Es ist ein Schreckensszenario, über das sich die meisten lieber keine Gedanken machen.
Eine psychische Erkrankung, Demenz, eine Gehirnblutung oder ein Schlaganfall. Nicht nur im Alter können Erkrankungen einen tiefen Einschnitt in die Handlungsfähigkeit eines Menschen vornehmen. Ein schwerer Unfall reicht aus und man ist dauerhaft eingeschränkt oder handlungsunfähig. Was alle diese Szenarien vereint? Sie öffnen die Frage, wer die betroffene Person betreuen darf.
Es geht um Ihre Zukunft – schützen Sie sich selbst
Grundsätzlich gilt: Das Wohl des hilfsbedürftigen Menschen steht immer im Vordergrund. Aber wer weiß schon, was Sie sich wünschen, wenn Sie es nicht mehr kommunizieren können? Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie einer Person Ihres Vertrauens einen weitreichenden Handlungsspielraum geben, wie Sie betreut und behandelt werden. Hier können Sie also schon im Vorfeld für den Bedarfsfall entsprechende Vorgaben treffen.
Problematisch wird es, wenn eine solche Vollmacht nicht vorhanden ist. In diesem Fall kann Ihnen der Staat einen rechtlichen Betreuer zur Seite stellen – und damit unter Umständen alle für Sie wichtigen Entscheidungen in die Hände einer völlig fremden Person geben. Zwar wird im Einzelfall genau geprüft, in welchen Bereichen Sie betreut werden müssen. Schlimmstenfalls treten Sie damit aber automatisch Rechte an einen fremden Menschen ab, die beispielsweise Ihre Finanz- oder Wohnsituation betreffen. Nur wer ein entsprechendes Vertretungsrecht hat, darf rechtswirksam für eine andere Person entscheiden.
Vorsicht: Ehepartner oder Kinder haben nicht automatisch ein Vertretungsrecht! Um also auch in dieser Situation weitestgehend selbstbestimmt zu bleiben, müssen Sie sich mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung beschäftigen.
Gesetzliche Betreuer genießen einen schlechten Ruf – meist nicht zu Unrecht
Wurde ein gesetzlicher Betreuer bestellt, entscheidet dieser alles. Ein Fremder soll also wissen, was das Beste für Sie ist? Sie laufen hier Gefahr, dass Ihre Interessen nicht ausreichend berücksichtigt werden.
Leider hört man allzu oft, dass die gerichtlich bestellten Betreuer nur im eigenen Interesse handeln und die Familie des Betreuten vor vollendete Tatsachen stellen. Es gibt oft Angehörige, die mitreden wollen, aber nicht dürfen. Ihre Familie hat dann nichts mehr zu sagen und muss die Entscheidungen eines Fremdes akzeptieren. Wenn der gerichtlich bestellte Betreuer meint, dass er das Eigenheim für n’Appel und n‘ Ei verkaufen muss, dann wird er das auch durchziehen! Familienangehörige müssen hier hilflos zuschauen, wie Ihre Sachen unter den Hammer kommen. Verhindern Sie also, dass einfach irgendjemand über Sie entscheidet!
Selbstbestimmt bleiben mit der Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie selbst bestimmen, wer für Sie – im Falle einer Geschäfts- und Einwilligungsfähigkeit – die Entscheidungen treffen soll. Sie dient dazu, eine rechtliche Betreuung zu vermeiden. Durch die Vorsorgevollmacht geben Sie dem Bevollmächtigten umfangreiche Rechte und Befugnisse.
Mit einer Vorsorgevollmacht kann man sich nicht früh genug beschäftigen. Eine wirksame Vollmacht können nur Personen ausstellen, die auch geschäftsfähig sind. Da die Vorsorgevollmacht gerade für den Fall ausgestellt wird, dass bestimmte Dinge nicht mehr eigenverantwortlich geregelt werden können und in einem solchen Fall mitunter Zweifel an der Geschäftsfähigkeit auftreten können, ist es ratsam, eine Vorsorgevollmacht rechtzeitig auszustellen.
Da der Bevollmächtige im Vorsorgefall für Sie entscheidet, sollte dieser Ihr uneingeschränktes Vertrauen genießen. Denn Kontrolle über die Bevollmächtigung haben Sie nicht mehr, wenn die Vollmacht zum Einsatz kommt!
Achtung: Eine Vorsorgevollmacht ist keine Betreuungsverfügung.
So setzen Sie eine Vorsorgevollmacht auf
Die Vorsorgevollmacht ist in jedem Fall immer schriftlich zu verfassen. Beachten Sie bitte, dass die Vorsorgevollmacht nur mit Ihrer Unterschrift gültig ist. Damit hier keine Fehler passieren, kann man sich einer Vorsorgevollmacht–Vorlage aus dem Internet bedienen. In der Regel muss die Vorsorgevollmacht nicht notariell beglaubigt werden. Sollte der Bevollmächtigte aber Kredite aufnehmen oder ein Grundstück veräußern dürfen, ist eine notarielle Beurkundung unerlässlich!
Bewahren Sie die Vollmacht im Original zu Hause und in Kenntnis des Bevollmächtigten auf. Zusätzlich können Sie die Vorsorgevollmacht noch beim zentralen Vorsorgeregister registrieren lassen – Safety first!
Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit (auch mündlich) widerrufen werden. Sollte sich nach Erteilung der Vollmacht herausstellen, dass Sie eine Person bevollmächtigt haben, der sie nicht mehr vertrauen, können Sie ihr die Vollmacht entziehen. Wichtig ist, dass Sie das ausgehändigte Vollmachtformular wieder zurückverlangen.
Inhaltlich sollten Sie Ihre Vollmacht so konkret wie möglich ausgestalten. Denn eine Vollmacht „zur Vertretung in allen Angelegenheiten“ deckt mehrere Fälle nicht ab. Prinzipiell kann jeder eine Betreuungsvollmacht aufsetzen.
Entsprechende Dokumente finden Sie hier zum Download auf der Seite des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Keine Vertrauensperson vorhanden? Hier kann eine Betreuungsverfügung weiterhelfen
Das Gericht ist an diese Wünsche grundsätzlich gebunden. Zusätzlich unterliegt der Betreuer gesetzlichen Beschränkungen und der gerichtlichen Überwachung. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Vorsorgebevollmächtigen. Eine Betreuungsverfügungen wird oft auch als „Notlösung“ in der Vorsorgevollmacht aufgenommen, falls die in erster Linie gewünschte Vertretung scheitert. Entsprechende Dokumente finden Sie hier.
Fazit
Eine fehlende Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung kann ein unnötiges Chaos auslösen, wenn Sie selbst nicht mehr nach Ihren Wünschen befragt werden können. Ich empfehle daher dringend, sich über dieses Szenario, so unangenehm es auch ist, frühzeitig Gedanken zu machen. Nur so können Sie selbst sicherstellen, dass Sie im schlimmsten Fall möglichst gut versorgt sind.
Haben Sie bereits eine Vorsorgevollmacht aufgesetzt? Hinterlassen Sie einen Kommentar dazu!
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Mit den besten Grüßen
Christian Ulrich LL.B.