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Coronavirus: Häufig gestellte Fragen!

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Die Medienberichte überschlagen sich zum Thema des Coronavirus mit unschönen Nachrichten und zahlreiche staatlich vorgeschriebene Gegenmaßnahmen belasten das gesellschaftliche Miteinander und die Wirtschaft in unserem Land.

Ich möchte es nicht versäumen, Sie darauf hinzuweisen, dass ich als Ihr Versicherungsmakler für Sie da bin. Insbesondere in diesen außergewöhnlichen Zeiten.

Bei Fragen rufen Sie mich bitte an oder schreiben Sie mir eine Nachricht.

Papierpost kann, den allgemeinen Umständen geschuldet, möglicherweise etwas zeitversetzt bearbeitet werden – bei mir, aber vor allem auch bei einigen Versicherern, da vielfach in Heimarbeit gearbeitet wird. Daher nutzen Sie bitte am liebsten Telefon oder E-Mail, um mich zu kontaktieren.

Persönliche Beratungstermine sind aus den bekannten Gründen aktuell nicht umsetzbar.

Aber natürlich biete ich Ihnen bei Bedarf gern telefonische und auch onlinebasierte Beratung an.

Selbst unterschreiben können Sie im Bedarfsfall auch auf digitalem Wege. Scheuen Sie sich also nicht mich anzusprechen, wenn Sie einen konkreten Beratungsbedarf für sich sehen.

Vielfach erreichen mich in dieser besonderen Situation ähnlich lautende Fragen.

Verständlicherweise besteht eine gewisse Verunsicherung und ein Informationsbedarf rund um das Thema Versicherungen.

Ich habe daher für die Kundinnen und Kunden meines Btriebs einige häufig gestellte Fragen zusammengetragen.

Bitte bleiben Sie gesund!

Und bitte sprechen Sie mich bei jeglichen Rückfragen immer gern an. Ich bin auch in diesen schwierigen Zeiten für Sie da.

Häufig gestellte Fragen zum Thema der Coronavirus-Pandemie

Wer übernimmt die Kosten für einen Corona-Test?

Egal, ob Sie eine gesetzliche oder eine private Krankenversicherung haben, werden die Kosten für einen Corona-Test in jedem Fall über die Krankenversicherung übernommen, sofern für den Test eine Notwendigkeit bestand. D.h. Verdacht auf Infektion, weil z.B. Kontakt zu einer infizierten Person bestand oder klare Krankheitssymptome vorliegen.

Von prophylaktischen Tests ohne gegebenen Anlass, bitten die Behörden in jedem Fall abzusehen, um die vorhandenen Testkapazitäten nicht unnötig zu belasten und insofern wäre in diesen Fällen auch die Kostenübernahme aus meiner Sicht derzeit nicht klar geregelt.

Übrigens haben die Behörden für alle Fragen rund um die Pandemie allgemeine Infohotlines eingerichtet, an die Sie sich auch im Verdachtsfall auf eine Erkrankung wenden können:

Telefon 116 und 117.

Erhalte ich Leistungen über meine Krankenversicherung im Falle einer Quarantäneanordnung und / oder Krankschreibung? 

ACHTUNG: Eine Quarantäneanordnung (egal, ob durch den Arbeitgeber oder durch eine behördliche Anordnung) ist zunächst KEINE Krankschreibung. Insofern besteht auch zunächst keine Leistungspflicht der Krankenversicherung für Krankentagegeldleistungen.

Daher stellt sich in diesem Fall die Frage, ob Sie Krankheitssymptome des Coronavirus haben, oder ob Sie eine pauschale ärztliche Krankschreibung erhalten. Nur mit einer ärztlichen Krankschreibung sind Sie im Sinne der Krankenversicherung leistungsberechtigt. Ich unterstelle derzeit, dass im Bedarfsfalle ärztliche Krankschreibungen in dieser Ausnahmesituation auf telefonischem Wege zu bekommen sind.

In jedem Fall erhalten Arbeitnehmer aber zunächst die 6-wöchige Gehaltsfortzahlung über den Arbeitgeber.

Nach Ablauf dieser 6 Wochen und der ununterbrochenen ärztlichen Krankschreibung, greift dann das Krankentagegeld:

  • Bei gesetzlich Krankenversicherten leistet anschließend die Krankenkasse ein Krankengeld in Höhe von rund 80% des bisherigen Nettoeinkommens.
  • Bei privat Krankenversicherten leistet anschließend der Krankenversicherer den tariflich vereinbarten Tagessatz.

Auch bei Selbständigen wird analog eine ärztliche Krankschreibung benötigt. Hier ist zu den Leistungen der Krankenversicherung jedoch kaum eine pauschale Aussage möglich, da Selbständige sowohl in der Gesetzlichen, wie auch in der privaten Krankenversicherung eine Gestaltungsfreiheit haben, ab wann die Krankentagegelder geleistet werden. Insofern müsste für Selbständige eine individuelle Prüfung erfolgen. Sprechen Sie mich bei Rückfragen gern an.

Welche gesetzlichen Regelungen gibt es zum Thema des Verdienstausfalles?

Wie eben beschrieben, erhalten Arbeitnehmer zunächst pauschal eine 6-wöchige Lohnfortzahlung durch ihren Arbeitgeber. Geregelt ist dies über das zuständige Gesundheitsamt nach § 29 und § 30 Infektionsschutzgesetz, nachdem Menschen behördlich unter Quarantäne gestellt werden können.

Wenn der Betroffene krank ist, gelten die Regeln für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diejenigen, die ohne Krankheit vorsorglich unter behördlich angeordneter Quarantäne stehen, haben per Gesetz einen Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe ihres Nettoentgeltes. Den übernimmt zunächst der Arbeitgeber (durch die Lohnfortzahlung); innerhalb von drei Monaten kann der Arbeitgeber nach § 56 Infektionsschutzgesetz einen Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge stellen.

Auch Selbstständige und Freiberufler gehen nicht leer aus. Nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten erhalten auch sie einen Verdienstausfall ersetzt. Dabei geht die zuständige Behörde von dem Gewinn aus, der im Steuerbescheid für das letzte Kalenderjahr festgestellt wurde. Konkret ist dies im § 56 IfSG geregelt.

Bei Rückfragen zu diesen Themen wenden Sie sich bitte vornehmlich an Ihre Steuerberatung, da dies im Grunde keine versicherungstechnische Beratung darstellt und ich Ihnen insofern sicherlich nur wenig behilflich sein kann.

Sind die ärztlichen Behandlungskosten aufgrund der Corona-Viruserkrankung versichert?

Unabhängig davon, ob Sie gesetzlich oder privat Krankenversichert sind, sind natürlich die allgemeinen Behandlungskosten immer versichert, bei Privatversicherten möglicherweise nach Abzug eines vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes.

Das Deutsche Gesundheitssystem zählt zu den leistungsstärksten Systemen der Welt und es sieht vor, dass jeder Patient pauschal IMMER eine bestmögliche Behandlung erhält.

Angesichts der teilweise sicherlich deutlich überstrapazierten Krankenhäuser aufgrund des Coronavirus werden etwaige Zusatzbausteine in der Privaten Krankenversicherung / Krankenzusatzversicherung (z.B. Einbettzimmer und Chefarztbehandlung) möglicherweise logistisch von Seiten der Krankenhäuser nicht darstellbar sein. Sicherlich für jeden verständlich, angesichts dieser Ausnahmesituation.

Sollte solch ein Fall auftreten, haben Sie als Privatversicherter als kleinen Trost hinterher einen Anspruch auf entsprechende Ersatzleistungen aus Ihrem Tarif, quasi als kleine Wiedergutmachung. Sprechen Sie mich in solchen Fällen gern an.

Was gibt es ansonsten für versicherungstechnische Absicherungen in der derzeitigen Situation?

Ihre möglicherweise vorhandene Berufsunfähigkeitsversicherung leistet bei einer vorliegenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 6 Monaten und länger. Sie ist also für drastische und bleibende Erkrankungen gedacht. Insofern angesichts der derzeitigen Krise sicherlich nicht relevant – prüfungswürdig höchstens dann, wenn Sie nach einer Erkrankung bleibende Schäden zurückbehalten sollten, was nach derzeitiger Informationslage aber nicht zu befürchten ist.

Zudem haben einige Unfallversicherungen eine so genannte „Infektionsklausel“ enthalten. Demnach wäre der Coronavirus quasi als „Unfall“ anzusehen. Sollten Sie einen solchen Vertrag haben, sind Leistungsansprüche denkbar: Beispielsweise Leistungen in Form von Tagessätzen als „Unfall-Krankentagegeld“ (zuhause krankgeschrieben; Leistungen allerdings zumeist erst ab dem 43. Tag) oder „Unfall-Krankenhaustagegeld“ (beim Krankenhaus-aufenthalt; zumeist ab dem 1. Tag).

Auch hierzu stehe ich Ihnen bei Rückfragen gern beratend zur Verfügung.

Auf das Thema Todesfallschutz durch Lebensversicherungen oder Risikolebens-Versicherungen möchte ich an dieser Stelle nicht tiefer eingehen. Bei jeglichen Rückfragen dazu sprechen Sie mich gern an.

Die Betriebsunterbrechungsversicherung (u.ä. Produkte) für Unternehmer und Firmen sind zumeist gedacht für Betriebsstörungen in Folge von Feuerschäden oder vergleichbaren Störfällen für Unternehmen. Kaum ein Produkt sieht Leistungen für Betriebsstörungen aufgrund eines solchen Szenarios vor, wie wir es gerade weltweit erleben. Auch hierzu stehe ich Ihnen bei tiefergehenden Rückfragen natürlich gern zur Verfügung.

Welche Möglichkeiten gibt es bei finanzieller Not?

Sollte bei Ihnen im Nachgang zur derzeitigen Krise beispielsweise durch länger anhaltende Kurzarbeit oder gar einer Kündigung möglicherweise ein finanzieller Engpass auftreten, berate ich Sie natürlich ebenfalls gern. Es gibt bei Produkten der Altersversorgung verschiedene Möglichkeiten einer Beitragsstundung oder einer Herabsetzung der Beitragszahlungen. Auch bei vielen Sachversicherungen können, durch die Herausnahme von Bausteinen, in der Regel Kosten reduziert werden. Bevor Sie also über die Kündigung einzelner Versicherungen nachdenken, sprechen Sie mich bitte an, damit wir gemeinsam überlegen können, wie Ihre Versicherungen an veränderte Situationen möglicherweise anzupassen gehen.

Soweit mein Überblick über alle möglicherweise relevanten Versicherungsbereiche und zahlreiche Fragen zum Thema der Pandemie.

Bei jeglichen Rückfragen, oder wenn Sie Absicherungen für spezielle Themen wünschen, sprechen Sie mich gern an.

Für weitere Fragen hinterlassen Sie mir bitte am Ende des Beitrags einen Kommentar oder Sie vereinbaren direkt ein kostenfreies Erstgespräch. Alternativ können Sie sich per Direktnachricht (oder Mittels Kontaktformular) mit mir in Verbindung setzen.

In jedem Fall erhalten Sie schnellst möglich eine Antwort von mir.

Mit den besten Grüßen
Christian Ulrich LL.B.

Tags: Corona, Corona-Modus, Coronavirus, COVID-19, FAQ, Krankengeld, Krankentagegeld, Krisenmodus

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