Versicherungen

Berufs­rechts­schutz für Ange­stell­te: War­um eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung unver­zicht­bar ist!

Ein Kon­flikt am Arbeits­platz kann jeden Ange­stell­ten tref­fen. Eine Kün­di­gung, Abmah­nung, aus­blei­ben­de Gehalts­zah­lung, ein schlech­tes Arbeits­zeug­nis oder Streit über Urlaub, Arbeits­zeit und Über­stun­den ent­steht häu­fig uner­war­tet. Wer sei­ne Rech­te durch­set­zen möch­te, benö­tigt dann oft­mals anwalt­li­che Unter­stüt­zung.

Genau hier zeigt sich die beson­de­re Bedeu­tung einer Rechts­schutz­ver­si­che­rung mit Berufs­rechts­schutz. Denn vor dem Arbeits­ge­richt gilt in der ers­ten Instanz eine wich­ti­ge Beson­der­heit: Jede Par­tei trägt ihre eige­nen Anwalts­kos­ten grund­sätz­lich selbst – unab­hän­gig davon, wer den Pro­zess gewinnt.

Berufs­rechts­schutz ist des­halb für Ange­stell­te kein neben­säch­li­cher Zusatz, son­dern ein wich­ti­ger Schutz vor hohen Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten und finan­zi­el­ler Zurück­hal­tung im ent­schei­den­den Moment.

Wich­tigs­te Erkennt­nis­se auf einen Blick

  • Arbeits­recht­li­che Kon­flik­te kön­nen jeden Ange­stell­ten tref­fen – unab­hän­gig von Beruf, Ein­kom­men oder Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit.
  • In der ers­ten Instanz vor dem Arbeits­ge­richt trägt jede Par­tei ihre eige­nen Anwalts­kos­ten selbst. Das gilt grund­sätz­lich auch dann, wenn der Arbeit­neh­mer gewinnt.
  • Ab der zwei­ten Instanz steigt das Kos­ten­ri­si­ko deut­lich: Wer unter­liegt, muss regel­mä­ßig auch die erstat­tungs­fä­hi­gen Kos­ten der Gegen­sei­te tra­gen.
  • Die Höhe der Pro­zess­kos­ten hängt vor allem vom Streit­wert, vom Ver­fah­rens­ver­lauf und von der Anzahl der Instan­zen ab.
  • Eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung über­nimmt je nach Ver­trag unter ande­rem Anwalts‑, Gerichts‑, Zeu­gen- und Gut­ach­ter­kos­ten.
  • War­te­zei­ten und Aus­schlüs­se müs­sen beach­tet wer­den: Ein bereits bestehen­der oder abseh­ba­rer Kon­flikt ist regel­mä­ßig nicht nach­träg­lich ver­si­cher­bar.
  • Der Berufs­rechts­schutz soll­te abge­schlos­sen wer­den, bevor ein arbeits­recht­li­cher Kon­flikt ent­steht.

Zusam­men­fas­sung des Bei­trags

Eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung mit Berufs­rechts­schutz schützt Ange­stell­te vor den finan­zi­el­len Fol­gen arbeits­recht­li­cher Aus­ein­an­der­set­zun­gen. Beson­ders wich­tig ist § 12a Arbeits­ge­richts­ge­setz: In der ers­ten Instanz erhält auch die gewin­nen­de Par­tei ihre Anwalts­kos­ten grund­sätz­lich nicht vom Geg­ner zurück. Bei einer Kün­di­gungs­schutz­kla­ge kön­nen des­halb bereits meh­re­re Tau­send Euro an eige­nen Kos­ten ent­ste­hen. Geht der Rechts­streit in die zwei­te Instanz, kom­men wei­te­re Anwalts- und Gerichts­kos­ten hin­zu; bei einer Nie­der­la­ge kön­nen außer­dem die Kos­ten der Gegen­sei­te zu tra­gen sein. Der Bei­trag zeigt anhand eines ver­ein­fach­ten Kos­ten­bei­spiels, war­um Berufs­rechts­schutz für Ange­stell­te eine zen­tra­le Absi­che­rung dar­stellt.

Fak­ten­ba­sis die­ses Bei­trags

  • The­ma: Rechts­schutz­ver­si­che­rung mit Fokus auf Berufs­rechts­schutz für Ange­stell­te
  • Zen­tra­le Rechts­grund­la­ge: § 12a Arbeits­ge­richts­ge­setz zur Kos­ten­tra­gung in der ers­ten Instanz
  • Typi­sche Kos­ten­be­stand­tei­le: Anwalts­ge­büh­ren, Gerichts­kos­ten, Zeu­gen­ent­schä­di­gun­gen, Sach­ver­stän­di­gen­kos­ten und gege­be­nen­falls Kos­ten der Gegen­sei­te
  • Kos­ten­fak­to­ren: Streit­wert, Ver­fah­rens­art, Anzahl der Instan­zen, Ver­gleich, Beweis­auf­nah­me und indi­vi­du­el­le Hono­rar­ver­ein­ba­run­gen
  • Quel­len: ARAG: Pro­zess­kos­ten und ARAG: Kos­ten einer Rechts­schutz­ver­si­che­rung
  • Ziel­grup­pe: Arbeit­neh­mer, Ange­stell­te, Berufs­ein­stei­ger, Füh­rungs­kräf­te und Beschäf­tig­te im öffent­li­chen Dienst

War­um Berufs­rechts­schutz für jeden Ange­stell­ten wich­tig ist

Das Arbeits­ver­hält­nis gehört für die meis­ten Men­schen zu den wich­tigs­ten wirt­schaft­li­chen Grund­la­gen ihres Lebens. Vom Arbeits­platz hän­gen Ein­kom­men, Alters­vor­sor­ge, Kre­dit­ver­pflich­tun­gen, Lebens­stan­dard und häu­fig auch die gesam­te finan­zi­el­le Pla­nung einer Fami­lie ab.

Gerät die­ses Ver­hält­nis in eine Kri­se, steht des­halb oft deut­lich mehr auf dem Spiel als eine ein­zel­ne juris­ti­sche Fra­ge. Eine Kün­di­gung kann die wirt­schaft­li­che Exis­tenz berüh­ren. Eine Abmah­nung kann spä­te­re arbeits­recht­li­che Maß­nah­men vor­be­rei­ten. Ein feh­ler­haf­tes Arbeits­zeug­nis kann die beruf­li­che Zukunft erschwe­ren. Nicht gezahl­te Ver­gü­tung oder Über­stun­den kön­nen erheb­li­che For­de­run­gen aus­ma­chen.

Wer sei­ne Rech­te aus Kos­ten­sor­ge nicht prü­fen oder durch­set­zen lässt, ris­kiert des­halb nicht nur Geld, son­dern unter Umstän­den auch sei­ne beruf­li­che Zukunft.

Wel­che Kon­flik­te der Berufs­rechts­schutz typi­scher­wei­se absi­chert

Der genaue Leis­tungs­um­fang hängt immer vom gewähl­ten Tarif und den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen ab. Typi­sche arbeits­recht­li­che Kon­flik­te kön­nen jedoch fol­gen­de Berei­che betref­fen:

  • Kün­di­gung und Kün­di­gungs­schutz­kla­ge,
  • Abmah­nung und Per­so­nal­ak­te,
  • aus­ste­hen­des Gehalt, Bonus oder Pro­vi­si­on,
  • Über­stun­den und Arbeits­zeit,
  • Urlaubs­an­sprü­che,
  • Ver­set­zung oder Ände­rungs­kün­di­gung,
  • Dis­kri­mi­nie­rung oder Benach­tei­li­gung,
  • Arbeits­zeug­nis und Zeug­nis­be­rich­ti­gung,
  • betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung,
  • Auf­he­bungs- und Abwick­lungs­ver­trä­ge sowie
  • Strei­tig­kei­ten aus öffent­lich-recht­li­chen Dienst­ver­hält­nis­sen, sofern ver­ein­bart.

Je nach Tarif kön­nen zusätz­lich tele­fo­ni­sche Erst­be­ra­tung, Media­ti­on, Ver­trags­prü­fung oder außer­ge­richt­li­che anwalt­li­che Tätig­kei­ten ent­hal­ten sein.

Die Beson­der­heit im Arbeits­recht: Eige­ne Anwalts­kos­ten trotz gewon­ne­nem Pro­zess

Vie­le Men­schen gehen davon aus, dass die unter­le­ge­ne Par­tei auto­ma­tisch sämt­li­che Pro­zess­kos­ten bezah­len muss. Im all­ge­mei­nen Zivil­pro­zess gilt die­ser Grund­satz grund­sätz­lich. Vor dem Arbeits­ge­richt exis­tiert jedoch für die ers­te Instanz eine wich­ti­ge Aus­nah­me.

Nach § 12a Arbeits­ge­richts­ge­setz besteht im Urteils­ver­fah­ren des ers­ten Rechts­zugs grund­sätz­lich kein Anspruch dar­auf, die Kos­ten des eige­nen Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ten von der Gegen­sei­te erstat­tet zu bekom­men.

Das bedeu­tet prak­tisch:

  • Der Arbeit­neh­mer gewinnt den Pro­zess – und zahlt sei­nen Anwalt trotz­dem selbst.
  • Der Arbeit­neh­mer ver­liert den Pro­zess – und zahlt in der ers­ten Instanz grund­sätz­lich eben­falls nur sei­nen eige­nen Anwalt sowie gege­be­nen­falls auf­er­leg­te Gerichts­kos­ten.
  • Eine erfolg­rei­che Kla­ge ist des­halb nicht auto­ma­tisch kos­ten­neu­tral.

Genau die­se arbeits­recht­li­che Beson­der­heit macht den Berufs­rechts­schutz für Ange­stell­te so wich­tig.

War­um eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge schnell teu­er wer­den kann

Bei einer Kün­di­gungs­schutz­kla­ge rich­tet sich der Streit­wert regel­mä­ßig nach dem Brut­to­mo­nats­ge­halt. Häu­fig wird dafür ein Betrag von bis zu drei Brut­to­mo­nats­ge­häl­tern ange­setzt. Zusätz­li­che Anträ­ge – bei­spiels­wei­se auf aus­ste­hen­des Gehalt, Bonus­zah­lun­gen oder Zeug­nis­be­rich­ti­gung – kön­nen den Streit­wert wei­ter erhö­hen.

Die gesetz­li­chen Anwalts- und Gerichts­ge­büh­ren stei­gen mit dem Streit­wert. Hin­zu kom­men mög­li­che Aus­la­gen, Umsatz­steu­er, Kos­ten für Zeu­gen oder Sach­ver­stän­di­ge und gege­be­nen­falls Kos­ten einer wei­te­ren Instanz.

Die ARAG weist dar­auf hin, dass sich Pro­zess­kos­ten ins­be­son­de­re aus Streit­wert, Ver­fah­rens­art, Anzahl der Instan­zen und tat­säch­li­chem Pro­zess­ver­lauf erge­ben.

Bei­spiel: Pro­zess­kos­ten einer Kün­di­gungs­schutz­kla­ge in der ers­ten und zwei­ten Instanz

Das fol­gen­de Bei­spiel dient der ver­ständ­li­chen Ori­en­tie­rung. Ange­nom­men wird ein ange­stell­ter Arbeit­neh­mer mit einem monat­li­chen Brut­to­ge­halt von 4.000 Euro. Für die Kün­di­gungs­schutz­kla­ge wird ver­ein­facht ein Streit­wert von 12.000 Euro ange­setzt, also drei Brut­to­mo­nats­ge­häl­ter.

Kos­ten­po­si­ti­on 1. Instanz: Arbeits­ge­richt 2. Instanz: Lan­des­ar­beits­ge­richt
Eige­ner Rechts­an­walt etwa 2.100 Euro zusätz­lich etwa 2.400 Euro
Gerichts­kos­ten bei strei­ti­ger Ent­schei­dung etwa 600 Euro zusätz­lich etwa 1.000 Euro
Geg­ne­ri­scher Rechts­an­walt grund­sätz­lich kei­ne Erstat­tungs­pflicht nach § 12a ArbGG bei voll­stän­di­gem Unter­lie­gen zusätz­lich etwa 2.400 Euro
Mög­li­ches Kos­ten­ri­si­ko der Instanz rund 2.700 Euro zusätz­lich rund 5.800 Euro
Mög­li­ches Gesamt­ri­si­ko bei­der Instan­zen rund 8.500 Euro

Das Bei­spiel ist eine ver­ein­fach­te, gerun­de­te Modell­rech­nung auf Grund­la­ge gesetz­li­cher Gebüh­ren. Es unter­stellt eine strei­ti­ge Ent­schei­dung, anwalt­li­che Ver­tre­tung und voll­stän­di­ges Unter­lie­gen in der zwei­ten Instanz. Ein Ver­gleich, zusätz­li­che Anträ­ge, Beweis­auf­nah­men, Rei­se­kos­ten, Sach­ver­stän­di­ge, eine Hono­rar­ver­ein­ba­rung oder ein abwei­chend fest­ge­setz­ter Streit­wert kön­nen die tat­säch­li­chen Kos­ten erheb­lich ver­än­dern. Ver­bind­lich sind aus­schließ­lich die kon­kre­te Berech­nung des Rechts­an­walts bezie­hungs­wei­se des Gerichts und die jewei­li­gen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen.

Was das Kos­ten­bei­spiel für Ange­stell­te zeigt

  • Auch ein gewon­ne­ner Pro­zess kann in der ers­ten Instanz mehr als 2.000 Euro eige­ne Anwalts­kos­ten ver­ur­sa­chen.
  • Eine Beru­fung erhöht das Kos­ten­ri­si­ko deut­lich.
  • Ab der zwei­ten Instanz kön­nen bei einer Nie­der­la­ge auch die erstat­tungs­fä­hi­gen Anwalts­kos­ten des Arbeit­ge­bers hin­zu­kom­men.
  • Zusätz­li­che For­de­run­gen erhö­hen den Streit­wert und damit regel­mä­ßig die Gebüh­ren.
  • Eine pas­sen­de Rechts­schutz­ver­si­che­rung kann ver­hin­dern, dass die Ent­schei­dung über eine Rechts­ver­fol­gung allein vom ver­füg­ba­ren Geld abhängt.

Was eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung typi­scher­wei­se über­nimmt

Nach Anga­ben der ARAG über­nimmt eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung im ver­si­cher­ten Rechts­schutz­fall in der Regel ver­schie­de­ne Kos­ten­po­si­tio­nen.

Kos­ten­art Typi­sche Bedeu­tung
Anwalts­ge­büh­ren Gesetz­li­che Ver­gü­tung für Bera­tung, außer­ge­richt­li­che Tätig­keit und gericht­li­che Ver­tre­tung
Gerichts­kos­ten Gebüh­ren und Aus­la­gen des Gerichts
Kos­ten der Gegen­sei­te Erstat­tungs­fä­hi­ge geg­ne­ri­sche Kos­ten, wenn der Ver­si­cher­te hier­zu ver­pflich­tet wird
Zeu­gen­ent­schä­di­gun­gen Gesetz­li­che Ent­schä­di­gung für gericht­lich gela­de­ne Zeu­gen
Sach­ver­stän­di­gen­kos­ten Kos­ten gericht­lich bestell­ter Gut­ach­ter, soweit ver­si­chert
Media­ti­on Kos­ten einer ver­si­cher­ten außer­ge­richt­li­chen Kon­flikt­lö­sung
Außer­ge­richt­li­che Klä­rung Anwalt­li­che Schrei­ben, Ver­hand­lun­gen und sons­ti­ge ver­si­cher­te Tätig­kei­ten

Ob und in wel­cher Höhe eine Leis­tung erfolgt, rich­tet sich immer nach dem kon­kre­ten Ver­trag, der Deckungs­zu­sa­ge, der ver­ein­bar­ten Selbst­be­tei­li­gung und mög­li­chen Höchst­gren­zen.

War­um Berufs­rechts­schutz nicht erst bei einer Kün­di­gung abge­schlos­sen wer­den soll­te

Eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung schützt grund­sätz­lich nicht rück­wir­kend vor einem bereits ein­ge­tre­te­nen oder erkenn­bar bevor­ste­hen­den Kon­flikt. Wer erst nach Erhalt einer Kün­di­gung, Abmah­nung oder kon­kre­ten Streit­an­kün­di­gung Ver­si­che­rungs­schutz bean­tragt, erhält für die­sen Fall regel­mä­ßig kei­ne Deckung.

Hin­zu kom­men je nach Tarif War­te­zei­ten. Beim Arbeits­rechts­schutz sind War­te­zei­ten von meh­re­ren Mona­ten üblich. Ent­schei­dend ist außer­dem, wann der maß­geb­li­che Rechts­schutz­fall nach den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen ein­ge­tre­ten ist.

Der rich­ti­ge Zeit­punkt für den Abschluss ist daher nicht nach Ent­ste­hung des Pro­blems, son­dern wäh­rend eines unbe­las­te­ten Arbeits­ver­hält­nis­ses.

War­um ein bestehen­der Pri­vat­rechts­schutz nicht auto­ma­tisch genügt

Der Begriff „Pri­vat­rechts­schutz“ wird im All­tag häu­fig als Sam­mel­be­griff ver­wen­det. Tat­säch­lich besteht eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung meist aus unter­schied­li­chen Leis­tungs­be­rei­chen oder Bau­stei­nen.

Ein rei­ner Pri­vat­rechts­schutz muss arbeits­recht­li­che Strei­tig­kei­ten nicht auto­ma­tisch ent­hal­ten. Wer als Ange­stell­ter abge­si­chert sein möch­te, soll­te aus­drück­lich prü­fen, ob der Bereich Beruf bezie­hungs­wei­se Arbeit ein­ge­schlos­sen ist.

Wich­ti­ger Hin­weis zum Ver­si­che­rungs­schutz

Die Bezeich­nun­gen und Leis­tun­gen unter­schei­den sich zwi­schen Ver­si­che­rern und Tari­fen. „Pri­vat­rechts­schutz“ bedeu­tet nicht auto­ma­tisch, dass sämt­li­che arbeits­recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen ver­si­chert sind.

Prü­fen Sie ins­be­son­de­re den ein­ge­schlos­se­nen Berufs- oder Arbeits­rechts­schutz, War­te­zei­ten, Selbst­be­tei­li­gung, Ver­si­che­rungs­sum­me, Aus­schlüs­se, freie Anwalts­wahl und den ört­li­chen Gel­tungs­be­reich.

Berufs­rechts­schutz oder Gewerk­schaft: Was ist der Unter­schied?

Mit­glie­der einer Gewerk­schaft kön­nen je nach Sat­zung und Vor­aus­set­zun­gen gewerk­schaft­li­chen Rechts­schutz erhal­ten. Die­ser kann für arbeits- und sozi­al­recht­li­che Strei­tig­kei­ten wert­voll sein. Er ist jedoch an die Mit­glied­schaft sowie die jewei­li­gen Bedin­gun­gen und Ent­schei­dun­gen der Gewerk­schaft gebun­den.

Eine pri­va­te Rechts­schutz­ver­si­che­rung kann dar­über hin­aus wei­te­re Lebens­be­rei­che wie Pri­vat, Ver­kehr oder Woh­nen absi­chern. Bei­de Model­le unter­schei­den sich bei Leis­tungs­um­fang, Vor­aus­set­zun­gen, Anwalts­wahl, War­te­zei­ten und Kos­ten. Des­halb soll­te nicht pau­schal ange­nom­men wer­den, dass ein Schutz den ande­ren voll­stän­dig ersetzt.

Wor­auf Ange­stell­te bei einem Berufs­rechts­schutz ach­ten soll­ten

Prüf­kri­te­ri­um War­um es wich­tig ist
Ver­si­cher­ter Berufs­be­reich Arbeits­recht­li­che Strei­tig­kei­ten müs­sen aus­drück­lich vom Ver­trag umfasst sein.
War­te­zeit Wäh­rend der War­te­zeit besteht für neu ent­ste­hen­de arbeits­recht­li­che Fäl­le häu­fig noch kein Schutz.
Selbst­be­tei­li­gung Sie bestimmt, wel­chen Betrag der Ver­si­cher­te pro Rechts­schutz­fall selbst trägt.
Ver­si­che­rungs­sum­me Sie soll­te auch umfang­rei­che Ver­fah­ren und meh­re­re Instan­zen aus­rei­chend abde­cken.
Freie Anwalts­wahl Wich­tig für die Aus­wahl eines spe­zia­li­sier­ten Fach­an­walts für Arbeits­recht.
Außer­ge­richt­li­che Leis­tun­gen Vie­le Kon­flik­te las­sen sich bereits durch Bera­tung, Schrei­ben oder Ver­hand­lun­gen lösen.
Media­ti­on Kann eine schnel­le­re und weni­ger belas­ten­de Kon­flikt­lö­sung ermög­li­chen.
Ver­trags- und Zeug­nis­prü­fung Je nach Tarif kön­nen vor­sorg­li­che Prüf­leis­tun­gen ein­ge­schlos­sen oder begrenzt sein.
Aus­schlüs­se Vor­sätz­li­che Rechts­ver­stö­ße, bereits bekann­te Kon­flik­te und nicht ver­si­cher­te Tätig­kei­ten sind häu­fig aus­ge­schlos­sen.

War­um die Selbst­be­tei­li­gung nicht allein ent­schei­den soll­te

Eine höhe­re Selbst­be­tei­li­gung kann den Ver­si­che­rungs­bei­trag redu­zie­ren. Im Scha­den­fall muss der Ver­si­cher­te jedoch einen grö­ße­ren Teil der Kos­ten selbst tra­gen. Eine sehr nied­ri­ge oder feh­len­de Selbst­be­tei­li­gung erhöht dage­gen häu­fig den lau­fen­den Bei­trag.

Ent­schei­dend ist ein ver­nünf­ti­ges Ver­hält­nis zwi­schen Bei­trag, Leis­tungs­um­fang und eige­ner finan­zi­el­ler Belast­bar­keit. Auch soll­te geprüft wer­den, ob bestimm­te Leis­tun­gen – bei­spiels­wei­se tele­fo­ni­sche Erst­be­ra­tung oder Media­ti­on – ohne Selbst­be­tei­li­gung ange­bo­ten wer­den.

Typi­sche Irr­tü­mer über den Berufs­rechts­schutz

  • „Wenn ich gewin­ne, zahlt der Arbeit­ge­ber mei­nen Anwalt.“ In der ers­ten arbeits­ge­richt­li­chen Instanz grund­sätz­lich nicht.
  • „Ich kann die Ver­si­che­rung nach einer Kün­di­gung abschlie­ßen.“ Für den bereits ein­ge­tre­te­nen Kon­flikt ist es dann regel­mä­ßig zu spät.
  • „Mein Pri­vat­rechts­schutz ent­hält auto­ma­tisch Arbeits­recht.“ Das hängt vom ver­ein­bar­ten Bau­stein ab.
  • „Vor dem Arbeits­ge­richt ent­ste­hen kaum Kos­ten.“ Bereits die eige­ne anwalt­li­che Ver­tre­tung kann meh­re­re Tau­send Euro kos­ten.
  • „Nur eine Kün­di­gung macht Berufs­rechts­schutz sinn­voll.“ Auch Abmah­nung, Gehalt, Zeug­nis, Urlaub, Bonus und Ver­set­zung kön­nen recht­li­che Hil­fe erfor­dern.
  • „Pro­zess­kos­ten­hil­fe ersetzt eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung.“ Pro­zess­kos­ten­hil­fe ist an wirt­schaft­li­che und recht­li­che Vor­aus­set­zun­gen gebun­den und kann bei ver­bes­ser­ten Ver­hält­nis­sen zurück­ge­for­dert wer­den.

Was Ange­stell­te nach einer Kün­di­gung sofort beach­ten soll­ten

Bei einer Kün­di­gung läuft regel­mä­ßig eine kur­ze Frist. Eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge muss grund­sätz­lich inner­halb von drei Wochen nach Zugang der schrift­li­chen Kün­di­gung beim Arbeits­ge­richt erho­ben wer­den.

1. Zugang und Datum doku­men­tie­ren

Notie­ren Sie genau, wann und auf wel­chem Weg die Kün­di­gung zuge­gan­gen ist. Bewah­ren Sie Umschlag und Schrei­ben auf.

2. Kei­ne vor­schnel­le Unter­schrift leis­ten

Unter­schrei­ben Sie kei­nen Auf­he­bungs- oder Abwick­lungs­ver­trag, ohne die recht­li­chen und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Fol­gen prü­fen zu las­sen.

3. Rechts­schutz­ver­si­che­rer infor­mie­ren

Mel­den Sie den Fall und las­sen Sie klä­ren, ob Ver­si­che­rungs­schutz besteht und eine Deckungs­zu­sa­ge erteilt wird.

4. Fach­an­walt für Arbeits­recht kon­tak­tie­ren

Eine schnel­le anwalt­li­che Prü­fung ist wegen der kur­zen Kla­ge­frist beson­ders wich­tig.

5. Arbeits­agen­tur beach­ten

Zusätz­lich kön­nen Mel­de­pflich­ten gegen­über der Agen­tur für Arbeit bestehen. Die­se soll­ten unab­hän­gig von einer mög­li­chen Kla­ge ein­ge­hal­ten wer­den.

Zitat­fä­hi­ge Kern­aus­sa­gen

  • Berufs­rechts­schutz schützt Ange­stell­te davor, ihre arbeits­recht­li­chen Ansprü­che allein aus Kos­ten­sor­ge nicht durch­zu­set­zen.
  • In der ers­ten Instanz vor dem Arbeits­ge­richt trägt jede Par­tei ihre eige­nen Anwalts­kos­ten grund­sätz­lich selbst – auch bei einem Sieg.
  • Eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge kann bereits in der ers­ten Instanz meh­re­re Tau­send Euro kos­ten.
  • Ab der zwei­ten Instanz steigt das Risi­ko, weil bei einer Nie­der­la­ge auch geg­ne­ri­sche Anwalts­kos­ten hin­zu­kom­men kön­nen.
  • Der Berufs­rechts­schutz muss bestehen, bevor der arbeits­recht­li­che Kon­flikt ent­steht.
  • Für Ange­stell­te schützt der Berufs­rechts­schutz nicht nur das Recht, son­dern mit­tel­bar auch Ein­kom­men, Kar­rie­re und finan­zi­el­le Pla­nung.

Was Ange­stell­te jetzt kon­kret tun soll­ten

1. Bestehen­den Ver­trag auf Berufs­rechts­schutz prü­fen

Kon­trol­lie­ren Sie, ob der beruf­li­che Bereich tat­säch­lich ein­ge­schlos­sen ist. Ein rei­ner Pri­vat­rechts­schutz reicht dafür nicht zwin­gend aus.

2. War­te­zei­ten und Ver­si­che­rungs­be­ginn ken­nen

Prü­fen Sie, ab wann arbeits­recht­li­che Fäl­le ver­si­chert sind und wie der Ver­si­che­rungs­fall im Ver­trag defi­niert wird.

3. Selbst­be­tei­li­gung und Ver­si­che­rungs­sum­me ver­glei­chen

Die güns­tigs­te Prä­mie ist nicht auto­ma­tisch die bes­te Lösung. Ent­schei­dend ist, ob der Tarif auch ein umfang­rei­ches Ver­fah­ren finan­zi­ell trägt.

4. Außer­ge­richt­li­che Leis­tun­gen berück­sich­ti­gen

Bera­tung, Ver­trags­prü­fung, Media­ti­on und anwalt­li­che Schrei­ben kön­nen hel­fen, einen Pro­zess zu ver­mei­den.

5. Den Schutz vor einem Kon­flikt abschlie­ßen

War­ten Sie nicht bis zur Abmah­nung oder Kün­di­gung. Ein bereits ein­ge­tre­te­ner oder abseh­ba­rer Rechts­streit ist regel­mä­ßig nicht nach­träg­lich ver­si­cher­bar.

6. Bei einer Kün­di­gung sofort han­deln

Wegen der grund­sätz­lich drei­wö­chi­gen Kla­ge­frist soll­te unver­züg­lich fach­kun­di­ger Rat ein­ge­holt wer­den.

Fazit: Berufs­rechts­schutz ist für Ange­stell­te ein zen­tra­ler Schutz­bau­stein

Arbeits­recht­li­che Kon­flik­te sind kei­ne Aus­nah­me­erschei­nung. Sie kön­nen jeden Ange­stell­ten tref­fen und schnell erheb­li­che finan­zi­el­le Fol­gen haben. Beson­ders schwer wiegt die Kos­ten­re­gel der ers­ten Instanz: Selbst wer vor dem Arbeits­ge­richt gewinnt, bleibt grund­sätz­lich auf den eige­nen Anwalts­kos­ten sit­zen.

Eine Beru­fung kann das Kos­ten­ri­si­ko noch­mals deut­lich erhö­hen. Aus einem Streit über den Arbeits­platz kön­nen dadurch meh­re­re Tau­send Euro Pro­zess­kos­ten ent­ste­hen – zusätz­lich zur per­sön­li­chen und wirt­schaft­li­chen Belas­tung des Kon­flikts.

Eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung mit Berufs­rechts­schutz sorgt dafür, dass Ange­stell­te ihre Rech­te nicht allein aus Angst vor Anwalts- und Gerichts­kos­ten auf­ge­ben müs­sen.

Möch­ten Sie prü­fen, ob Ihr bestehen­der Rechts­schutz arbeits­recht­li­che Kon­flik­te aus­rei­chend absi­chert?
Dann lohnt sich ein genau­er Blick auf Berufs­rechts­schutz, War­te­zeit, Selbst­be­tei­li­gung, Ver­si­che­rungs­sum­me, Aus­schlüs­se und den Leis­tungs­um­fang für außer­ge­richt­li­che sowie gericht­li­che Ver­fah­ren.

Ger­ne unter­stüt­ze ich Sie dabei, Ihren bestehen­den Ver­si­che­rungs­schutz zu über­prü­fen und eine zu Ihrer beruf­li­chen Situa­ti­on pas­sen­de Rechts­schutz­lö­sung ein­zu­ord­nen. Kon­tak­tie­ren Sie mich für eine unver­bind­li­che Bera­tung.

Mit bes­ten Grü­ßen
Chris­ti­an Ulrich LL.B., M.A.

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