Wer einen Kredit aufnimmt, trägt damit über Monate, Jahre oder gar Jahrzehnte die Pflicht zu regelmäßigen Zahlungen. Wer sich an den teils happigen Zinsen für ein Darlehen auf Dauer nicht die Finger verbrennen möchte, löst nach Möglichkeit den Kredit frühzeitig ab. Das ist soweit logisch und sollte für beide Seiten eine gute Lösung sein. Immerhin erhält die Bank so ihr Geld zurück und Sie verschulden sich nicht. Allerdings kommt es dabei immer wieder zu Schockmomenten für Verbraucher. Weil die Bank an den Zinsen verdient, sind vorzeitige Rückzahlungen dort gar nicht gern gesehen. Unter dem Stichwort „Vorfälligkeitsentschädung“ flattern Kreditnehmern nach frühzeitiger Ablösung deswegen Rechnungen ins Haus, die es in sich haben.
Vor dem Kredit – Vertrag beachten!
Ein solcher Fall ist erst kürzlich vor Gericht gelandet. Als Strafe für seine vorzeitige Rückzahlung des Kredits hatte die Commerzbank einem Kunden mehr als 20.000 Euro in Rechnung gestellt. Am 07. Juli traf der Bundesgerichtshof dazu eine klare Entscheidung – für den Kreditnehmer.
Zwar ist die Vorfälligkeitsentschädung an sich nicht illegal. In der Begründung für das Urteil Az. XI ZR 320/20 führt der BGH allerdings an, dass der Vertrag bei weitem nicht wasserdicht war. Die Commerzbank hätte klar, prägnant und unmissverständlich darauf hinweisen müssen, dass bei vorzeitiger Ablösung massive Strafzahlungen drohen. Insbesondere müsste aus dem Vertrag ersichtlich sein, wie sich die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung überhaupt berechnet. Seit dem 21.03.2016 ist das nämlich für neue Kreditverträge verpflichtend. Damit fällt für Banken eine wichtige Stütze, denn die Entschädigung wird in Verträgen oft nur vage angedroht und versteckt sich hinter obskuren Zahlenspielen.
Für Sie als Kreditnehmer/in ergibt sich daraus eine Ausstrahlungswirkung, denn das BGH-Urteil ist richtungsweisend und kann den zukünftigen Ausgang ähnlicher Verfahren stark beeinflussen. Falls Sie Ihren Kredit vorzeitig ablösen wollen, sollten Sie deshalb unbedingt in Ihren Vertrag schauen und nach Klauseln zur Vorfälligkeitsentschädigung Ausschau halten. Nach den Maßstäben des Urteils vom 07. Juli besteht so durchaus die Möglichkeit, dass Sie auf derartige Strafzahlungen verzichten können. Im Detail muss das natürlich von Juristen geprüft werden.
Für weitere Fragen hinterlassen Sie mir bitte am Ende des Beitrags einen Kommentar oder Sie vereinbaren direkt ein kostenfreies Erstgespräch. Alternativ können Sie sich per Direktnachricht (oder Mittels Kontaktformular) mit mir in Verbindung setzen.
In jedem Fall erhalten Sie schnellst möglich eine Antwort von mir.
Mit den besten Grüßen
Christian Ulrich LL.B.