Infor­ma­tio­nen über Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken bei Finanz­pro­duk­ten

(Stand 02/2021)

Was sind Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken (ESG-Risi­ken)?

Als Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken (ESG-Risi­ken) wer­den Ereig­nis­se oder Bedin­gun­gen aus den drei Berei­chen Umwelt (Envi­ron­ment), Sozia­les (Social) und Unter­neh­mens­füh­rung (Gover­nan­ce) bezeich­net, deren Ein­tre­ten nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf den Wert der Inves­ti­ti­on bzw. Anla­ge haben könn­ten. Die­se Risi­ken kön­nen ein­zel­ne Unter­neh­men genau­so wie gan­ze Bran­chen oder Regio­nen betref­fen.

Wel­che Bei­spie­le für Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken gibt es in den drei Berei­chen?

  • Umwelt: In Fol­ge des Kli­ma­wan­dels könn­ten ver­mehrt auf­tre­ten­de Extrem­wet­ter­er­eig­nis­se ein Risi­ko dar­stel­len. Die­ses Risi­ko wird auch phy­si­sches Risi­ko genannt. Ein Bei­spiel hier­für wäre eine extre­me Tro­cken­pe­ri­ode in einer bestimm­ten Regi­on. Dadurch könn­ten Pegel von Trans­port­we­gen wie Flüs­sen so weit sin­ken, dass der Trans­port von Waren beein­träch­tigt wer­den könn­te.
  • Sozia­les: Im Bereich des Sozia­len könn­ten sich Risi­ken zum Bei­spiel aus der Nicht­ein­hal­tung von arbeits­recht­li­chen Stan­dards oder des Gesund­heits­schut­zes erge­ben.
  • Unter­neh­mens­füh­rung: Bei­spie­le für Risi­ken im Bereich der Unter­neh­mens­füh­rung sind etwa die Nicht­ein­hal­tung der Steu­er­ehr­lich­keit oder Kor­rup­ti­on in Unter­neh­men.

Infor­ma­ti­on zur Ein­be­zie­hung von Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken bei der Bera­tungs­tä­tig­keit (Art. 3 TVO)

Um Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken bei der Bera­tung ein­zu­be­zie­hen, wer­den im Rah­men der Aus­wahl von Anbie­tern (Finanz­markt­teil­neh­mern) und deren Finanz­pro­duk­ten deren zur Ver­fü­gung gestell­te Infor­ma­tio­nen berück­sich­tigt.

Anbie­ter, die erkenn­bar kei­ne Stra­te­gie zur Ein­be­zie­hung von Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken in ihre Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dun­gen haben, wer­den ggf. nicht ange­bo­ten.

Im Rah­men der Bera­tung wird ggf. geson­dert dar­ge­stellt, wenn die Berück­sich­ti­gung der Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken bei der Invest­ment­ent­schei­dung erkenn­ba­re Vor- bzw. Nach­tei­le für den Kun­den bedeu­ten.

Über die Berück­sich­ti­gung von Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken bei Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dun­gen des jewei­li­gen Anbie­ters infor­miert die­ser mit sei­nen vor­ver­trag­li­chen Infor­ma­tio­nen. Fra­gen dazu kann der Kun­de im Vor­feld eines mög­li­chen Abschlus­ses anspre­chen.

Um die Bewer­tung von Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken vor­zu­neh­men, nutzt der Finanz­be­ra­ter u.a. zusätz­li­che Infor­ma­tio­nen von Dienst­leis­tern, Ver­bän­den oder Orga­ni­sa­tio­nen, die sich auf die Beur­tei­lung die­ser Risi­ken spe­zia­li­siert haben. Grund­sätz­lich wird auch in Bezug auf Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken eine mög­lichst brei­te Streu­ung (Diver­si­fi­zie­rung) der Anla­ge in Finanz­pro­duk­te oder ggf. auch inner­halb eines Finanz­pro­duk­tes emp­foh­len.

Infor­ma­ti­on zur Berück­sich­ti­gung nach­tei­li­ger Aus­wir­kun­gen auf Nach­hal­tig­keits­fak­to­ren (Art. 4 TVO)

Im Rah­men der Bera­tung wer­den die wich­tigs­ten nach­tei­li­gen Aus­wir­kun­gen von Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dun­gen auf Nach­hal­tig­keits­fak­to­ren berück­sich­tigt. Die Berück­sich­ti­gung erfolgt auf Basis der von den Anbie­tern zur Ver­fü­gung gestell­ten Infor­ma­tio­nen zu ihrer Nach­hal­tig­keit und ggf. der Nach­hal­tig­keit des jewei­li­gen Finanz­pro­duk­tes.

(Zur­zeit kann eine Berück­sich­ti­gung auf Grund sich auf­bau­en­der, aber aktu­ell noch ggf. rudi­men­tä­rer Infor­ma­tio­nen durch die Anbie­ter ledig­lich bedingt erfol­gen.)

Infor­ma­tio­nen zur Ver­gü­tungs­po­li­tik bei der Berück­sich­ti­gung von Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken (Art. 5 TVO)

Die Ver­gü­tung für die Ver­mitt­lung von Finanz­pro­duk­ten wird nicht von den jewei­li­gen Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken beein­flusst.

nach­hal­tig. trans­pa­rent. erklärt.