Finanzierungen

Aus dem Kre­dit raus? Alles Wich­ti­ge zur Schuld­haft­ent­las­sung bei gemein­sa­men Dar­le­hen!

Bei gemein­sa­men Immo­bi­li­en­fi­nan­zie­run­gen – etwa bei Ehe­paa­ren oder Part­nern – kann es im Fal­le einer Schei­dung, Tren­nung oder Ver­än­de­rung der Lebens­um­stän­de zu dem Wunsch kom­men, dass eine Per­son aus dem lau­fen­den Kre­dit­ver­trag aus­schei­det. In die­sem Zusam­men­hang fällt häu­fig der Begriff Schuld­haft­ent­las­sung.

Doch was bedeu­tet eine Schuld­haft­ent­las­sung kon­kret? Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen ist sie mög­lich? Und wel­che Risi­ken bestehen für den ver­blei­ben­den Dar­le­hens­neh­mer oder die Bank? Die­ser Bei­trag gibt Ihnen einen umfas­sen­den Über­blick.

Was ist eine Schuld­haft­ent­las­sung?

Eine Schuld­haft­ent­las­sung bezeich­net die Ent­las­sung eines Kre­dit­neh­mers aus der ver­trag­li­chen Mit­haf­tung für einen bestehen­den Immo­bi­li­en­kre­dit. Sie wird häu­fig dann ange­strebt, wenn bei einem gemein­sa­men Kre­dit­ver­trag – zum Bei­spiel im Rah­men eines Immo­bi­li­en­kaufs – einer der Dar­le­hens­neh­mer künf­tig nicht mehr für die Rück­zah­lung des Dar­le­hens ver­ant­wort­lich sein soll.

Bei­spie­le aus der Pra­xis:

  • Schei­dung oder Tren­nung: Ein Ehe­part­ner bleibt in der Immo­bi­lie woh­nen, der ande­re zieht aus und möch­te nicht mehr finan­zi­ell für den Kre­dit haf­ten.

  • Ver­mö­gens­über­tra­gung: Eine Par­tei über­nimmt die Immo­bi­lie voll­stän­dig, z. B. durch Aus­zah­lung des ande­ren Part­ners.

  • Neu­re­ge­lung fami­liä­rer Eigen­tums­ver­hält­nis­se: Auch in Erb­schafts- oder Schen­kungs­fäl­len kann eine Schuld­haft­ent­las­sung sinn­voll sein.

Wann ist eine Schuld­haft­ent­las­sung mög­lich?

Die Ent­schei­dung über eine Schuld­haft­ent­las­sung liegt allein bei der finan­zie­ren­den Bank. Die­se prüft dabei ins­be­son­de­re das wirt­schaft­li­che Risi­ko, das mit der Ent­las­sung eines Schuld­ners ver­bun­den ist. Eine Schuld­haft­ent­las­sung wird in der Regel nur geneh­migt, wenn der ver­blei­ben­de Dar­le­hens­neh­mer nach­weis­lich in der Lage ist, das Dar­le­hen allein zu bedie­nen.

Vor­aus­set­zun­gen im Über­blick:

  • Boni­täts­prü­fung des ver­blei­ben­den Kre­dit­neh­mers

  • Nach­hal­ti­ge Ein­kom­mens­si­tua­ti­on und regel­mä­ßi­ge Ein­nah­men

  • Sicher­hei­ten blei­ben bestehen (z. B. Grund­schuld auf der Immo­bi­lie)

  • Kei­ne Zah­lungs­rück­stän­de im Kre­dit­ver­lauf

  • Ein­ver­ständ­nis aller Par­tei­en und ggf. Nach­wei­se zur Eigen­tums­über­tra­gung

Was pas­siert ohne Schuld­haft­ent­las­sung?

Wenn kei­ne Schuld­haft­ent­las­sung erfolgt, haf­ten bei­de ursprüng­li­chen Kre­dit­neh­mer wei­ter­hin gesamt­schuld­ne­risch – unab­hän­gig davon, ob einer der bei­den die Immo­bi­lie nutzt oder nicht. Das bedeu­tet:

  • Die Bank kann sich an bei­de Kre­dit­neh­mer glei­cher­ma­ßen wen­den.

  • Auch nach einer Tren­nung oder Schei­dung bleibt die finan­zi­el­le Ver­pflich­tung bestehen.

  • Es kann zu recht­li­chen oder finan­zi­el­len Kon­flik­ten kom­men, wenn ein Part­ner sei­nen Anteil nicht mehr leis­ten möch­te oder kann.

Daher ist es wich­tig, im Fal­le einer Tren­nung oder Neu­ord­nung der Eigen­tums­ver­hält­nis­se recht­zei­tig über eine Schuld­haft­ent­las­sung nach­zu­den­ken.

Ablauf einer Schuld­haft­ent­las­sung

  1. Antrag bei der Bank stel­len: Der ver­blei­ben­de Kre­dit­neh­mer wen­det sich mit dem Wunsch zur Schuld­haft­ent­las­sung an die Bank.

  2. Boni­täts­prü­fung: Die Bank prüft, ob der ver­blei­ben­de Kre­dit­neh­mer über aus­rei­chen­de finan­zi­el­le Mit­tel ver­fügt.

  3. Neu­er Dar­le­hens­ver­trag (ggf.): In man­chen Fäl­len wird ein neu­er Ver­trag mit geän­der­ten Kon­di­tio­nen auf­ge­setzt.

  4. Ver­trag­li­che Ent­las­sung: Bei Zustim­mung der Bank erfolgt die for­ma­le Ent­las­sung aus der Haf­tung.

  5. Nota­ri­el­le Eigen­tums­än­de­rung (wenn nötig): Bei Eigen­tums­über­tra­gung muss auch das Grund­buch ange­passt wer­den.

Risi­ken und recht­li­che Hin­wei­se

  • Eine Schuld­haft­ent­las­sung ist kein auto­ma­ti­scher Bestand­teil einer Schei­dungs­ver­ein­ba­rung oder Tren­nungs­re­ge­lung.

  • Ohne Ent­las­sung bleibt auch der nicht mehr im Objekt leben­de Part­ner voll haft­bar.

  • Die Bank kann den Antrag ableh­nen, wenn das Risi­ko als zu hoch ein­ge­schätzt wird.

  • Eine Schuld­haft­ent­las­sung kann Kos­ten ver­ur­sa­chen, z. B. durch neue Ver­trä­ge, Notar­kos­ten oder Grund­buch­än­de­run­gen.

Fazit: Früh­zei­tig han­deln und pro­fes­sio­nell bera­ten las­sen

Eine Schuld­haft­ent­las­sung ist ein wich­ti­ges Instru­ment zur finan­zi­el­len Ent­flech­tung – vor allem bei Tren­nung, Schei­dung oder Eigen­tums­über­tra­gung. Aller­dings ist sie nicht auto­ma­tisch mög­lich und erfor­dert die Zustim­mung der Bank sowie eine sta­bi­le Ein­kom­mens­si­tua­ti­on des ver­blei­ben­den Kre­dit­neh­mers.

Nut­zen Sie die Gele­gen­heit, Ihre Immo­bi­li­en­fi­nan­zie­rung im Zuge per­sön­li­cher Ver­än­de­run­gen recht­zei­tig zu prü­fen. Je frü­her Sie das Gespräch mit Ihrer Bank suchen und sich bera­ten las­sen, des­to bes­ser kön­nen recht­li­che und finan­zi­el­le Risi­ken ver­mie­den wer­den.

Kon­tak­tie­ren Sie mich für eine unver­bind­li­che Bera­tung rund um Immo­bi­li­en­fi­nan­zie­rung, Ver­trags­op­ti­mie­rung und per­sön­li­che Absi­che­rung.

Mit bes­ten Grü­ßen
Chris­ti­an Ulrich LL.B., M.A.

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