Versicherungen

Woh­nungs­ein­bruch: Das soll­te eine gute Haus­rat­ver­si­che­rung leis­ten!

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Unver­hofft kommt oft: Die jüngs­te Poli­zei­li­che Kri­mi­nal­sta­tis­tik (PKS) offen­bart eine besorg­nis­er­re­gen­de Ent­wick­lung bei Woh­nungs­ein­brü­chen.
Wel­che vor­beu­gen­den Maß­nah­men Sie beim Schutz Ihres Haus­rats ergrei­fen kön­nen und wor­auf Sie bei einer Ver­si­che­rung ach­ten soll­ten, erfah­ren Sie hier.

Nach Anga­ben des Bun­des­kri­mi­nal­amts haben ins­be­son­de­re Dieb­stäh­le in bzw. aus Woh­nun­gen zuge­nom­men.
Wur­den im Jah­re 2012 noch 144.117 Woh­nungs­ein­bruch­dieb­stäh­le ange­zeigt, stieg die Zahl im Jah­re 2013 um 3,7 Pro­zent auf 149.500 Fäl­le. Und lei­der setz­te sich die­ser Trend aus den Vor­jah­ren fort. So stieg die Zahl der (regis­trier­ten) Ein­brü­che im Jah­re 2014 zum ers­ten Mal auf über 150.000 (152.123).
Nach den Aus­wer­tun­gen des GDV leis­te­ten die Ver­si­che­rer bereits im Jah­re 2013 rund 480 Mil­lio­nen Euro an Ent­schä­di­gun­gen. 20 Mil­lio­nen Euro mehr als noch im Jahr zuvor.

Die Initia­ti­ve: “K‑EINBRUCH”

Ein Ein­bruch in die eige­nen vier Wän­de bedeu­tet für vie­le Men­schen einen Schock, die den Betrof­fe­nen häu­fig mehr zu schaf­fen machen als die mate­ri­el­len Schä­den. Durch die Ver­let­zung der Pri­vat­sphä­re ver­schwin­det mit­un­ter das per­sön­li­che Sicher­heits­ge­fühl; schwer­wie­gen­de psy­chi­sche Fol­gen sind nicht aus­zu­schlie­ßen.
Man kann sich schüt­zen. Knapp 40 Pro­zent der Ein­brü­che schei­tern – vor allem dank zusätz­li­cher Siche­rungs­tech­nik – bereits beim Ver­such.

Auf­klä­rung: „K‑EINBRUCH“ ist eine Initia­ti­ve der poli­zei­li­chen Kri­mi­nal­prä­ven­ti­on der Län­der und des Bun­des.

Ziel ist, die Bevöl­ke­rung für eine eigen­ver­ant­wort­li­che Ein­bruchs­vor­sor­ge zu sen­si­bi­li­sie­ren, um damit letzt­lich einen Rück­gang der Ein­bruchs­kri­mi­na­li­tät zu bewir­ken. (Quel­le: www.k‑einbruch.de)

Mit Hil­fe von Part­nern aus Poli­tik und Wirt­schaft sol­len Lösungs- und Opti­mie­rungs­vor­schlä­ge auf­ge­zeigt wer­den. Schirm­herr ist der Bun­des­in­nen­mi­nis­ter, Dr. Tho­mas de Mai­ziè­re.
Auf der gleich­na­mi­gen Inter­net­sei­te erfah­ren Sie, wie Sie sich und Ihr Eigen­tum wir­kungs­voll vor Ein­bruch schüt­zen kön­nen und wel­che Siche­rungs­tech­nik für Sie geeig­net ist. Dort fin­den Sie auch Bera­tungs­stel­len in Ihrer Nähe.

Dar­auf ist zu ach­ten

Als Kal­ku­la­ti­ons­grund­la­ge die­nen den Ver­si­che­run­gen in ers­ter Line fol­gen­de Anga­ben:

  • Ver­si­che­rungs­sum­me
  • Ver­si­che­rungs- bzw. Risi­ko­ort

Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht

Die Ermitt­lung der Ver­si­che­rungs­sum­me ist nicht ganz so ein­fach, wie es ver­mu­ten lässt.
Zum Haus­rat gehö­ren aus­nahms­los alle Gegen­stän­de, die nicht fest mit dem Gebäu­de ver­bun­den sind.
Stel­len Sie sich vor, Sie wür­den Ihre Woh­nung im wahrs­ten Sin­ne des Wor­tes auf den Kopf stel­len. Jedes Paar Schu­he, Ihr Besteck, Ihre Klei­dung, das Spiel­zeug Ihrer Kin­der, natür­lich der Fern­se­her und so wei­ter, sind bei der Wert­ermitt­lung zu berück­sich­ti­gen. Im Übri­gen sind bei die­ser Ermitt­lung die Wie­der­be­schaf­fungs- und nicht die Zeit­wer­te anzu­set­zen.

Tipp: Erstel­len Sie in eine Inven­tar­lis­te und aktua­li­sie­ren Sie die­se in regel­mä­ßi­gen Abstän­den, wenn Sie Ihren Haus­rat erwei­tern (Neu­an­schaf­fung täti­gen). Das gilt natür­lich auch für den umge­kehr­ten Fall.
Das Ergeb­nis Ihrer Erhe­bung soll­te sich 1:1 in der Haus­rat-Ver­si­che­rungs­sum­me wider­spie­geln.

Ach­tung: Ist die Ver­si­che­rungs­sum­me doch nied­ri­ger als der tat­säch­li­che Ver­si­che­rungs­wert, so liegt ein Fall der Unter­ver­si­che­rung vor.
Das hät­te wie­der­um zur direk­ten Fol­ge, dass Ihnen im Scha­dens­fall die Ent­schä­di­gung sei­tens der Ver­si­che­rung gekürzt wird.
Die For­mel für die Ent­schä­di­gung lau­tet: Scha­den­hö­he x Ver­si­che­rungs­sum­me / Ver­si­che­rungs­wert.
Bei­pi­el:

  • Ver­si­che­rungs­sum­me: 50.000 Euro
  • Scha­den­hö­he: 8.000 Euro
  • Ver­si­che­rungs­wert: 60.000 Euro
  • Ent­schä­di­gung = 6.667 Euro (8.000 Euro x 50.000 Euro / 60.000 Euro)

In die­sem Fall wür­den ledig­lich 83,3 Pro­zent des Scha­dens erstat­tet. Ohne Fra­ge sehr ärger­lich.

Pau­scha­le Sum­men­er­mitt­lung

Haben Sie hin­ge­gen Ihren Haus­rat und die ent­spre­chen­de Ver­si­che­rungs­sum­me mit einer pau­scha­len Ermitt­lung (min. 650 Euro pro Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che) berech­net und mit Ihrer Ver­si­che­rung ver­ein­bart, kann i.d.R. davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass sich die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft im Ernst­fall nicht auf Unter­ver­si­che­rung beruft und den Scha­den bis zur Höhe der Ver­si­che­rungs­sum­me voll­stän­dig ersetzt. Aber nicht dar­über hin­aus!

Wel­che Risi­ken sind durch eine Haus­rat­ver­si­che­rung abge­deckt?

Mit einer Haus­rat­ver­si­che­rung kön­nen Sie Ihr Eigen­tum vor dem mate­ri­el­len Ver­lust durch Ein­bruch und Van­da­lis­mus, Feu­er, Sturm, Hagel oder vor Lei­tungs­was­ser­schä­den absi­chern. Optio­nal ist die Absi­che­rung gegen Ele­men­tar­schä­den mög­lich.
In mei­nem Bei­trag: “Die Idyl­le ist trü­ge­risch! Wet­ter­ex­tre­me neh­men wei­ter zu” erhal­ten Sie wei­te­re Infos hier­zu.

Fra­gen­ka­ta­log zur wei­te­ren Bedarfs­er­mitt­lung

Sie wer­den gleich fest­stel­len, dass es weit­rei­chen­de Leis­tungs­ein­schlüs­se in der Haus­rat­ver­si­che­rung gibt, die in Abhän­gig­keit von Ihrem per­sön­li­chen Umstän­den bzw. Sicher­heits­be­dürf­nis sinn­voll erschei­nen oder nicht.

  • Über­span­nungs­schä­den
    Sind Schä­den durch Über­span­nung infol­ge Blitz­schlag mit­ver­si­chert und bis zu wel­cher Ver­si­che­rungs­sum­me?
    Schä­den durch Über­span­nung (kurz­zei­tig oder dau­ern auf­tre­ten­de Span­nung ober­halb der Nenn­span­nung (220 – 250V), die durch eine mit­tel­ba­re Aus­wir­kung eines Blitz­schla­ges auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück oder in der unmit­tel­ba­ren Umge­bung ent­stan­den sind.
  • Wert­sa­chen
    Bis zu wel­cher Ver­si­che­rungs­sum­me sind Wert­sa­chen mit­ver­si­chert?
    Wert­sa­chen gehö­ren zu den mit­ver­si­cher­ten Sachen in der Haus­rat­ver­si­che­rung. Als Wert­sa­chen gel­ten: Bar­geld, auf Geld­kar­ten gela­de­ne Beträ­ge (z.B. Chip­kar­te), Urkun­den ein­schließ­lich Spar­bü­cher und sons­ti­ge Wert­pa­pie­re, Schmuck­sa­chen, Edel­stei­ne, Per­len, Brief­mar­ken, Mün­zen und Medail­len sowie alle Sachen aus Gold und Pla­tin, Pel­ze, hand­ge­knüpf­te Tep­pi­che und Gobe­lins sowie Kunst­ge­gen­stän­de.
  • Wert­sa­chen in Bank­ge­wahr­sam
    Ist der Dieb­stahl von ver­si­cher­ten Sachen aus Tre­sor­räu­men von Geld­in­sti­tu­ten oder Kun­den­schließ­fä­chern mit­ver­si­chert?
    Haus­rat­ge­gen­stän­de in Tre­sor­räu­men von Geld­in­sti­tu­ten oder Kun­den­schließ­fä­chern sind i.d.R. nicht mit­ver­si­chert. Eini­ge Ver­si­che­rer erwei­tern ihre Bedin­gun­gen auch dahin­ge­hend, dass in Ban­ken gela­ger­te Haus­rat­ge­gen­stän­de mit­ver­si­chert sind.
  • Außen­ver­si­che­rung
    Bis zu wel­chem Zeit­raum gilt die Außen­ver­si­che­rung min­des­tens?
    Über die Außen­ver­si­che­rung sind ver­si­cher­te Sachen des VN oder mit­ver­si­cher­ten Per­so­nen (z.B. in häus­li­cher Gemein­schaft lebend) gegen die ver­si­cher­ten Gefah­ren mit­ver­si­chert, die sich vor­über­ge­hend auch außer­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes befin­den. Der vor­über­ge­hen­de Zeit­raum ist i.d.R. auf 3 Mona­te begrenzt. Es wer­den Tari­fe mit län­ge­ren Zeit­räu­men ange­bo­ten.
  • Fahr­rad­dieb­stahl
    Bis zu wel­cher Ver­si­che­rungs­sum­me ist Fahr­rad­dieb­stahl mit­ver­si­chert?
    In der Regel ist der Fahr­rad­dieb­stahl nur gegen Bei­trags­zu­schlag ver­si­cher­bar. Ach­ten Sie auf die sog. Nacht­zeit­klau­sel, die besagt in wel­cher Zeit kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht (z.B. zwi­schen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr). Es gibt Tari­fe, die auf die­se Klau­sel ver­zich­ten.
  • Anprall abstür­zen­der Flug­kör­per
    Ist der Anprall von abstür­zen­den Flug­kör­pern mit­ver­si­chert?
    Ein Anprall oder Absturz von Flug­kör­pern sind Brand‑, Explo­si­ons- und Trüm­mer­schä­den, die durch den Anprall oder Absturz eines Luft­fahr­zeu­ges, sei­ner Tei­le oder Ladung ent­ste­hen.
  • Anprall von Land­fahr­zeu­gen
    Ist der Anprall von Land­fahr­zeu­gen mit­ver­si­chert?
    Ein Anprall von Land­fahr­zeu­gen ist die Zer­stö­rung oder das Abhan­den­kom­men von ver­si­cher­ten Sachen inner­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes durch das unmit­tel­ba­re Berüh­ren eines Kraft- oder Schie­nen­fahr­zeu­ges. In der Regel sind jedoch Schä­den durch den Anprall von Stra­ßen­fahr­zeu­gen aus­ge­schlos­sen, die vom Ver­si­che­rungs­neh­mer oder des­sen Reprä­sen­tan­ten ver­ur­sacht wer­den.
  • Anprall von Was­ser­fahr­zeu­gen
    Ist der Anprall von Was­ser­fahr­zeu­gen mit­ver­si­chert?
    Ein Anprall von Was­ser­fahr­zeu­gen ist die Zer­stö­rung oder das Abhan­den­kom­men von ver­si­cher­ten Sachen inner­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes durch das unmit­tel­ba­re Berüh­ren eines Was­ser­fahr­zeu­ges. In der Regel sind jedoch Schä­den durch den Anprall von Was­ser­fahr­zeu­gen aus­ge­schlos­sen, die vom Ver­si­che­rungs­neh­mer oder des­sen Reprä­sen­tan­ten ver­ur­sacht wer­den.
  • Aus­lands­rück­hol­kos­ten
    Sind Rück­rei­se­kos­ten von einer Urlaubs- oder Dienst­rei­se nach einem Scha­den­fall mit­ver­si­chert?
    Es wer­den Fahrt­mehr­kos­ten (Rück­rei­se­kos­ten) erstat­tet, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer wegen eines erheb­li­chen Ver­si­che­rungs­falls vor­zei­tig eine Urlaubs- oder Dienst­rei­se abbre­chen muss, um an den Scha­den­ort zu rei­sen, wenn die Anwe­sen­heit des Ver­si­che­rungs­neh­mers erfor­der­lich ist.
  • Dekon­ta­mi­na­ti­ons­kos­ten
    Ist ein Kos­ten­er­satz für eine Dekon­ta­mi­na­ti­on des Erd­rei­ches auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück mit­ver­si­chert?
    Bei Brän­den tre­ten durch che­mi­sche Reak­tio­nen und durch das Ein­drin­gen von kon­ta­mi­nier­tem Lösch­was­ser häu­fig Ver­seu­chun­gen des Erd­reichs auf. Die Kos­ten der Rei­ni­gung oder Ent­sor­gung des ver­un­rei­nig­ten Erd­reichs wer­den bei der Ver­si­che­rung der Dekon­ta­mi­na­ti­ons­kos­ten von dem Ver­si­che­rer getra­gen.
  • Dieb­stahl aus Kfz
    Ist der Dieb­stahl aus den dem Ver­si­che­rungs­neh­mer gehö­ren­den Kfz mit­ver­si­chert?
    Ver­si­cher­te Sachen, die durch Auf­bre­chen ver­schlos­se­ner Kraft­fahr­zeu­ge ent­wen­det, zer­stört oder beschä­digt wer­den sind nach VHB i.d.R. nicht mit­ver­si­chert. Eini­ge Ver­si­che­rer erwei­tern ihre Bedin­gun­gen jedoch auch dahin­ge­hend, dass die­se Sachen teil­wei­se auch mit­ver­si­chert sind. Aus­ge­schlos­sen sind jedoch i.d.R. Wert­sa­chen sowie tech­ni­sche Gerä­te wie z.B. Han­dy, Note­books, Navi­ga­ti­ons­ge­rä­te etc.
  • Dieb­stahl von Kin­der­wa­gen
    Ist der Dieb­stahl der Dieb­stahl von Kin­der­wa­gen außer­halb der ver­si­cher­ten Woh­nung (z.B. Haus­flur, Gemein­schafts­kel­ler) mit­ver­si­chert?
    Der Dieb­stahl von Kin­der­wa­gen außer­halb der ver­si­cher­ten Woh­nung ist nach den VHB nicht mit­ver­si­chert. Eini­ge Ver­si­che­rer erwei­tern ihre Bedin­gun­gen jedoch dahin­ge­hend, dass durch Dieb­stahl ent­wen­de­te Kin­der­wa­gen und deren Zube­hör außer­halb der ver­si­cher­ten Woh­nung begrenzt mit­ver­si­chert sind.
  • Dieb­stahl aus Kran­ken­zim­mern
    st der Dieb­stahl aus Kran­ken­zim­mern bei einem Kran­ken­haus­auf­ent­halt mit­ver­si­chert?
    Ver­si­cher­te Sachen, die durch Dieb­stahl bei einem Kran­ken­haus­auf­ent­halt ent­wen­det, zer­stört oder beschä­digt wer­den sind nach VHB i.d.R. nicht mit­ver­si­chert. Eini­ge Ver­si­che­rer erwei­tern ihre Bedin­gun­gen jedoch dahin­ge­hend, dass die­se Sachen begrenzt mit­ver­si­chert sind. Wert­ge­gen­stän­de, Bar­geld, Han­dys etc. gel­ten i.d.R. nur sehr ein­ge­schränkt mit­ver­si­chert.
  • Dieb­stahl von Haus­per­so­nal oder Mit­be­woh­nern
    Sind Schä­den durch Dieb­stahl von Hauspersonal/Mitbewohnern mit­ver­si­chert?
    Dieb­stahl- oder Raub­schä­den durch Haus­an­ge­stell­te oder Per­so­nen, die bei dem Ver­si­che­rungs­neh­mer woh­nen, sind i.d.R. nicht mit­ver­si­chert. Eini­ge Ver­si­che­rer erwei­tern ihre Bedin­gun­gen auch hier.
  • Dieb­stahl von Roll­stüh­len
    Ist der Dieb­stahl von Roll­stüh­len, Geh­hil­fen etc. außer­halb der ver­si­cher­ten Woh­nung (z.B. Haus­flur, Gemein­schafts­kel­ler) mit­ver­si­chert?
    Der Dieb­stahl von Roll­stüh­len, Geh­hil­fen außer­halb der ver­si­cher­ten Woh­nung ist nach den VHB nicht mit­ver­si­chert. Eini­ge Ver­si­che­rer erwei­tern ihre Bedin­gun­gen jedoch dahin­ge­hend, dass durch Dieb­stahl ent­wen­de­te Roll­stüh­le, Geh­hil­fen und deren Zube­hör außer­halb der ver­si­cher­ten Woh­nung begrenzt mit­ver­si­chert sind.
  • Vom Mie­ter ein­ge­füg­te Gegen­stän­de
    Sind die vom Ver­si­che­rungs­neh­mer ein­ge­füg­ten Gegen­stän­de in die ver­si­cher­te Woh­nung mit­ver­si­chert? Ein­ge­füg­te Gegen­stän­de sind sol­che, die vom Mie­ter in das Gebäu­de ein­ge­fügt wur­den (z.B. Bade­wan­nen, Kachel­öfen). Bei Ver­lust oder Beschä­di­gung kommt der Ver­si­che­rer hier­bei i.d.R. für den Scha­den auf.
  • Erstat­tung per­sön­li­cher Aus­la­gen
    Ist die Erstat­tung von per­sön­li­chen Aus­la­gen, die in direk­ten Zusam­men­hang mit einem Scha­den ste­hen, mit­ver­si­chert?
    Per­sön­li­che Aus­la­gen wie z.B. Por­to­kos­ten, Kopier­kos­ten etc., die in direk­tem Zusam­men­hang mit einem ent­stan­de­nen ver­si­cher­ten Scha­den ste­hen sind i.d.R. nicht mit­ver­si­chert.
  • Sachen in gewerb­lich genutz­ten Räu­men
    Sind gewerb­lich genutz­te Räu­me mit den dar­in befind­li­chen Sachen mit­ver­si­chert?
    Aus­schließ­lich gewerb­lich genutz­te Räu­me zäh­len übli­cher­wei­se nicht zur ver­si­cher­ten Woh­nung. Eini­ge Ver­si­che­rer erwei­tern ihre Bedin­gun­gen dahin­ge­hend, dass auch die­se Räu­me mit­ver­si­chert sind.
  • Schä­den an Gefrier- und Kühl­gut
    Sind Schä­den an Kühl- und Gefrier­gut inner­halb der Kühl­ein­rich­tung mit­ver­si­chert?
    Schä­den an Kühl- und Gefrier­gut inner­halb von Kühl­ein­rich­tun­gen kön­nen z.B. sein: unvor­her­seh­ba­re Unter­bre­chung der Strom­zu­fuhr (z.B. durch Strom-/Netz­aus­fall) oder tech­ni­sches Ver­sa­gen. Eini­ge Ver­si­che­rer erwei­tern ihre Bedin­gun­gen dahin­ge­hend.
  • Haus­tier­be­treu­ung
    Sind Kos­ten für eine Haus­tier­be­treu­ung oder Tier­arzt­kos­ten nach einem Scha­den­fall mit­ver­si­chert?
    Das wäre der Fall wenn z.B. die ver­si­cher­te Wohnung/das ver­si­cher­te Haus unbe­wohn­bar gewor­den ist oder Haus­tie­re dabei ver­letzt wur­den.
  • Hotel­kos­ten bei Unbe­wohn­bar­keit
    Sind Hotel­kos­ten bei Unbe­wohn­bar­keit mit­ver­si­chert?
    Das wäre der Fall, wenn nach einem Scha­den­fall die ansons­ten stän­dig bewohn­te Woh­nung für einen Zeit­raum unbe­wohn­bar wur­de. Hotel­kos­ten für Hotel- oder ähn­li­che Unter­brin­gung wer­den erstat­tet, wenn die vom Ver­si­che­rungs­neh­mer ansons­ten stän­dig bewohn­te Woh­nung durch einen Scha­den­fall unbe­wohn­bar wur­de und die­sem auch die Beschrän­kung auf einen bewohn­ba­ren teil nicht zumut­bar ist.
  • Implo­si­ons­schä­den
    Ist die Beschä­di­gung, Zer­stö­rung oder das Abhan­den­kom­men von ver­si­cher­ten Sachen durch Implo­si­on mit­ver­si­chert?
    Eine Implo­si­on ist der plötz­li­che und unvor­her­seh­ba­re Zusam­men­bruch eines Hohl­kör­pers durch äuße­ren Über­druck infol­ge eines inne­ren Unter­drucks. Sie steht damit im Gegen­satz zur Explo­si­on.
  • Inne­re Unru­hen
    Sind Schä­den durch inne­re Unru­hen mit­ver­si­chert?
    Zu inne­ren Unru­hen gehört ein bis zu einem gewis­sen Grad öffent­li­ches und pro­vo­ka­to­ri­sches Han­deln. Ein poli­ti­sches Motiv ist nicht erfor­der­lich. Dies bedeu­tet, dass eine Schlacht von 8000 Hoo­li­gans nach einem Fuß­ball­spiel eine inne­re Unru­he dar­stellt. WICH­TIG: Die Beweis­last für inne­re Unru­hen trägt der Ver­si­che­rer. Ter­ro­ris­mus­schä­den fal­len nicht unter den Begriff Inne­ren Unru­hen.
  • Nutz­wär­me­schä­den
    Sind Nutz­wär­me­schä­den mit­ver­si­chert mit­ver­si­chert?
    Nutz­wär­me­schä­den sind Brand­schä­den an ver­si­cher­ten Sachen, die bewusst der Wär­me zur Bear­bei­tung oder sons­ti­gen Zwe­cken aus­ge­setzt wur­den (z.B. durch Ofen, Mikro­wel­le, Bügel­eisen).
  • Rauch- und Ruß­schä­den
    Ist Beschädigung/Zerstörung ver­si­cher­ter Sachen durch Rauch/Ruß, der aus den am Ver­si­che­rungs­ort befind­li­chen Feuerungs‑, Heizungs‑, Koch- oder Tro­cken­an­la­gen aus­ge­tre­ten ist, mit­ver­si­chert?
    Schä­den durch Rauch/Ruß ist die unmit­tel­ba­re Zer­stö­rung oder Beschä­di­gung ver­si­cher­ter Sachen durch Rauch/Ruß, der plötz­lich und bestim­mungs­wid­rig aus den am Ver­si­che­rungs­ort befind­li­chen Feuerungs‑, Heizungs‑, Koch- oder Tro­cken­an­la­gen (z.B. Kamin, Ofen, Herd) aus­ge­tre­ten ist.
  • Repa­ra­tur­kos­ten für gemie­te­ten Wohn­raum
    Sind Kos­ten für Repa­ra­tu­ren an gemie­te­ten Woh­nun­gen mit­ver­si­chert?
    Repa­ra­tur­kos­ten für gemie­te­te Woh­nun­gen sind die infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les not­wen­di­gen Kos­ten für Repa­ra­tu­ren in gemie­te­ten Woh­nun­gen an Boden­be­lä­gen, Innen­an­stri­chen oder Tape­ten, die durch Lei­tungs­was­ser beschä­digt wor­den sind (Näs­se­schä­den).
  • Was­ser­ver­lust durch Rohr­bruch
    Sind die Kos­ten für den Mehr­ver­brauch an Was­ser nach einem ver­si­cher­ten Rohr­bruch mit­ver­si­chert?
  • Rückstau­schä­den ohne Abschluss von Ele­men­tar­ri­si­ken
    Sind Rückstau­schä­den ohne Bestehen einer Ele­men­tar­scha­den­ver­si­che­rung mit­ver­si­chert?
    Rück­stau liegt vor, wenn Was­ser durch Aus­ufe­rung von ober­ir­di­schen (ste­hen­den oder flie­ßen­den) Gewäs­sern oder durch Wit­te­rungs­nie­der­schlä­ge bestim­mungs­wid­rig aus dem Rohr­sys­tem des Gebäu­des, in dem sich der Ver­si­che­rungs­ort befin­det, oder deren dazu­ge­hö­ri­gen Ein­rich­tun­gen aus­tritt und sind i.d.R. ohne Abschluss einer Ele­men­tar­scha­den­ver­si­che­rung nicht mit­ver­si­chert.
  • Sach­ver­stän­di­gen­kos­ten
    Sind Sach­ver­stän­di­gen­kos­ten nach einem Scha­den­fall mit­ver­si­chert?
    Um nach einem ein­ge­tre­te­nen Scha­den­fall die genaue Scha­den­hö­he zu ermit­teln, ist ein Sach­ver­stän­di­ger hilf­reich. Sach­ver­stän­di­gen­kos­ten sind jedoch vom Ver­si­che­rungs­schutz nach den VHB aus­ge­schlos­sen. Die durch das Ein­schal­ten eines Sach­ver­stän­di­gen ent­stan­de­nen Kos­ten wer­den jedoch von eini­gen Ver­si­che­rern über­nom­men.
  • Schloss­än­de­rungs­kos­ten
    Sind Schloss­än­de­rungs­kos­ten der Woh­nung nach einem Ver­si­che­rungs­fall mit­ver­si­chert?
    Schloss­än­de­rungs­kos­ten sind Kos­ten für Schloss­än­de­run­gen der Woh­nung, wenn die Tür­schlüs­sel der ver­si­cher­ten Woh­nung durch einen Ver­si­che­rungs­fall abhan­den gekom­men sind (hier­zu zählt nicht das Ver­lie­ren von Schlüs­seln).
  • Seng­schä­den
    Sind Seng­schä­den an ver­si­cher­ten Sachen mit­ver­si­chert?
    Seng­schä­den lie­gen vor, wenn ver­si­cher­te Sachen unter der Ein­wir­kung einer Hit­ze­quel­le beschä­digt wer­den, ohne dass ein Feu­er aus­bricht. Schä­den durch Ziga­ret­ten- oder Zigar­ren­glut sind jedoch i.d.R. aus­ge­schlos­sen.
  • Taschen- und Trick­dieb­stahl
    Ist ein Trick- oder Taschen­dieb­stahl mit­ver­si­chert?
    Trick­dieb­stahl liegt vor, wenn sich ein Dieb durch Täu­schung des Ver­si­che­rungs­neh­mers Zutritt zum Ver­si­che­rungs­ort ver­schafft und dort ver­si­cher­te Sachen ent­wen­det. Taschen­dieb­stahl liegt i.d.R. vor, wenn Die­be Sie ablen­ken oder über­ra­schen und den ver­si­cher­ten Per­so­nen am Kör­per getra­ge­nen Taschen, ohne die Mög­lich­keit Wider­stand zu leis­ten, blitz­schnell weg­neh­men.
  • Über­schall­knall
    Sind Schä­den durch Über­schall­knall mit­ver­si­chert?
    Das sind Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Druck­stö­ße infol­ge Über­schall­flu­ges (Über­schall­knall).
  • Umzugs­kos­ten bei Unbe­wohn­bar­keit
    Sind Umzugs­kos­ten bei Unbe­wohn­bar­keit der Woh­nung mit­ver­si­chert?
    Das sind alle Kos­ten, die durch einen Umzug ent­ste­hen, wenn die ver­si­cher­te Woh­nung nach einem Scha­den­fall dau­er­haft unbe­wohn­bar ist.
  • Ver­puf­fungs­schä­den
    Sind Schä­den durch Ver­puf­fung mit­ver­si­chert?
    Eine Ver­puf­fung ist ein schnel­ler Ver­bren­nungs­vor­gang, bei dem der Explo­si­ons­druck nur durch die ent­ste­hen­den und sich aus­deh­nen­den Gase her­vor­ge­ru­fen wird.
  • Ver­zicht auf Ein­re­de der gro­ben Fahr­läs­sig­keit
    Ver­zich­tet der Ver­si­che­rer bei grob fahr­läs­sig ver­ur­sach­ter Schä­den auf die Ein­re­de der gro­ben Fahr­läs­sig­keit?
    Bie­tet der Ver­si­che­rer einen Ver­zicht auf Ein­re­de der gro­ben Fahr­läs­sig­keit an, bedeu­tet dies, dass der Ver­si­che­rer auch im Fal­le einer Mit­schuld des Ver­si­cher­ten für einen Teil des Scha­dens auf­kommt. I.d.R. sind jedoch Ver­let­zun­gen von Sicher­heits­vor­schrif­ten und ande­ren Oblie­gen­heits­ver­let­zun­gen aus­ge­schlos­sen.
  • Was­ser­schä­den durch Aqua­ri­en
    Sind Schä­den durch den Was­ser­aus­tritt aus Aqua­ri­en mit­ver­si­chert?
    Nach den VHB ist der Was­ser­aus­tritt aus Aqua­ri­en nicht mit­ver­si­chert, weil die­se nicht mit dem nor­ma­len LW-Rohr­sys­tem ver­bun­den sind. Die meis­ten Ver­si­che­rer erwei­tern jedoch ihre Bedin­gun­gen dahin­ge­hend, dass Schä­den durch den bestim­mungs­wid­ri­gen Was­ser­aus­tritt aus Aqua­ri­en i.d.R. mit­ver­si­chert sind.
  • Was­ser­schä­den durch innen­lie­gen­de Regen­fall­roh­re
    Ist der Was­ser­aus­tritt aus Regen­fall­roh­ren, die inner­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes ver­lau­fen, mit­ver­si­chert?
    Nach den VHB ist der Was­ser­aus­tritt aus Regen­fall­roh­ren, die inner­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes ver­lau­fen, nicht mit­ver­si­chert, weil die­se nicht mit dem nor­ma­len LW-Rohr­sys­tem ver­bun­den sind. Die meis­ten Ver­si­che­rer erwei­tern jedoch ihre Bedin­gun­gen dahin­ge­hend, dass Schä­den durch den bestim­mungs­wid­ri­gen Was­ser­aus­tritt aus inner­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes ver­lau­fen­den Regen­fall­roh­ren i.d.R. mit­ver­si­chert sind.
  • Was­ser­schä­den durch Was­ser­bet­ten
    Sind Schä­den durch den Was­ser­aus­tritt aus Was­ser­bet­ten mit­ver­si­chert?
    Nach den VHB ist der Was­ser­aus­tritt aus Was­ser­bet­ten nicht mit­ver­si­chert, weil die­se nicht mit dem nor­ma­len LW-Rohr­sys­tem ver­bun­den sind. Die meis­ten Ver­si­che­rer erwei­tern jedoch ihre Bedin­gun­gen dahin­ge­hend, dass Schä­den durch den bestim­mungs­wid­ri­gen Was­ser­aus­tritt aus Was­ser­bet­ten i.d.R. mit­ver­si­chert sind.

Fazit

Für den Fall der Fäl­le zahlt sich gute Vor­ar­beit aus.

  • Schie­ben Sie poten­ti­el­len Ein­bre­chern einen Rie­gel vor: Machen Sie es Die­ben nicht so ein­fach! Infor­mie­ren Sie sich u.a. auf den Sei­ten der Initia­ti­ve: “K‑EINBRUCH” und/oder las­sen sich von der Poli­zei bera­ten. Schließ­lich ist Prä­ven­ti­on bes­ser als Repres­si­on.
  • Der Zeit­auf­wand lohnt sich: Bei beson­ders exklu­si­ven Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­den emp­fiehlt sich – neben der Inven­tar­lis­te – eine dezi­dier­te Foto­lis­te zu erstel­len. Zudem ist es rat­sam Kauf­be­le­ge gut zu doku­men­tie­ren. Bewah­ren Sie die­se Auf­zeich­nun­gen im bes­ten Fal­le aus­drück­lich nicht am Ver­si­che­rungs­ort auf.
  • Der Bei­trag sagt gar nichts über die Güte der Ver­si­che­rung aus: Allein aus­schlag­ge­bend für die Beur­tei­lung der Ver­si­che­rung ist der ver­trag­lich gere­gel­te Leis­tungs­um­fang. Danach kann und soll­te der (Preis-) Ver­gleich zu Mit­be­wer­bern ange­stellt wer­den.
  • Leis­tungs­ein­schluss dem Grun­de nach ja – und der Höhe nach? Es mag Ihnen ein behag­li­ches Gefühl ver­schaf­fen zu wis­sen, dass ein gefor­der­ter Leis­tungs­ein­schluss mit­ver­si­chert ist. Im Scha­den­fall hilft Ihnen es aber sehr wenig, wenn Sie schmerz­haft fest­stel­len müs­sen, dass der Scha­den trotz­dem nicht aus­rei­chend abge­deckt ist. Fast alle Gesell­schaf­ten bie­ten ver­schie­de­ne Tari­fe an, die man an deren Bezeich­nun­gen (z.B. Basis, Top oder Pre­mi­um) iden­ti­fi­zie­ren kann. Genau hier steckt der Teu­fel im Detail. Prü­fen Sie daher Ihre Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen im Hin­blick auf die dort dekla­rier­ten Ent­schä­di­gungs­hö­hen (z.B. Umzugs­kos­ten im Fal­le einer Unbe­wohn­bar­keit) sehr genau.
  • Für die Höhe der Ver­si­che­rungs­sum­men sind Sie als Ver­si­che­rungs­neh­mer ver­ant­wort­lich: Mel­den Sie Ihrer Ver­si­che­rung bit­te unver­züg­lich jede Ver­än­de­rung.

Für wei­te­re Fra­gen hin­ter­las­sen Sie mir bit­te am Ende des Bei­trags einen Kom­men­tar oder Sie ver­ein­ba­ren direkt ein kos­ten­frei­es Erst­ge­spräch. Alter­na­tiv kön­nen Sie sich per Direkt­nach­richt (oder Mit­tels Kon­takt­for­mu­lar) mit mir in Ver­bin­dung set­zen.

In jedem Fall erhal­ten Sie schnellst mög­lich eine Ant­wort von mir.

Mit den bes­ten Grü­ßen
Chris­ti­an Ulrich LL.B., M.A.

Tags: Einbruch, Hausrat, Polizeiliche Kriminalstatistik, Unterversicherung

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2 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Das ist mal wie­der so ein Fall, wo Vor­sor­ge wirk­lich alles ist. Denn wenn es pas­siert und wirk­lich jemand ins Zuhau­se ein­bricht, bringt das ein extrem ungu­tes Gefühl mit sich. Man fühlt sich dann im eige­nen Zuhau­se nicht mehr sicher. Also eigent­lich genau das Gegen­teil von dem, was ein Zuhau­se aus­macht. Ein paar Euro in Sicher­heits­tech­nik und Ver­si­che­run­gen und ein biss­chen Zeit in die Absi­che­rung inves­tie­ren bringt hier glau­be ich eine enor­me Wohl­fühl­ren­di­te.

    Antworten
    • Guten Tag Herr Schoen!

      Vie­len Dank für Ihren Kom­men­tar und in die­sem Zusam­men­hang vor­treff­li­ches Zau­ber­wort: “Wohl­fühl­ren­di­te”. 😉
      Voll­kom­men rich­tig: Prä­ven­ti­on ist bes­ser als Repres­si­on.

      Bes­te Grü­ße
      Chris­ti­an Ulrich

      Antworten

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