Finanzierungen

Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung: BGH urteilt zuguns­ten eines Kre­dit­neh­mers!

Wer einen Kre­dit auf­nimmt, trägt damit über Mona­te, Jah­re oder gar Jahr­zehn­te die Pflicht zu regel­mä­ßi­gen Zah­lun­gen. Wer sich an den teils hap­pi­gen Zin­sen für ein Dar­le­hen auf Dau­er nicht die Fin­ger ver­bren­nen möch­te, löst nach Mög­lich­keit den Kre­dit früh­zei­tig ab. Das ist soweit logisch und soll­te für bei­de Sei­ten eine gute Lösung sein. Immer­hin erhält die Bank so ihr Geld zurück und Sie ver­schul­den sich nicht. Aller­dings kommt es dabei immer wie­der zu Schock­mo­men­ten für Ver­brau­cher. Weil die Bank an den Zin­sen ver­dient, sind vor­zei­ti­ge Rück­zah­lun­gen dort gar nicht gern gese­hen. Unter dem Stich­wort “Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­dung” flat­tern Kre­dit­neh­mern nach früh­zei­ti­ger Ablö­sung des­we­gen Rech­nun­gen ins Haus, die es in sich haben.

Vor dem Kre­dit – Ver­trag beach­ten!

Ein sol­cher Fall ist erst kürz­lich vor Gericht gelan­det. Als Stra­fe für sei­ne vor­zei­ti­ge Rück­zah­lung des Kre­dits hat­te die Com­merz­bank einem Kun­den mehr als 20.000 Euro in Rech­nung gestellt. Am 07. Juli traf der Bun­des­ge­richts­hof dazu eine kla­re Ent­schei­dung – für den Kre­dit­neh­mer.
Zwar ist die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­dung an sich nicht ille­gal. In der Begrün­dung für das Urteil Az. XI ZR 320/20 führt der BGH aller­dings an, dass der Ver­trag bei wei­tem nicht was­ser­dicht war. Die Com­merz­bank hät­te klar, prä­gnant und unmiss­ver­ständ­lich dar­auf hin­wei­sen müs­sen, dass bei vor­zei­ti­ger Ablö­sung mas­si­ve Straf­zah­lun­gen dro­hen. Ins­be­son­de­re müss­te aus dem Ver­trag ersicht­lich sein, wie sich die Höhe der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung über­haupt berech­net. Seit dem 21.03.2016 ist das näm­lich für neue Kre­dit­ver­trä­ge ver­pflich­tend. Damit fällt für Ban­ken eine wich­ti­ge Stüt­ze, denn die Ent­schä­di­gung wird in Ver­trä­gen oft nur vage ange­droht und ver­steckt sich hin­ter obsku­ren Zah­len­spie­len.

Für Sie als Kreditnehmer/in ergibt sich dar­aus eine Aus­strah­lungs­wir­kung, denn das BGH-Urteil ist rich­tungs­wei­send und kann den zukünf­ti­gen Aus­gang ähn­li­cher Ver­fah­ren stark beein­flus­sen. Falls Sie Ihren Kre­dit vor­zei­tig ablö­sen wol­len, soll­ten Sie des­halb unbe­dingt in Ihren Ver­trag schau­en und nach Klau­seln zur Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung Aus­schau hal­ten. Nach den Maß­stä­ben des Urteils vom 07. Juli besteht so durch­aus die Mög­lich­keit, dass Sie auf der­ar­ti­ge Straf­zah­lun­gen ver­zich­ten kön­nen. Im Detail muss das natür­lich von Juris­ten geprüft wer­den.

Für wei­te­re Fra­gen hin­ter­las­sen Sie mir bit­te am Ende des Bei­trags einen Kom­men­tar oder Sie ver­ein­ba­ren direkt ein kos­ten­frei­es Erst­ge­spräch. Alter­na­tiv kön­nen Sie sich per Direkt­nach­richt (oder Mit­tels Kon­takt­for­mu­lar) mit mir in Ver­bin­dung set­zen.

In jedem Fall erhal­ten Sie schnellst mög­lich eine Ant­wort von mir.

Mit den bes­ten Grü­ßen
Chris­ti­an Ulrich LL.B., M.A.

Tags: Az. XI ZR 320/20, BGH-Urteil, Commerzbank, Darlehen, Gerichtsurteil, Kredit, Vorfälligkeitsentschädigung

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