halt unter 2.283,75 Euro Grund zum Jubeln, gera­de wenn sie sich die Bei­trä­ge bis­lang nicht leis­ten konn­ten. Freu­en dürf­ten sich aber auch alle, deren Gehalt zwi­schen dem alten und dem neu­en Min­des­ein­kom­men liegt, denn ihre Bei­trä­ge sin­ken rela­tiv zum Ein­schnitt. Die Bun­des­re­gie­rung erhofft sich damit mehr Gleich­heit unter Arbeit­neh­mern; mit dem Ver­si­cher­ten­ent­las­tungs­ge­setz sol­len sie künf­tig Bei­trä­ge nur noch auf tat­säch­lich erwirt­schaf­te­te Ein­kom­men zah­len. Im Schnitt dürf­te die Erspar­nis bei einem monat­li­chen Ein­kom­men von 1.038,33 Euro rund 204 Euro im Monat betra­gen – oder 2.448 Euro im Jahr.

Damit über­trifft die Bun­des­re­gie­rung die noch im Koali­ti­ons­ver­trag zwi­schen CDU und SPD fest­ge­leg­te Kür­zung der Berech­nungs­grund­la­ge auf einen Lohn von 1.150 Euro pro Monat um 111,25 Euro. Neben der finan­zi­el­len Erspar­nis ist das Ver­si­cher­ten­ent­las­tungs­ge­setz vor allem aber ein Stück Gerech­tig­keit, mit dem Selbst­stän­di­ge Unter­neh­mer in Deutsch­land ihren Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen in regu­lä­ren Arbeits­ver­hält­nis­sen gleich­ge­stellt wer­den.

Für wei­te­re Fra­gen hin­ter­las­sen Sie mir bit­te am Ende des Bei­trags einen Kom­men­tar oder Sie ver­ein­ba­ren direkt ein kos­ten­frei­es Erst­ge­spräch. Alter­na­tiv kön­nen Sie sich per Direkt­nach­richt (oder Mit­tels Kon­takt­for­mu­lar) mit mir in Ver­bin­dung set­zen.

In jedem Fall erhal­ten Sie schnellst mög­lich eine Ant­wort von mir.

Mit den bes­ten Grü­ßen
Chris­ti­an Ulrich LL.B., M.A.

Tags: Berechnungsgrundlage, Gesetzliche Krankenversicherung, GKV, Kleinselbstständige, Mindeseinkommen, Versichertenentlastungsgesetz

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