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Vor­sor­ge­voll­macht und Betreu­ungs­ver­fü­gung: Eige­ne Inter­es­sen rich­tig schüt­zen!

Es ist ein Schre­ckens­sze­na­rio, über das sich die meis­ten lie­ber kei­ne Gedan­ken machen.
Eine psy­chi­sche Erkran­kung, Demenz, eine Gehirn­blu­tung oder ein Schlag­an­fall. Nicht nur im Alter kön­nen Erkran­kun­gen einen tie­fen Ein­schnitt in die Hand­lungs­fä­hig­keit eines Men­schen vor­neh­men. Ein schwe­rer Unfall reicht aus und man ist dau­er­haft ein­ge­schränkt oder hand­lungs­un­fä­hig. Was alle die­se Sze­na­ri­en ver­eint? Sie öff­nen die Fra­ge, wer die betrof­fe­ne Per­son betreu­en darf.

Es geht um Ihre Zukunft – schüt­zen Sie sich selbst

Grund­sätz­lich gilt: Das Wohl des hilfs­be­dürf­ti­gen Men­schen steht immer im Vor­der­grund. Aber wer weiß schon, was Sie sich wün­schen, wenn Sie es nicht mehr kom­mu­ni­zie­ren kön­nen? Mit einer Vor­sor­ge­voll­macht kön­nen Sie einer Per­son Ihres Ver­trau­ens einen weit­rei­chen­den Hand­lungs­spiel­raum geben, wie Sie betreut und behan­delt wer­den. Hier kön­nen Sie also schon im Vor­feld für den Bedarfs­fall ent­spre­chen­de Vor­ga­ben tref­fen.

Pro­ble­ma­tisch wird es, wenn eine sol­che Voll­macht nicht vor­han­den ist. In die­sem Fall kann Ihnen der Staat einen recht­li­chen Betreu­er zur Sei­te stel­len – und damit unter Umstän­den alle für Sie wich­ti­gen Ent­schei­dun­gen in die Hän­de einer völ­lig frem­den Per­son geben. Zwar wird im Ein­zel­fall genau geprüft, in wel­chen Berei­chen Sie betreut wer­den müs­sen. Schlimms­ten­falls tre­ten Sie damit aber auto­ma­tisch Rech­te an einen frem­den Men­schen ab, die bei­spiels­wei­se Ihre Finanz- oder Wohn­si­tua­ti­on betref­fen. Nur wer ein ent­spre­chen­des Ver­tre­tungs­recht hat, darf rechts­wirk­sam für eine ande­re Per­son ent­schei­den.

Vor­sicht: Ehe­part­ner oder Kin­der haben nicht auto­ma­tisch ein Ver­tre­tungs­recht! Um also auch in die­ser Situa­ti­on wei­test­ge­hend selbst­be­stimmt zu blei­ben, müs­sen Sie sich mit einer Vor­sor­ge­voll­macht oder einer Betreu­ungs­ver­fü­gung beschäf­ti­gen.

Gesetz­li­che Betreu­er genie­ßen einen schlech­ten Ruf – meist nicht zu Unrecht

Wur­de ein gesetz­li­cher Betreu­er bestellt, ent­schei­det die­ser alles. Ein Frem­der soll also wis­sen, was das Bes­te für Sie ist? Sie lau­fen hier Gefahr, dass Ihre Inter­es­sen nicht aus­rei­chend berück­sich­tigt wer­den.

Lei­der hört man all­zu oft, dass die gericht­lich bestell­ten Betreu­er nur im eige­nen Inter­es­se han­deln und die Fami­lie des Betreu­ten vor voll­ende­te Tat­sa­chen stel­len. Es gibt oft Ange­hö­ri­ge, die mit­re­den wol­len, aber nicht dür­fen. Ihre Fami­lie hat dann nichts mehr zu sagen und muss die Ent­schei­dun­gen eines Frem­des akzep­tie­ren. Wenn der gericht­lich bestell­te Betreu­er meint, dass er das Eigen­heim für n’Ap­pel und n’ Ei ver­kau­fen muss, dann wird er das auch durch­zie­hen! Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge müs­sen hier hilf­los zuschau­en, wie Ihre Sachen unter den Ham­mer kom­men. Ver­hin­dern Sie also, dass ein­fach irgend­je­mand über Sie ent­schei­det!

Selbst­be­stimmt blei­ben mit der Vor­sor­ge­voll­macht

Mit einer Vor­sor­ge­voll­macht kön­nen Sie selbst bestim­men, wer für Sie – im Fal­le einer Geschäfts- und Ein­wil­li­gungs­fä­hig­keit – die Ent­schei­dun­gen tref­fen soll. Sie dient dazu, eine recht­li­che Betreu­ung zu ver­mei­den. Durch die Vor­sor­ge­voll­macht geben Sie dem Bevoll­mäch­tig­ten umfang­rei­che Rech­te und Befug­nis­se.

Mit einer Vor­sor­ge­voll­macht kann man sich nicht früh genug beschäf­ti­gen. Eine wirk­sa­me Voll­macht kön­nen nur Per­so­nen aus­stel­len, die auch geschäfts­fä­hig sind. Da die Vor­sor­ge­voll­macht gera­de für den Fall aus­ge­stellt wird, dass bestimm­te Din­ge nicht mehr eigen­ver­ant­wort­lich gere­gelt wer­den kön­nen und in einem sol­chen Fall mit­un­ter Zwei­fel an der Geschäfts­fä­hig­keit auf­tre­ten kön­nen, ist es rat­sam, eine Vor­sor­ge­voll­macht recht­zei­tig aus­zu­stel­len.

Da der Bevoll­mäch­ti­ge im Vor­sor­ge­fall für Sie ent­schei­det, soll­te die­ser Ihr unein­ge­schränk­tes Ver­trau­en genie­ßen. Denn Kon­trol­le über die Bevoll­mäch­ti­gung haben Sie nicht mehr, wenn die Voll­macht zum Ein­satz kommt!

Ach­tung: Eine Vor­sor­ge­voll­macht ist kei­ne Betreu­ungs­ver­fü­gung.

So set­zen Sie eine Vor­sor­ge­voll­macht auf

Die Vor­sor­ge­voll­macht ist in jedem Fall immer schrift­lich zu ver­fas­sen.  Beach­ten Sie bit­te, dass die Vor­sor­ge­voll­macht nur mit Ihrer Unter­schrift gül­tig ist. Damit hier kei­ne Feh­ler pas­sie­ren, kann man sich einer Vorsorgevollmacht–Vorlage aus dem Inter­net bedie­nen. In der Regel muss die Vor­sor­ge­voll­macht nicht nota­ri­ell beglau­bigt wer­den. Soll­te der Bevoll­mäch­tig­te aber Kre­di­te auf­neh­men oder ein Grund­stück ver­äu­ßern dür­fen, ist eine nota­ri­el­le Beur­kun­dung uner­läss­lich!

Bewah­ren Sie die Voll­macht im Ori­gi­nal zu Hau­se und in Kennt­nis des Bevoll­mäch­tig­ten auf. Zusätz­lich kön­nen Sie die Vor­sor­ge­voll­macht noch beim zen­tra­len Vor­sor­ge­re­gis­ter regis­trie­ren las­sen – Safe­ty first!

Die Vor­sor­ge­voll­macht kann jeder­zeit (auch münd­lich) wider­ru­fen wer­den. Soll­te sich nach Ertei­lung der Voll­macht her­aus­stel­len, dass Sie eine Per­son bevoll­mäch­tigt haben, der sie nicht mehr ver­trau­en, kön­nen Sie ihr die Voll­macht ent­zie­hen. Wich­tig ist, dass Sie das aus­ge­hän­dig­te Voll­macht­for­mu­lar wie­der zurück­ver­lan­gen.

Inhalt­lich soll­ten Sie Ihre Voll­macht so kon­kret wie mög­lich aus­ge­stal­ten. Denn eine Voll­macht “zur Ver­tre­tung in allen Ange­le­gen­hei­ten” deckt meh­re­re Fäl­le nicht ab. Prin­zi­pi­ell kann jeder eine Betreu­ungs­voll­macht auf­set­zen.

Ent­spre­chen­de Doku­men­te fin­den Sie hier zum Down­load auf der Sei­te des Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz und für Ver­brau­cher­schutz.

Kei­ne Ver­trau­ens­per­son vor­han­den? Hier kann eine Betreu­ungs­ver­fü­gung wei­ter­hel­fen

Im Gegen­satz zur Vor­sor­ge­voll­macht wird durch eine Betreu­ungs­ver­fü­gung die Ein­schal­tung des Gerichts nicht ver­mie­den. Mit einer Betreu­ungs­ver­fü­gung kön­nen Sie aber Ein­fluss auf die gericht­lich ange­ord­ne­te Betreu­ung neh­men. So kön­nen Wün­sche hin­sicht­lich der Lebens­ge­stal­tung und des Betreu­ers fest­ge­legt wer­den.
Das Gericht ist an die­se Wün­sche grund­sätz­lich gebun­den. Zusätz­lich unter­liegt der Betreu­er gesetz­li­chen Beschrän­kun­gen und der gericht­li­chen Über­wa­chung. Dar­in liegt ein wesent­li­cher Unter­schied zum Vor­sor­ge­be­voll­mäch­ti­gen. Eine Betreu­ungs­ver­fü­gun­gen wird oft auch als “Not­lö­sung” in der Vor­sor­ge­voll­macht auf­ge­nom­men, falls die in ers­ter Linie gewünsch­te Ver­tre­tung schei­tert. Ent­spre­chen­de Doku­men­te fin­den Sie hier.

Fazit

Eine feh­len­de Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung kann ein unnö­ti­ges Cha­os aus­lö­sen, wenn Sie selbst nicht mehr nach Ihren Wün­schen befragt wer­den kön­nen. Ich emp­feh­le daher drin­gend, sich über die­ses Sze­na­rio, so unan­ge­nehm es auch ist, früh­zei­tig Gedan­ken zu machen. Nur so kön­nen Sie selbst sicher­stel­len, dass Sie im schlimms­ten Fall mög­lichst gut ver­sorgt sind.

Haben Sie bereits eine Vor­sor­ge­voll­macht auf­ge­setzt? Hin­ter­las­sen Sie einen Kom­men­tar dazu!

Für wei­te­re Fra­gen hin­ter­las­sen Sie mir bit­te am Ende des Bei­trags einen Kom­men­tar oder Sie ver­ein­ba­ren direkt ein kos­ten­frei­es Erst­ge­spräch. Alter­na­tiv kön­nen Sie sich per Direkt­nach­richt (oder Mit­tels Kon­takt­for­mu­lar) mit mir in Ver­bin­dung set­zen.

In jedem Fall erhal­ten Sie schnellst mög­lich eine Ant­wort von mir.

Mit den bes­ten Grü­ßen
Chris­ti­an Ulrich LL.B., M.A.

Tags: Betreuung, Muster, Patientenverfügung, Schwere Krankheiten, Vollmacht, Vorlagen, Vorsorgevollmacht

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