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BGH-Urteil XI ZR 26/20: Ein gutes Signal für Ver­brau­cher!

6 Kommentare

Haben Sie auch schon ein­mal Post von der Bank erhal­ten, dahin­ter plum­pes Wer­be­ma­te­ri­al ver­mu­tet und den Brief weg­ge­schmis­sen? So oder so ähn­lich ging es in der Ver­gan­gen­heit offen­bar vie­len Kun­den, die sich damit gehö­rig die Fin­ger ver­brannt haben. Ban­ken ver­schi­cken näm­lich ger­ne auch Ände­run­gen Ihrer AGB per Brief­post. Statt Wer­bung könn­ten also in jedem unge­öff­ne­ten Ban­ken­brief wich­ti­ge Ände­run­gen Ihres Kon­tos schlum­mern. Das Pro­blem für Ver­brau­cher: Sol­che Ände­run­gen bedür­fen in der Regel nur einer schwei­gen­den Zustim­mung. Anders aus­ge­drückt wer­den sie durch Ent­sor­gen oder Igno­rie­ren des Brie­fes in Kraft gesetzt. Das hat einen Ver­band zu einem Gerichts­ver­fah­ren gegen der­ar­ti­ge Klau­seln moti­viert. Der Bun­des­ge­richts­hof folgt des­sen Argu­men­ten und hat den Ban­ken jetzt kla­re Vor­ga­ben gemacht. Hin­ter dem Akten­zei­chen XI ZR 26/20 steckt jetzt ein Urteil mit weit­rei­chen­den Fol­gen für den Ver­brau­cher­schutz.

Zwar betrifft das Urteil zunächst nur die beklag­te Post­bank. Weil schwei­gen­de Zustim­mung in der Bran­che aller­dings sehr ver­brei­tet ist, dürf­te das Urteil auch für ande­re Kre­dit­in­sti­tu­te gel­ten. XI ZR 26/20 for­dert, dass Kun­den einer Ände­rung der AGB expli­zit zustim­men müs­sen. Die Bank darf Sie bei feh­len­der Ant­wort nicht ein­fach über­ge­hen und die AGB gegen Ihren Wil­len ändern. In der Ver­gan­gen­heit hat­te das immer wie­der zu Situa­tio­nen geführt, wo bei­spiels­wei­se ein ehe­mals kos­ten­lo­ser Ser­vice plötz­lich etwas kos­ten soll. In ihren Brie­fen ver­ste­cken Ban­ken sol­che Hin­wei­se auch ganz ger­ne zwi­schen Rekla­me, was den Durch­blick zusätz­lich erschwert.

BGH-Urteil XI ZR 26/20: Rück­erstat­tung alter Bei­trä­ge mög­lich

Auch inter­es­sant: Wer auf­grund von AGB-Ände­run­gen in der Ver­gan­gen­heit zu viel gezahlt hat, kann sich die­se Beträ­ge jetzt von der Bank zurück­ho­len. Das ist zum Bei­spiel dann der Fall, wenn die Gebüh­ren für Ihr Kon­to per still­schwei­gen­der Zustim­mung erhöht wur­den.
Die Stif­tung Waren­test stellt dafür auf ihrer Web­site ein Mus­ter­schrei­ben zur Ver­fü­gung. Die Sei­te bie­tet außer­dem einen gro­ßen Kata­log mit häu­fig gestell­ten Fra­gen an. Dort kön­nen Sie alles Wich­ti­ge zu den Umstän­den des Gerichts­ur­teils und sei­ner Fol­gen in Erfah­rung brin­gen. Unter Beru­fung auf das Por­tal finanz-szene.de geht die Stif­tung Waren­test davon aus, dass das Gerichts­ur­teil XI ZR 26/20 die Ban­ken meh­re­re Mil­li­ar­den Euro kos­ten könn­te.

Für wei­te­re Fra­gen hin­ter­las­sen Sie mir bit­te am Ende des Bei­trags einen Kom­men­tar oder Sie ver­ein­ba­ren direkt ein kos­ten­frei­es Erst­ge­spräch. Alter­na­tiv kön­nen Sie sich per Direkt­nach­richt (oder Mit­tels Kon­takt­for­mu­lar) mit mir in Ver­bin­dung set­zen.

In jedem Fall erhal­ten Sie schnellst mög­lich eine Ant­wort von mir.

Mit den bes­ten Grü­ßen
Chris­ti­an Ulrich LL.B., M.A.

Tags: AGB, Bank, BGH-Urteil, Gebühren, Gerichtsurteil, Gerichtsverfahren, Kontoführungsgebühren, Rückerstattung, Schadenersatz, schweigende Zustimmung, Stiftung Warentest, Unwirksamkeit, XI ZR 26/20, Zinsen

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6 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Sehr geehr­ter Herr Ulrich,
    gilt das BGH-Urteil auch für Geschäfts­kun­den?

    Antworten
  • Markus Stephan
    August 22, 2021 3:31 p.m.

    Wäre die Rück­for­de­rung auch hin­sicht­lich Order­ge­büh­ren im Zusam­men­hang mit dem Kauf/Verkauf von Wert­pa­pie­ren mög­lich? Die­se wur­den auch unter der “Zustim­mungs­fik­ti­on” erhöht.

    Antworten
    • Guten Mor­gen Herr Ste­phan!

      Vie­len Dank für Ihre Nach­richt.

      Mög­li­cher Wei­se wäre das ein “Ein­falls­tor” – und möch­te deut­lich dar­auf hin­wei­sen, dass ich kei­ne Rechts­be­ra­tung i.S.d. Rechts­dienst­leis­tungs­ge­setz vor­neh­men darf.

      Bes­te Grü­ße
      Chris­ti­an Ulrich

      Antworten
  • Lothar Westphal
    Juli 23, 2021 11:00 a.m.

    Nach­dem ich eine Rück­erstat­tung der Gebüh­ren von mei­ner Kreis­spar­kas­se ein­ge­for­dert habe, wur­de mir von der dor­ti­gen Rechts­ab­tei­lung mit­ge­teilt, dass das genann­te Urteil nur für Post­ban­ken gel­te. Mei­ne For­de­rung wur­de abge­lehnt. Ist dem wirk­lich so ?

    Antworten
    • Hal­lo Herr West­phal!

      Sie wer­den Ihre Ansprü­che dann wahr­schein­lich not­wen­di­ger Wei­se zivil­recht­lich gel­tend machen und sich für die Durch­set­zung an eine Anwalts­kanz­lei wen­den müs­sen.

      Bes­te Grü­ße
      Chris­ti­an Ulrich

      Antworten

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