Unverhofft kommt oft: Die jüngste Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) offenbart eine besorgniserregende Entwicklung bei Wohnungseinbrüchen.
Welche vorbeugenden Maßnahmen Sie beim Schutz Ihres Hausrats ergreifen können und worauf Sie bei einer Versicherung achten sollten, erfahren Sie hier.
Nach Angaben des Bundeskriminalamts haben insbesondere Diebstähle in bzw. aus Wohnungen zugenommen.
Wurden im Jahre 2012 noch 144.117 Wohnungseinbruchdiebstähle angezeigt, stieg die Zahl im Jahre 2013 um 3,7 Prozent auf 149.500 Fälle. Und leider setzte sich dieser Trend aus den Vorjahren fort. So stieg die Zahl der (registrierten) Einbrüche im Jahre 2014 zum ersten Mal auf über 150.000 (152.123).
Nach den Auswertungen des GDV leisteten die Versicherer bereits im Jahre 2013 rund 480 Millionen Euro an Entschädigungen. 20 Millionen Euro mehr als noch im Jahr zuvor.
Die Initiative: „K-EINBRUCH“
Ein Einbruch in die eigenen vier Wände bedeutet für viele Menschen einen Schock, die den Betroffenen häufig mehr zu schaffen machen als die materiellen Schäden. Durch die Verletzung der Privatsphäre verschwindet mitunter das persönliche Sicherheitsgefühl; schwerwiegende psychische Folgen sind nicht auszuschließen.
Man kann sich schützen. Knapp 40 Prozent der Einbrüche scheitern – vor allem dank zusätzlicher Sicherungstechnik – bereits beim Versuch.
Aufklärung: „K-EINBRUCH“ ist eine Initiative der polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes.
Ziel ist, die Bevölkerung für eine eigenverantwortliche Einbruchsvorsorge zu sensibilisieren, um damit letztlich einen Rückgang der Einbruchskriminalität zu bewirken. (Quelle: www.k-einbruch.de)
Mit Hilfe von Partnern aus Politik und Wirtschaft sollen Lösungs- und Optimierungsvorschläge aufgezeigt werden. Schirmherr ist der Bundesinnenminister, Dr. Thomas de Maizière.
Auf der gleichnamigen Internetseite erfahren Sie, wie Sie sich und Ihr Eigentum wirkungsvoll vor Einbruch schützen können und welche Sicherungstechnik für Sie geeignet ist. Dort finden Sie auch Beratungsstellen in Ihrer Nähe.
Darauf ist zu achten
Als Kalkulationsgrundlage dienen den Versicherungen in erster Line folgende Angaben:
- Versicherungssumme
- Versicherungs- bzw. Risikoort
Unterversicherungsverzicht
Die Ermittlung der Versicherungssumme ist nicht ganz so einfach, wie es vermuten lässt.
Zum Hausrat gehören ausnahmslos alle Gegenstände, die nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind.
Stellen Sie sich vor, Sie würden Ihre Wohnung im wahrsten Sinne des Wortes auf den Kopf stellen. Jedes Paar Schuhe, Ihr Besteck, Ihre Kleidung, das Spielzeug Ihrer Kinder, natürlich der Fernseher und so weiter, sind bei der Wertermittlung zu berücksichtigen. Im Übrigen sind bei dieser Ermittlung die Wiederbeschaffungs- und nicht die Zeitwerte anzusetzen.
Tipp: Erstellen Sie in eine Inventarliste und aktualisieren Sie diese in regelmäßigen Abständen, wenn Sie Ihren Hausrat erweitern (Neuanschaffung tätigen). Das gilt natürlich auch für den umgekehrten Fall.
Das Ergebnis Ihrer Erhebung sollte sich 1:1 in der Hausrat-Versicherungssumme widerspiegeln.
Achtung: Ist die Versicherungssumme doch niedriger als der tatsächliche Versicherungswert, so liegt ein Fall der Unterversicherung vor.
Das hätte wiederum zur direkten Folge, dass Ihnen im Schadensfall die Entschädigung seitens der Versicherung gekürzt wird.
Die Formel für die Entschädigung lautet: Schadenhöhe x Versicherungssumme / Versicherungswert.
Beipiel:
- Versicherungssumme: 50.000 Euro
- Schadenhöhe: 8.000 Euro
- Versicherungswert: 60.000 Euro
- Entschädigung = 6.667 Euro (8.000 Euro x 50.000 Euro / 60.000 Euro)
In diesem Fall würden lediglich 83,3 Prozent des Schadens erstattet. Ohne Frage sehr ärgerlich.
Pauschale Summenermittlung
Haben Sie hingegen Ihren Hausrat und die entsprechende Versicherungssumme mit einer pauschalen Ermittlung (min. 650 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche) berechnet und mit Ihrer Versicherung vereinbart, kann i.d.R. davon ausgegangen werden, dass sich die Versicherungsgesellschaft im Ernstfall nicht auf Unterversicherung beruft und den Schaden bis zur Höhe der Versicherungssumme vollständig ersetzt. Aber nicht darüber hinaus!
Welche Risiken sind durch eine Hausratversicherung abgedeckt?
Mit einer Hausratversicherung können Sie Ihr Eigentum vor dem materiellen Verlust durch Einbruch und Vandalismus, Feuer, Sturm, Hagel oder vor Leitungswasserschäden absichern. Optional ist die Absicherung gegen Elementarschäden möglich.
In meinem Beitrag: „Die Idylle ist trügerisch! Wetterextreme nehmen weiter zu“ erhalten Sie weitere Infos hierzu.
Fragenkatalog zur weiteren Bedarfsermittlung
Sie werden gleich feststellen, dass es weitreichende Leistungseinschlüsse in der Hausratversicherung gibt, die in Abhängigkeit von Ihrem persönlichen Umständen bzw. Sicherheitsbedürfnis sinnvoll erscheinen oder nicht.
- Überspannungsschäden
Sind Schäden durch Überspannung infolge Blitzschlag mitversichert und bis zu welcher Versicherungssumme?
Schäden durch Überspannung (kurzzeitig oder dauern auftretende Spannung oberhalb der Nennspannung (220 – 250V), die durch eine mittelbare Auswirkung eines Blitzschlages auf dem Versicherungsgrundstück oder in der unmittelbaren Umgebung entstanden sind. - Wertsachen
Bis zu welcher Versicherungssumme sind Wertsachen mitversichert?
Wertsachen gehören zu den mitversicherten Sachen in der Hausratversicherung. Als Wertsachen gelten: Bargeld, auf Geldkarten geladene Beträge (z.B. Chipkarte), Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins sowie Kunstgegenstände. - Wertsachen in Bankgewahrsam
Ist der Diebstahl von versicherten Sachen aus Tresorräumen von Geldinstituten oder Kundenschließfächern mitversichert?
Hausratgegenstände in Tresorräumen von Geldinstituten oder Kundenschließfächern sind i.d.R. nicht mitversichert. Einige Versicherer erweitern ihre Bedingungen auch dahingehend, dass in Banken gelagerte Hausratgegenstände mitversichert sind. - Außenversicherung
Bis zu welchem Zeitraum gilt die Außenversicherung mindestens?
Über die Außenversicherung sind versicherte Sachen des VN oder mitversicherten Personen (z.B. in häuslicher Gemeinschaft lebend) gegen die versicherten Gefahren mitversichert, die sich vorübergehend auch außerhalb des Versicherungsortes befinden. Der vorübergehende Zeitraum ist i.d.R. auf 3 Monate begrenzt. Es werden Tarife mit längeren Zeiträumen angeboten. - Fahrraddiebstahl
Bis zu welcher Versicherungssumme ist Fahrraddiebstahl mitversichert?
In der Regel ist der Fahrraddiebstahl nur gegen Beitragszuschlag versicherbar. Achten Sie auf die sog. Nachtzeitklausel, die besagt in welcher Zeit kein Versicherungsschutz besteht (z.B. zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr). Es gibt Tarife, die auf diese Klausel verzichten. - Anprall abstürzender Flugkörper
Ist der Anprall von abstürzenden Flugkörpern mitversichert?
Ein Anprall oder Absturz von Flugkörpern sind Brand-, Explosions- und Trümmerschäden, die durch den Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder Ladung entstehen. - Anprall von Landfahrzeugen
Ist der Anprall von Landfahrzeugen mitversichert?
Ein Anprall von Landfahrzeugen ist die Zerstörung oder das Abhandenkommen von versicherten Sachen innerhalb des Versicherungsortes durch das unmittelbare Berühren eines Kraft- oder Schienenfahrzeuges. In der Regel sind jedoch Schäden durch den Anprall von Straßenfahrzeugen ausgeschlossen, die vom Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten verursacht werden. - Anprall von Wasserfahrzeugen
Ist der Anprall von Wasserfahrzeugen mitversichert?
Ein Anprall von Wasserfahrzeugen ist die Zerstörung oder das Abhandenkommen von versicherten Sachen innerhalb des Versicherungsortes durch das unmittelbare Berühren eines Wasserfahrzeuges. In der Regel sind jedoch Schäden durch den Anprall von Wasserfahrzeugen ausgeschlossen, die vom Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten verursacht werden. - Auslandsrückholkosten
Sind Rückreisekosten von einer Urlaubs- oder Dienstreise nach einem Schadenfall mitversichert?
Es werden Fahrtmehrkosten (Rückreisekosten) erstattet, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubs- oder Dienstreise abbrechen muss, um an den Schadenort zu reisen, wenn die Anwesenheit des Versicherungsnehmers erforderlich ist. - Dekontaminationskosten
Ist ein Kostenersatz für eine Dekontamination des Erdreiches auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert?
Bei Bränden treten durch chemische Reaktionen und durch das Eindringen von kontaminiertem Löschwasser häufig Verseuchungen des Erdreichs auf. Die Kosten der Reinigung oder Entsorgung des verunreinigten Erdreichs werden bei der Versicherung der Dekontaminationskosten von dem Versicherer getragen. - Diebstahl aus Kfz
Ist der Diebstahl aus den dem Versicherungsnehmer gehörenden Kfz mitversichert?
Versicherte Sachen, die durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge entwendet, zerstört oder beschädigt werden sind nach VHB i.d.R. nicht mitversichert. Einige Versicherer erweitern ihre Bedingungen jedoch auch dahingehend, dass diese Sachen teilweise auch mitversichert sind. Ausgeschlossen sind jedoch i.d.R. Wertsachen sowie technische Geräte wie z.B. Handy, Notebooks, Navigationsgeräte etc. - Diebstahl von Kinderwagen
Ist der Diebstahl der Diebstahl von Kinderwagen außerhalb der versicherten Wohnung (z.B. Hausflur, Gemeinschaftskeller) mitversichert?
Der Diebstahl von Kinderwagen außerhalb der versicherten Wohnung ist nach den VHB nicht mitversichert. Einige Versicherer erweitern ihre Bedingungen jedoch dahingehend, dass durch Diebstahl entwendete Kinderwagen und deren Zubehör außerhalb der versicherten Wohnung begrenzt mitversichert sind. - Diebstahl aus Krankenzimmern
st der Diebstahl aus Krankenzimmern bei einem Krankenhausaufenthalt mitversichert?
Versicherte Sachen, die durch Diebstahl bei einem Krankenhausaufenthalt entwendet, zerstört oder beschädigt werden sind nach VHB i.d.R. nicht mitversichert. Einige Versicherer erweitern ihre Bedingungen jedoch dahingehend, dass diese Sachen begrenzt mitversichert sind. Wertgegenstände, Bargeld, Handys etc. gelten i.d.R. nur sehr eingeschränkt mitversichert. - Diebstahl von Hauspersonal oder Mitbewohnern
Sind Schäden durch Diebstahl von Hauspersonal/Mitbewohnern mitversichert?
Diebstahl- oder Raubschäden durch Hausangestellte oder Personen, die bei dem Versicherungsnehmer wohnen, sind i.d.R. nicht mitversichert. Einige Versicherer erweitern ihre Bedingungen auch hier. - Diebstahl von Rollstühlen
Ist der Diebstahl von Rollstühlen, Gehhilfen etc. außerhalb der versicherten Wohnung (z.B. Hausflur, Gemeinschaftskeller) mitversichert?
Der Diebstahl von Rollstühlen, Gehhilfen außerhalb der versicherten Wohnung ist nach den VHB nicht mitversichert. Einige Versicherer erweitern ihre Bedingungen jedoch dahingehend, dass durch Diebstahl entwendete Rollstühle, Gehhilfen und deren Zubehör außerhalb der versicherten Wohnung begrenzt mitversichert sind. - Vom Mieter eingefügte Gegenstände
Sind die vom Versicherungsnehmer eingefügten Gegenstände in die versicherte Wohnung mitversichert? Eingefügte Gegenstände sind solche, die vom Mieter in das Gebäude eingefügt wurden (z.B. Badewannen, Kachelöfen). Bei Verlust oder Beschädigung kommt der Versicherer hierbei i.d.R. für den Schaden auf. - Erstattung persönlicher Auslagen
Ist die Erstattung von persönlichen Auslagen, die in direkten Zusammenhang mit einem Schaden stehen, mitversichert?
Persönliche Auslagen wie z.B. Portokosten, Kopierkosten etc., die in direktem Zusammenhang mit einem entstandenen versicherten Schaden stehen sind i.d.R. nicht mitversichert. - Sachen in gewerblich genutzten Räumen
Sind gewerblich genutzte Räume mit den darin befindlichen Sachen mitversichert?
Ausschließlich gewerblich genutzte Räume zählen üblicherweise nicht zur versicherten Wohnung. Einige Versicherer erweitern ihre Bedingungen dahingehend, dass auch diese Räume mitversichert sind. - Schäden an Gefrier- und Kühlgut
Sind Schäden an Kühl- und Gefriergut innerhalb der Kühleinrichtung mitversichert?
Schäden an Kühl- und Gefriergut innerhalb von Kühleinrichtungen können z.B. sein: unvorhersehbare Unterbrechung der Stromzufuhr (z.B. durch Strom-/Netzausfall) oder technisches Versagen. Einige Versicherer erweitern ihre Bedingungen dahingehend. - Haustierbetreuung
Sind Kosten für eine Haustierbetreuung oder Tierarztkosten nach einem Schadenfall mitversichert?
Das wäre der Fall wenn z.B. die versicherte Wohnung/das versicherte Haus unbewohnbar geworden ist oder Haustiere dabei verletzt wurden. - Hotelkosten bei Unbewohnbarkeit
Sind Hotelkosten bei Unbewohnbarkeit mitversichert?
Das wäre der Fall, wenn nach einem Schadenfall die ansonsten ständig bewohnte Wohnung für einen Zeitraum unbewohnbar wurde. Hotelkosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung werden erstattet, wenn die vom Versicherungsnehmer ansonsten ständig bewohnte Wohnung durch einen Schadenfall unbewohnbar wurde und diesem auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren teil nicht zumutbar ist. - Implosionsschäden
Ist die Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkommen von versicherten Sachen durch Implosion mitversichert?
Eine Implosion ist der plötzliche und unvorhersehbare Zusammenbruch eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. Sie steht damit im Gegensatz zur Explosion. - Innere Unruhen
Sind Schäden durch innere Unruhen mitversichert?
Zu inneren Unruhen gehört ein bis zu einem gewissen Grad öffentliches und provokatorisches Handeln. Ein politisches Motiv ist nicht erforderlich. Dies bedeutet, dass eine Schlacht von 8000 Hooligans nach einem Fußballspiel eine innere Unruhe darstellt. WICHTIG: Die Beweislast für innere Unruhen trägt der Versicherer. Terrorismusschäden fallen nicht unter den Begriff Inneren Unruhen. - Nutzwärmeschäden
Sind Nutzwärmeschäden mitversichert mitversichert?
Nutzwärmeschäden sind Brandschäden an versicherten Sachen, die bewusst der Wärme zur Bearbeitung oder sonstigen Zwecken ausgesetzt wurden (z.B. durch Ofen, Mikrowelle, Bügeleisen). - Rauch- und Rußschäden
Ist Beschädigung/Zerstörung versicherter Sachen durch Rauch/Ruß, der aus den am Versicherungsort befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten ist, mitversichert?
Schäden durch Rauch/Ruß ist die unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen durch Rauch/Ruß, der plötzlich und bestimmungswidrig aus den am Versicherungsort befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen (z.B. Kamin, Ofen, Herd) ausgetreten ist. - Reparaturkosten für gemieteten Wohnraum
Sind Kosten für Reparaturen an gemieteten Wohnungen mitversichert?
Reparaturkosten für gemietete Wohnungen sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für Reparaturen in gemieteten Wohnungen an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten, die durch Leitungswasser beschädigt worden sind (Nässeschäden). - Wasserverlust durch Rohrbruch
Sind die Kosten für den Mehrverbrauch an Wasser nach einem versicherten Rohrbruch mitversichert? - Rückstauschäden ohne Abschluss von Elementarrisiken
Sind Rückstauschäden ohne Bestehen einer Elementarschadenversicherung mitversichert?
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des Gebäudes, in dem sich der Versicherungsort befindet, oder deren dazugehörigen Einrichtungen austritt und sind i.d.R. ohne Abschluss einer Elementarschadenversicherung nicht mitversichert. - Sachverständigenkosten
Sind Sachverständigenkosten nach einem Schadenfall mitversichert?
Um nach einem eingetretenen Schadenfall die genaue Schadenhöhe zu ermitteln, ist ein Sachverständiger hilfreich. Sachverständigenkosten sind jedoch vom Versicherungsschutz nach den VHB ausgeschlossen. Die durch das Einschalten eines Sachverständigen entstandenen Kosten werden jedoch von einigen Versicherern übernommen. - Schlossänderungskosten
Sind Schlossänderungskosten der Wohnung nach einem Versicherungsfall mitversichert?
Schlossänderungskosten sind Kosten für Schlossänderungen der Wohnung, wenn die Türschlüssel der versicherten Wohnung durch einen Versicherungsfall abhanden gekommen sind (hierzu zählt nicht das Verlieren von Schlüsseln). - Sengschäden
Sind Sengschäden an versicherten Sachen mitversichert?
Sengschäden liegen vor, wenn versicherte Sachen unter der Einwirkung einer Hitzequelle beschädigt werden, ohne dass ein Feuer ausbricht. Schäden durch Zigaretten- oder Zigarrenglut sind jedoch i.d.R. ausgeschlossen. - Taschen- und Trickdiebstahl
Ist ein Trick- oder Taschendiebstahl mitversichert?
Trickdiebstahl liegt vor, wenn sich ein Dieb durch Täuschung des Versicherungsnehmers Zutritt zum Versicherungsort verschafft und dort versicherte Sachen entwendet. Taschendiebstahl liegt i.d.R. vor, wenn Diebe Sie ablenken oder überraschen und den versicherten Personen am Körper getragenen Taschen, ohne die Möglichkeit Widerstand zu leisten, blitzschnell wegnehmen. - Überschallknall
Sind Schäden durch Überschallknall mitversichert?
Das sind Schäden an versicherten Sachen durch Druckstöße infolge Überschallfluges (Überschallknall). - Umzugskosten bei Unbewohnbarkeit
Sind Umzugskosten bei Unbewohnbarkeit der Wohnung mitversichert?
Das sind alle Kosten, die durch einen Umzug entstehen, wenn die versicherte Wohnung nach einem Schadenfall dauerhaft unbewohnbar ist. - Verpuffungsschäden
Sind Schäden durch Verpuffung mitversichert?
Eine Verpuffung ist ein schneller Verbrennungsvorgang, bei dem der Explosionsdruck nur durch die entstehenden und sich ausdehnenden Gase hervorgerufen wird. - Verzicht auf Einrede der groben Fahrlässigkeit
Verzichtet der Versicherer bei grob fahrlässig verursachter Schäden auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit?
Bietet der Versicherer einen Verzicht auf Einrede der groben Fahrlässigkeit an, bedeutet dies, dass der Versicherer auch im Falle einer Mitschuld des Versicherten für einen Teil des Schadens aufkommt. I.d.R. sind jedoch Verletzungen von Sicherheitsvorschriften und anderen Obliegenheitsverletzungen ausgeschlossen. - Wasserschäden durch Aquarien
Sind Schäden durch den Wasseraustritt aus Aquarien mitversichert?
Nach den VHB ist der Wasseraustritt aus Aquarien nicht mitversichert, weil diese nicht mit dem normalen LW-Rohrsystem verbunden sind. Die meisten Versicherer erweitern jedoch ihre Bedingungen dahingehend, dass Schäden durch den bestimmungswidrigen Wasseraustritt aus Aquarien i.d.R. mitversichert sind. - Wasserschäden durch innenliegende Regenfallrohre
Ist der Wasseraustritt aus Regenfallrohren, die innerhalb des Versicherungsortes verlaufen, mitversichert?
Nach den VHB ist der Wasseraustritt aus Regenfallrohren, die innerhalb des Versicherungsortes verlaufen, nicht mitversichert, weil diese nicht mit dem normalen LW-Rohrsystem verbunden sind. Die meisten Versicherer erweitern jedoch ihre Bedingungen dahingehend, dass Schäden durch den bestimmungswidrigen Wasseraustritt aus innerhalb des Versicherungsortes verlaufenden Regenfallrohren i.d.R. mitversichert sind. - Wasserschäden durch Wasserbetten
Sind Schäden durch den Wasseraustritt aus Wasserbetten mitversichert?
Nach den VHB ist der Wasseraustritt aus Wasserbetten nicht mitversichert, weil diese nicht mit dem normalen LW-Rohrsystem verbunden sind. Die meisten Versicherer erweitern jedoch ihre Bedingungen dahingehend, dass Schäden durch den bestimmungswidrigen Wasseraustritt aus Wasserbetten i.d.R. mitversichert sind.
Fazit
Für den Fall der Fälle zahlt sich gute Vorarbeit aus.
- Schieben Sie potentiellen Einbrechern einen Riegel vor: Machen Sie es Dieben nicht so einfach! Informieren Sie sich u.a. auf den Seiten der Initiative: „K-EINBRUCH“ und/oder lassen sich von der Polizei beraten. Schließlich ist Prävention besser als Repression.
- Der Zeitaufwand lohnt sich: Bei besonders exklusiven Einrichtungsgegenständen empfiehlt sich – neben der Inventarliste – eine dezidierte Fotoliste zu erstellen. Zudem ist es ratsam Kaufbelege gut zu dokumentieren. Bewahren Sie diese Aufzeichnungen im besten Falle ausdrücklich nicht am Versicherungsort auf.
- Der Beitrag sagt gar nichts über die Güte der Versicherung aus: Allein ausschlaggebend für die Beurteilung der Versicherung ist der vertraglich geregelte Leistungsumfang. Danach kann und sollte der (Preis-) Vergleich zu Mitbewerbern angestellt werden.
- Leistungseinschluss dem Grunde nach ja – und der Höhe nach? Es mag Ihnen ein behagliches Gefühl verschaffen zu wissen, dass ein geforderter Leistungseinschluss mitversichert ist. Im Schadenfall hilft Ihnen es aber sehr wenig, wenn Sie schmerzhaft feststellen müssen, dass der Schaden trotzdem nicht ausreichend abgedeckt ist. Fast alle Gesellschaften bieten verschiedene Tarife an, die man an deren Bezeichnungen (z.B. Basis, Top oder Premium) identifizieren kann. Genau hier steckt der Teufel im Detail. Prüfen Sie daher Ihre Versicherungsbedingungen im Hinblick auf die dort deklarierten Entschädigungshöhen (z.B. Umzugskosten im Falle einer Unbewohnbarkeit) sehr genau.
- Für die Höhe der Versicherungssummen sind Sie als Versicherungsnehmer verantwortlich: Melden Sie Ihrer Versicherung bitte unverzüglich jede Veränderung.
Für weitere Fragen hinterlassen Sie mir bitte am Ende des Beitrags einen Kommentar oder Sie vereinbaren direkt ein kostenfreies Erstgespräch. Alternativ können Sie sich per Direktnachricht (oder Mittels Kontaktformular) mit mir in Verbindung setzen.
In jedem Fall erhalten Sie schnellst möglich eine Antwort von mir.
Mit den besten Grüßen
Christian Ulrich LL.B.
2 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Das ist mal wieder so ein Fall, wo Vorsorge wirklich alles ist. Denn wenn es passiert und wirklich jemand ins Zuhause einbricht, bringt das ein extrem ungutes Gefühl mit sich. Man fühlt sich dann im eigenen Zuhause nicht mehr sicher. Also eigentlich genau das Gegenteil von dem, was ein Zuhause ausmacht. Ein paar Euro in Sicherheitstechnik und Versicherungen und ein bisschen Zeit in die Absicherung investieren bringt hier glaube ich eine enorme Wohlfühlrendite.
Guten Tag Herr Schoen!
Vielen Dank für Ihren Kommentar und in diesem Zusammenhang vortreffliches Zauberwort: „Wohlfühlrendite“. 😉
Vollkommen richtig: Prävention ist besser als Repression.
Beste Grüße
Christian Ulrich