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Ries­ter läuft aus: Das Alters­vor­sor­ge­de­pot kommt 2027 – was Spa­rer jetzt wis­sen müs­sen!

Die staat­lich geför­der­te pri­va­te Alters­vor­sor­ge steht vor einem grund­le­gen­den Neu­start. Ab dem 1. Janu­ar 2027 kön­nen die neu­en Alters­vor­sor­ge­pro­duk­te ange­bo­ten wer­den. Im Mit­tel­punkt steht das Alters­vor­sor­ge­de­pot: Erst­mals wird damit eine staat­lich geför­der­te pri­va­te Alters­vor­sor­ge ermög­licht, die ohne ver­pflich­ten­de Kapi­tal­ga­ran­tie stär­ker auf Fonds, ETFs und die lang­fris­ti­gen Chan­cen des Kapi­tal­mark­tes set­zen kann.

Damit reagiert der Gesetz­ge­ber auf zen­tra­le Schwä­chen des bis­he­ri­gen Ries­ter-Sys­tems: kom­ple­xe För­der­re­geln, teil­wei­se hohe Kos­ten und eine Garan­tie­ar­chi­tek­tur, die ins­be­son­de­re in Nied­rig­zins­pha­sen die Ren­di­te­chan­cen vie­ler Ver­trä­ge ein­ge­schränkt hat.

Doch die häu­fig ver­wen­de­te Aus­sa­ge „Ries­ter wird abge­schafft“ greift zu kurz. Bestehen­de Ries­ter-Ver­trä­ge ver­schwin­den 2027 nicht. Für Alt­ver­trä­ge gilt Bestands­schutz. Spa­rer kön­nen ihren Ver­trag grund­sätz­lich wei­ter­füh­ren, bei­trags­frei stel­len, unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen in die neue För­de­rung wech­seln oder vor­han­de­nes Kapi­tal auf einen neu­en Alters­vor­sor­ge­ver­trag über­tra­gen.

Für Mil­lio­nen Spa­rer stellt sich des­halb eine wesent­lich inter­es­san­te­re Fra­ge: Ist das Alters­vor­sor­ge­de­pot tat­säch­lich bes­ser als Ries­ter – und was soll­ten Besit­zer eines bestehen­den Ries­ter-Ver­trags jetzt tun?

Wich­tigs­te Erkennt­nis­se auf einen Blick

  • Ab 1. Janu­ar 2027 star­tet die neue Pro­dukt­welt der staat­lich geför­der­ten pri­va­ten Alters­vor­sor­ge.
  • Neue Ries­ter-Ver­trä­ge nach altem Sys­tem wer­den durch neue Pro­dukt­for­men ersetzt. Bestehen­de Ries­ter-Ver­trä­ge genie­ßen dage­gen Bestands­schutz.
  • Das neue Alters­vor­sor­ge­de­pot ver­zich­tet auf eine ver­pflich­ten­de Kapi­tal­ga­ran­tie und eröff­net damit grö­ße­re Kapi­tal­markt- und Ren­di­te­chan­cen – gleich­zei­tig trägt der Spa­rer auch das ent­spre­chen­de Ver­lust­ri­si­ko.
  • Ein Stan­dard­de­pot soll eine ein­fa­che und ver­gleich­ba­re Alter­na­ti­ve bie­ten. Sei­ne Effek­tiv­kos­ten sind auf maxi­mal 1,0 Pro­zent pro Jahr begrenzt.
  • Garan­tie­pro­duk­te blei­ben mög­lich: Vor­ge­se­hen sind Pro­duk­te mit 80 oder 100 Pro­zent Kapi­tal­ga­ran­tie.
  • Die För­de­rung wird ein­fa­cher: Statt eines ein­kom­mens­ab­hän­gi­gen Min­dest­ei­gen­bei­trags wird die Grund­zu­la­ge künf­tig unmit­tel­bar an die Höhe des Eigen­bei­trags gekop­pelt.
  • Bis zu 540 Euro Grund­zu­la­ge pro Jahr sind mög­lich. Hin­zu kön­nen bis zu 300 Euro Kin­der­zu­la­ge je Kind und ein ein­ma­li­ger Berufs­ein­stei­ger­bo­nus von 200 Euro kom­men.
  • Bis zu 6.840 Euro kön­nen jähr­lich ein­ge­zahlt wer­den; bis zu 1.800 Euro Eigen­bei­trag wer­den über die neue Zula­gen­lo­gik geför­dert.
  • Auch Selbst­stän­di­ge wer­den ein­be­zo­gen. Damit erwei­tert sich der Kreis der För­der­be­rech­tig­ten gegen­über dem bis­he­ri­gen Ries­ter-Sys­tem deut­lich.
  • Bestehen­de Ries­ter-Ver­trä­ge soll­ten nicht vor­schnell gekün­digt wer­den. Ob Wei­ter­füh­rung, Bei­trags­frei­stel­lung oder Wech­sel sinn­voll ist, hängt vom kon­kre­ten Ver­trag ab.

Zusam­men­fas­sung des Bei­trags

Mit dem Alters­vor­sor­ge­re­form­ge­setz wird die staat­lich geför­der­te pri­va­te Alters­vor­sor­ge ab 2027 grund­le­gend neu geord­net. Kern­stück ist das Alters­vor­sor­ge­de­pot ohne ver­pflich­ten­de Kapi­tal­ga­ran­tie. Spa­rer kön­nen damit inner­halb der gesetz­li­chen Vor­ga­ben stär­ker kapi­tal­markt­ori­en­tiert inves­tie­ren. Dane­ben gibt es ein kos­ten­ge­de­ckel­tes Stan­dard­de­pot und wei­ter­hin Garan­tie­pro­duk­te. Gleich­zei­tig wird die Ries­ter-För­der­lo­gik durch bei­trags­ab­hän­gi­ge Zula­gen ersetzt und der Kreis der För­der­be­rech­tig­ten erwei­tert. Für bestehen­de Ries­ter-Ver­trä­ge gilt Bestands­schutz. Ein auto­ma­ti­scher Wech­sel ist des­halb kei­nes­wegs immer sinn­voll: Garan­tien, Kos­ten, Ver­trags­wert, Lauf­zeit, För­der­his­to­rie und per­sön­li­che Risi­ko­be­reit­schaft müs­sen indi­vi­du­ell ver­gli­chen wer­den.

Fak­ten­ba­sis die­ses Bei­trags

  • Rechts­grund­la­ge: Gesetz zur Reform der steu­er­lich geför­der­ten pri­va­ten Alters­vor­sor­ge (Alters­vor­sor­ge­re­form­ge­setz)
  • Bun­des­tags­be­schluss: 27. März 2026
  • Zustim­mung Bun­des­rat: Mai 2026
  • Ver­kün­dung: Bun­des­ge­setz­blatt 2026 I Nr. 156 vom 29. Mai 2026
  • Start der neu­en Pro­duk­te: 1. Janu­ar 2027
  • Neue Pro­dukt­welt: Alters­vor­sor­ge­de­pot ohne Garan­tie, Stan­dard­de­pot sowie Garan­tie­pro­duk­te
  • Bestands­ver­trä­ge: Vor 2027 abge­schlos­se­ne Ries­ter-Ver­trä­ge genie­ßen grund­sätz­lich Bestands­schutz.
  • Maxi­ma­le jähr­li­che Ein­zah­lung: 6.840 Euro
  • Für die Zula­gen­för­de­rung maß­geb­li­cher Eigen­bei­trag: bis zu 1.800 Euro jähr­lich
  • Maxi­ma­le Grund­zu­la­ge: bis zu 540 Euro jähr­lich

Ries­ter läuft aus – aber bestehen­de Ries­ter-Ver­trä­ge ver­schwin­den nicht

Die Aus­sa­ge „Ries­ter wird 2027 abge­schafft“ ist ver­ständ­lich, aber unprä­zi­se. Rich­tig ist: Für Neu­ab­schlüs­se wird die bis­he­ri­ge Ries­ter-Pro­dukt­welt durch ein neu­es Sys­tem der geför­der­ten pri­va­ten Alters­vor­sor­ge ersetzt.

Wer bereits einen Ries­ter-Ver­trag besitzt, muss die­sen jedoch weder kün­di­gen noch auto­ma­tisch umstel­len. Ver­trä­ge, die vor dem 1. Janu­ar 2027 abge­schlos­sen wur­den, genie­ßen grund­sätz­lich Bestands­schutz und kön­nen mit der bis­he­ri­gen steu­er­li­chen För­de­rung fort­ge­führt wer­den.

Damit ent­ste­hen für Ries­ter-Spa­rer ab 2027 meh­re­re Mög­lich­kei­ten:

  • den bestehen­den Ver­trag unver­än­dert wei­ter­füh­ren,
  • den bestehen­den Ver­trag bei­trags­frei stel­len,
  • unter Bei­be­hal­tung des Ver­trags in die neue För­der­sys­te­ma­tik wech­seln oder
  • das vor­han­de­ne Alters­vor­sor­ge­ver­mö­gen in einen neu­en Alters­vor­sor­ge­ver­trag über­tra­gen.

Gera­de des­halb soll­te die Reform nicht als pau­scha­les Kün­di­gungs­si­gnal für bestehen­de Ries­ter-Ver­trä­ge ver­stan­den wer­den.

War­um wird Ries­ter über­haupt refor­miert?

Die Ries­ter-Ren­te wur­de ursprüng­lich geschaf­fen, um pri­va­te Alters­vor­sor­ge durch Zula­gen und steu­er­li­che Vor­tei­le attrak­ti­ver zu machen. In der Pra­xis ent­wi­ckel­te sich das Sys­tem jedoch zuneh­mend zu einem kom­ple­xen Zusam­men­spiel aus Zula­gen­be­rech­nung, Garan­tie­vor­ga­ben, Pro­dukt­kos­ten und steu­er­li­chen Rege­lun­gen.

Ein beson­ders wich­ti­ger Kri­tik­punkt war die bis­he­ri­ge Bei­trags­ga­ran­tie. Sicher­heit klingt zunächst posi­tiv. Für Anbie­ter bedeu­tet eine hohe Garan­tie jedoch, dass ein erheb­li­cher Teil des Kapi­tals so ange­legt wer­den muss, dass die zuge­sag­te Leis­tung zum Ende der Anspar­pha­se gewähr­leis­tet wer­den kann.

Gera­de wäh­rend lan­ger Nied­rig­zins­pha­sen konn­te dies die Mög­lich­keit ein­schrän­ken, einen hohen Anteil des Kapi­tals lang­fris­tig in ren­di­te­stär­ke­re Anla­gen wie Akti­en­fonds zu inves­tie­ren.

Die Reform ver­sucht des­halb, staat­li­che För­de­rung und Kapi­tal­markt­an­la­ge stär­ker mit­ein­an­der zu ver­bin­den.

Die neue Pro­dukt­welt ab 2027 im Ver­gleich

Merk­mal Alters­vor­sor­ge­de­pot Stan­dard­de­pot Garan­tie­pro­dukt
Kapi­tal­ga­ran­tie Kei­ne ver­pflich­ten­de Garan­tie Kei­ne klas­si­sche Bei­trags­ga­ran­tie 80 % oder 100 %
Kapi­tal­markt­chan­cen hoch, abhän­gig von der gewähl­ten Anla­ge kapi­tal­markt­ori­en­tiert abhän­gig vom Garan­tie­ni­veau ten­den­zi­ell begrenz­ter
Anla­ge­aus­wahl grö­ße­re Aus­wahl inner­halb der gesetz­li­chen Vor­ga­ben stark stan­dar­di­sier­te Fonds­lö­sung Kapi­tal­an­la­ge durch den Anbie­ter
Effek­tiv­kos­ten­de­ckel kein all­ge­mei­ner Deckel wie beim Stan­dard­de­pot maxi­mal 1,0 % p. a. kein ent­spre­chen­der all­ge­mei­ner Deckel
Risi­ko Kapi­tal­markt­ri­si­ko trägt der Spa­rer Kapi­tal­markt­ri­si­ko, jedoch stan­dar­di­sier­te Anla­ge höhe­rer Schutz durch Garan­tie
Geeig­net für ren­di­te- und kapi­tal­markt­ori­en­tier­te Spa­rer Spa­rer, die eine ein­fa­che Lösung bevor­zu­gen stär­ker sicher­heits­ori­en­tier­te Spa­rer

1. Alters­vor­sor­ge­de­pot: Mehr Kapi­tal­markt, weni­ger Garan­tie

Die größ­te Neue­rung ist das Alters­vor­sor­ge­de­pot ohne ver­pflich­ten­de Kapi­tal­ga­ran­tie. Damit kann geför­der­te Alters­vor­sor­ge wesent­lich stär­ker als bis­her mit Fonds und ETFs ver­bun­den wer­den.

Der Ver­zicht auf die Garan­tie ist dabei weder auto­ma­tisch gut noch schlecht. Er ver­än­dert viel­mehr die Ver­tei­lung von Chan­ce und Risi­ko.

Wer über Jahr­zehn­te inves­tiert, kann von den lang­fris­ti­gen Ren­di­te­chan­cen der Kapi­tal­märk­te pro­fi­tie­ren. Gleich­zei­tig gibt es kei­ne Garan­tie dafür, dass zu einem bestimm­ten Zeit­punkt min­des­tens die Sum­me der ein­ge­zahl­ten Bei­trä­ge zur Ver­fü­gung steht.

Das Alters­vor­sor­ge­de­pot macht aus Alters­vor­sor­ge des­halb stär­ker eine Kapi­tal­an­la­ge – mit allen Chan­cen und Risi­ken, die dazu­ge­hö­ren.

Was darf im Alters­vor­sor­ge­de­pot ange­legt wer­den?

Das Anla­ge­uni­ver­sum ist gesetz­lich begrenzt. Vor­ge­se­hen sind ins­be­son­de­re diver­si­fi­zier­te Fonds­an­la­gen. Dazu kön­nen bei­spiels­wei­se OGAW-Fonds und ETFs gehö­ren. Auch bestimm­te wei­te­re regu­lier­te Fonds sowie bestimm­te Schuld­ver­schrei­bun­gen kön­nen inner­halb des gesetz­li­chen Rah­mens berück­sich­tigt wer­den.

Sehr spe­ku­la­ti­ve bezie­hungs­wei­se für die­sen Alters­vor­sor­ge­rah­men nicht vor­ge­se­he­ne Anla­gen blei­ben aus­ge­schlos­sen. Dazu zäh­len ins­be­son­de­re direk­te Anla­gen in ein­zel­ne Akti­en sowie Kryp­to­wäh­run­gen.

Damit ver­folgt der Gesetz­ge­ber einen Mit­tel­weg: höhe­re Kapi­tal­markt­chan­cen als bei klas­si­schen Garan­tie­pro­duk­ten, aber kein völ­lig frei­es Wert­pa­pier­de­pot.

2. Stan­dard­de­pot: Die ein­fa­che Refe­renz­lö­sung

Das Stan­dard­de­pot ist eine beson­ders stan­dar­di­sier­te Vari­an­te des Alters­vor­sor­ge­de­pots. Es soll eine ein­fach ver­ständ­li­che und ver­gleich­ba­re Lösung schaf­fen.

Das Kon­zept sieht im Kern eine Kom­bi­na­ti­on aus einem ren­di­te­ori­en­tier­ten und einem sicher­heits­ori­en­tier­ten Fonds­bau­stein vor. Damit kann bei­spiels­wei­se ein Akti­en­fonds bezie­hungs­wei­se Akti­en-ETF mit einem defen­si­ve­ren Fonds kom­bi­niert wer­den.

Beson­ders rele­vant ist der Kos­ten­de­ckel: Im par­la­men­ta­ri­schen Ver­fah­ren wur­de fest­ge­legt, dass die Effek­tiv­kos­ten maxi­mal 1,0 Pro­zent pro Jahr betra­gen dür­fen.

Das ist aller­dings eine Ober­gren­ze – kein Qua­li­täts­merk­mal. Ein Pro­dukt mit Effek­tiv­kos­ten von 0,3 Pro­zent kann lang­fris­tig erheb­lich güns­ti­ger sein als eines, das die Gren­ze von 1,0 Pro­zent voll­stän­dig aus­schöpft.

War­um selbst 1 Pro­zent Kos­ten lang­fris­tig rele­vant ist

Bei Alters­vor­sor­ge­ver­trä­gen wir­ken Kos­ten über Jahr­zehn­te. Schon weni­ge Zehn­tel­pro­zent­punk­te Unter­schied kön­nen sich durch den Zin­ses­zins­ef­fekt lang­fris­tig auf meh­re­re Tau­send oder sogar Zehn­tau­send Euro sum­mie­ren.

Des­halb soll­te die Fra­ge bei einem Stan­dard­de­pot nicht lau­ten:

„Liegt das Pro­dukt unter dem gesetz­li­chen Kos­ten­de­ckel?“

Son­dern:

„Wie hoch sind die tat­säch­li­chen Gesamt­kos­ten im Ver­gleich zu ande­ren geeig­ne­ten Ange­bo­ten?“

Genau die­ser Punkt war im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren umstrit­ten. Ver­brau­cher­schüt­zer hat­ten deut­lich nied­ri­ge­re Kos­ten gefor­dert, wäh­rend Tei­le der Finanz­wirt­schaft vor einem zu restrik­ti­ven Kos­ten­de­ckel warn­ten.

3. Garan­tie­pro­duk­te: Sicher­heit bleibt mög­lich

Die Reform bedeu­tet nicht das Ende garan­tier­ter Alters­vor­sor­ge. Wer Wert auf Sicher­heit legt, kann wei­ter­hin ein Garan­tie­pro­dukt wäh­len.

Vor­ge­se­hen sind zwei Garan­tie­ni­veaus:

  • 100 Pro­zent Garan­tie des maß­geb­li­chen ein­ge­zahl­ten Kapi­tals zum ver­ein­bar­ten Zeit­punkt oder
  • 80 Pro­zent Garan­tie, wodurch grund­sätz­lich mehr Spiel­raum für kapi­tal­markt­ori­en­tier­te Anla­gen ent­ste­hen kann.

Je höher die Garan­tie, des­to stär­ker muss der Anbie­ter dar­auf ach­ten, das zuge­sag­te Kapi­tal abzu­si­chern. Dies kann die Ren­di­te­chan­cen begren­zen.

Eine 80-Pro­zent-Garan­tie kann mehr Spiel­raum für Kapi­tal­markt­an­la­gen eröff­nen. Sie bedeu­tet aber zugleich, dass eben nicht das gesam­te ein­ge­zahl­te Kapi­tal garan­tiert ist.

Die ent­schei­den­de Neue­rung besteht damit weni­ger dar­in, dass Garan­tien abge­schafft wer­den, son­dern dass Spa­rer künf­tig stär­ker selbst ent­schei­den kön­nen, wie viel Sicher­heit sie tat­säch­lich benö­ti­gen.

Die neue staat­li­che För­de­rung ab 2027

Auch die För­der­lo­gik wird grund­le­gend ver­ein­facht. Die bis­he­ri­ge ein­kom­mens­ab­hän­gi­ge Berech­nung des Min­dest­ei­gen­bei­trags ent­fällt für die neue För­de­rung.

Statt­des­sen wird die Grund­zu­la­ge direkt an den tat­säch­lich geleis­te­ten Eigen­bei­trag gekop­pelt.

Eigen­bei­trag pro Jahr För­de­rung Maxi­ma­le Grund­zu­la­ge
bis 360 € 50 Cent Zula­ge je 1 € Eigen­bei­trag 180 €
wei­te­re 1.440 € bis ins­ge­samt 1.800 € 25 Cent Zula­ge je 1 € Eigen­bei­trag wei­te­re 360 €
ins­ge­samt bei 1.800 € Eigen­bei­trag bis zu 540 € Grund­zu­la­ge

Wer den maxi­mal geför­der­ten Eigen­bei­trag von 1.800 Euro jähr­lich bezie­hungs­wei­se 150 Euro monat­lich ein­zahlt, kann damit eine Grund­zu­la­ge von bis zu 540 Euro pro Jahr erhal­ten.

Ein ein­fa­ches För­der­bei­spiel

Ein för­der­be­rech­tig­ter Spa­rer zahlt monat­lich 150 Euro und damit 1.800 Euro im Jahr in sei­nen neu­en Alters­vor­sor­ge­ver­trag ein.

  • Für die ers­ten 360 Euro Eigen­bei­trag erhält er 50 Pro­zent För­de­rung = 180 Euro.
  • Für die wei­te­ren 1.440 Euro erhält er 25 Pro­zent För­de­rung = 360 Euro.
  • Ins­ge­samt ergibt sich eine Grund­zu­la­ge von 540 Euro.

Aus 1.800 Euro Eigen­bei­trag wer­den damit zunächst 2.340 Euro Alters­vor­sor­ge­ka­pi­tal – noch bevor mög­li­che Kapi­tal­erträ­ge berück­sich­tigt wer­den.

Das Bei­spiel berück­sich­tigt aus­schließ­lich die Grund­zu­la­ge. Kin­der­zu­la­gen und mög­li­che zusätz­li­che steu­er­li­che Effek­te aus der Güns­ti­ger­prü­fung sind nicht ent­hal­ten.

Kin­der­zu­la­ge: Bis zu 300 Euro pro Kind

Auch die Kin­der­för­de­rung wird bei­trags­be­zo­gen aus­ge­stal­tet. Für jeden Euro Eigen­bei­trag bis zu einem Eigen­bei­trag von 300 Euro kann grund­sätz­lich ein Euro Kin­der­zu­la­ge gewährt wer­den.

Damit sind bis zu 300 Euro Kin­der­zu­la­ge pro Kind und Jahr mög­lich.

Für Fami­li­en kann die staat­li­che För­de­rung damit wei­ter­hin einen erheb­li­chen Anteil der gesam­ten Alters­vor­sor­ge­bei­trä­ge aus­ma­chen.

Berufs­ein­stei­ger­bo­nus bleibt erhal­ten

Wer zu Beginn des Bei­trags­jah­res das 25. Lebens­jahr noch nicht voll­endet hat und die wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, kann zusätz­lich einen ein­ma­li­gen Berufs­ein­stei­ger­bo­nus von 200 Euro erhal­ten.

Gera­de bei sehr lan­gen Lauf­zei­ten kann ein frü­her Ein­stieg zusätz­lich inter­es­sant sein, weil Bei­trä­ge und För­de­rung über Jahr­zehn­te am Kapi­tal­markt inves­tiert blei­ben kön­nen.

Min­des­tens 120 Euro Eigen­bei­trag für die Grund­zu­la­ge

Vor­aus­set­zung für die Grund­zu­la­ge ist grund­sätz­lich ein jähr­li­cher Min­dest­bei­trag von 120 Euro.

Die kom­pli­zier­te bis­he­ri­ge Ries­ter-Fra­ge „Wie hoch ist mein Min­dest­ei­gen­bei­trag abhän­gig vom Vor­jah­res­ein­kom­men?“ ver­liert damit für die neue För­de­rung erheb­lich an Bedeu­tung.

Die För­de­rung wird dadurch wesent­lich leich­ter nach­voll­zieh­bar: Mehr eige­ner Bei­trag führt inner­halb der För­der­gren­zen unmit­tel­bar zu mehr Zula­ge.

Bis zu 6.840 Euro Ein­zah­lung – aber nicht alles wird gleich geför­dert

Eine wich­ti­ge Unter­schei­dung betrifft den maxi­ma­len Ein­zah­lungs­be­trag und den maxi­mal geför­der­ten Eigen­bei­trag.

In einen neu­en Alters­vor­sor­ge­ver­trag kön­nen jähr­lich grund­sätz­lich bis zu 6.840 Euro ein­ge­zahlt wer­den. Die neue bei­trags­pro­por­tio­na­le Zula­gen­för­de­rung bezieht sich jedoch auf Eigen­bei­trä­ge bis zu 1.800 Euro jähr­lich.

Mehr ein­zah­len zu kön­nen bedeu­tet daher nicht auto­ma­tisch, für den gesam­ten Betrag eine ent­spre­chen­de staat­li­che Zula­ge zu erhal­ten.

Wer ist ab 2027 för­der­be­rech­tigt?

Die Reform erwei­tert den Kreis der För­der­be­rech­tig­ten. Neben den bereits aus dem Ries­ter-Sys­tem bekann­ten Grup­pen wer­den ins­be­son­de­re Selbst­stän­di­ge stär­ker ein­be­zo­gen.

Zu den rele­van­ten Grup­pen gehö­ren unter ande­rem:

  • pflicht­ver­si­cher­te Arbeit­neh­mer und Aus­zu­bil­den­de,
  • Beam­te, Rich­ter und Sol­da­ten unter den gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen,
  • bestimm­te Pflicht­mit­glie­der berufs­stän­di­scher Ver­sor­gungs­ein­rich­tun­gen im Ange­stell­ten­sta­tus sowie
  • selbst­stän­dig Erwerbs­tä­ti­ge nach den neu­en gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen.

Damit wird die geför­der­te pri­va­te Alters­vor­sor­ge deut­lich stär­ker als bis­her für Per­so­nen­grup­pen geöff­net, die im klas­si­schen Ries­ter-Sys­tem teil­wei­se kei­nen unmit­tel­ba­ren Zugang hat­ten.

Steu­er­li­che För­de­rung: Zula­ge ist nicht der ein­zi­ge Vor­teil

Die För­de­rung besteht wei­ter­hin nicht nur aus Zula­gen. Alters­vor­sor­ge­bei­trä­ge kön­nen im Rah­men der gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den.

Im Rah­men der soge­nann­ten Güns­ti­ger­prü­fung prüft die Finanz­ver­wal­tung, ob sich aus dem Son­der­aus­ga­ben­ab­zug ein höhe­rer steu­er­li­cher Vor­teil ergibt als aus den bereits gewähr­ten Zula­gen.

Damit hängt die tat­säch­li­che För­der­wir­kung wei­ter­hin von der indi­vi­du­el­len steu­er­li­chen Situa­ti­on ab.

Ein Ver­gleich allein anhand der maxi­ma­len Zula­ge kann des­halb irre­füh­rend sein. Ein­kom­men, Kin­der, Steu­er­satz und Eigen­bei­trag müs­sen gemein­sam betrach­tet wer­den.

Was pas­siert mit den Kapi­tal­erträ­gen wäh­rend der Anspar­pha­se?

Ein wesent­li­cher Vor­teil des steu­er­lich geför­der­ten Vor­sor­ge­man­tels liegt dar­in, dass Erträ­ge inner­halb der Anspar­pha­se nicht wie bei einem gewöhn­li­chen Wert­pa­pier­de­pot lau­fend nach den übli­chen Regeln besteu­ert wer­den.

Die Besteue­rung wird grund­sätz­lich in die Aus­zah­lungs­pha­se ver­la­gert. Bei geför­der­ten Bei­trä­gen greift damit das Prin­zip der nach­ge­la­ger­ten Besteue­rung.

Das kann ins­be­son­de­re bei lan­gen Lauf­zei­ten inter­es­sant sein, weil Kapi­tal­erträ­ge wäh­rend der Anspar­pha­se inner­halb des Ver­trags wei­ter­ar­bei­ten kön­nen.

Alters­vor­sor­ge­de­pot oder nor­ma­les ETF-Depot – was ist bes­ser?

Die­se Fra­ge wird ab 2027 wahr­schein­lich zu den wich­tigs­ten Bera­tungs­fra­gen gehö­ren.

Kri­te­ri­um Alters­vor­sor­ge­de­pot Frei­es ETF-Depot
Staat­li­che Zula­ge ja, bei För­der­be­rech­ti­gung nein
Steu­er­li­cher Vor­sor­ge­rah­men ja nor­ma­le Besteue­rung von Kapi­tal­an­la­gen
Freie Ver­füg­bar­keit stark ein­ge­schränkt, da Alters­vor­sor­ge grund­sätz­lich jeder­zeit
Anla­ge­uni­ver­sum gesetz­lich begrenzt sehr groß
Pro­dukt­kos­ten anbie­ter­ab­hän­gig; Stan­dard­de­pot gede­ckelt bei güns­ti­gen Bro­kern und ETFs sehr nied­rig mög­lich
Ver­wen­dung vor Ren­ten­be­ginn nur inner­halb gesetz­li­cher Regeln frei
Zweck­bin­dung Alters­vor­sor­ge frei­er Ver­mö­gens­auf­bau

Das Alters­vor­sor­ge­de­pot ist daher kein auto­ma­tisch bes­se­res ETF-Depot. Es tauscht Fle­xi­bi­li­tät gegen För­de­rung und steu­er­li­che Pri­vi­le­gie­rung.

Für vie­le Spa­rer kann des­halb eine Kom­bi­na­ti­on sinn­vol­ler sein als eine Ent­we­der-oder-Ent­schei­dung: geför­der­te Alters­vor­sor­ge für lang­fris­tig gebun­de­nes Vor­sor­ge­ka­pi­tal und ein frei­es Depot für fle­xi­bel ver­füg­ba­res Ver­mö­gen.

Was pas­siert in der Aus­zah­lungs­pha­se?

Auch bei der Aus­zah­lung wird das Sys­tem fle­xi­bler. Neben einer lebens­lan­gen Leib­ren­te sind künf­tig grund­sätz­lich auch Aus­zah­lungs­plä­ne vor­ge­se­hen.

Ein sol­cher Aus­zah­lungs­plan muss die gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen erfül­len und soll das ange­spar­te Kapi­tal über einen lan­gen Zeit­raum im Ruhe­stand ver­füg­bar machen.

Damit wird ein Kri­tik­punkt des bis­he­ri­gen Sys­tems auf­ge­grif­fen: Nicht jeder Spa­rer möch­te sein gesam­tes Alters­vor­sor­ge­ver­mö­gen zwin­gend in eine klas­si­sche lebens­lan­ge Ren­ten­ver­si­che­rung über­füh­ren.

Aller­dings ent­steht bei einem Aus­zah­lungs­plan ein ande­res Risi­ko: Das Lang­le­big­keits­ri­si­ko muss stär­ker berück­sich­tigt wer­den. Wer deut­lich älter wird als erwar­tet, benö­tigt auch im hohen Alter ein ver­läss­li­ches Ein­kom­men.

Was pas­siert mit einem bestehen­den Ries­ter-Ver­trag ab 2027?

Für bestehen­de Ries­ter-Ver­trä­ge gibt es meh­re­re Optio­nen. Beson­ders wich­tig: Es besteht kein Zwang zum Wech­sel.

Opti­on Mög­li­cher Vor­teil Mög­li­cher Nach­teil
Ries­ter wei­ter­füh­ren bestehen­de Garan­tien und Ver­trags­kon­di­tio­nen blei­ben erhal­ten mög­li­cher­wei­se gerin­ge­re Ren­di­te­chan­cen oder hohe Kos­ten
Ries­ter bei­trags­frei stel­len bestehen­des Kapi­tal und Ver­trag blei­ben erhal­ten Ver­trag läuft ohne wei­te­re Bei­trä­ge wei­ter; Kos­ten kön­nen wei­ter­hin rele­vant sein
Bestehen­den Ver­trag auf neue För­de­rung umstel­len neue För­der­lo­gik nutz­bar Rück­kehr zur alten För­de­rung spä­ter nicht ohne Wei­te­res mög­lich
Kapi­tal in Neu­ver­trag über­tra­gen Zugang zu neu­er Pro­dukt­welt und Kapi­tal­markt­chan­cen Wechsel‑, Ver­wal­tungs- oder neue Pro­dukt­kos­ten mög­lich; Garan­tien kön­nen ver­lo­ren gehen

War­um eine vor­schnel­le Ries­ter-Kün­di­gung pro­ble­ma­tisch sein kann

Wer einen Ries­ter-Ver­trag schlicht kün­digt und sich das Kapi­tal aus­zah­len lässt, kann eine soge­nann­te schäd­li­che Ver­wen­dung aus­lö­sen. Dann kön­nen erhal­te­ne Zula­gen und steu­er­li­che Vor­tei­le zurück­ge­for­dert bezie­hungs­wei­se steu­er­lich kor­ri­giert wer­den.

Eine gesetz­lich vor­ge­se­he­ne Über­tra­gung des Alters­vor­sor­ge­ver­mö­gens in einen neu­en för­der­fä­hi­gen Ver­trag ist davon zu unter­schei­den.

Kün­di­gung und för­de­run­schäd­li­cher Anbie­ter- bezie­hungs­wei­se Pro­dukt­wech­sel sind steu­er­lich nicht das­sel­be.

Des­halb soll­te ein bestehen­der Ries­ter-Ver­trag nie­mals allein auf­grund der Schlag­zei­le „Ries­ter endet 2027“ gekün­digt wer­den.

Wann kann es sinn­voll sein, einen alten Ries­ter-Ver­trag zu behal­ten?

Ein bestehen­der Ver­trag kann durch­aus wert­voll sein, bei­spiels­wei­se wenn:

  • eine attrak­ti­ve garan­tier­te Ver­zin­sung bezie­hungs­wei­se ein güns­ti­ger Alt-Tarif vor­han­den ist,
  • bereits hohe Abschluss­kos­ten bezahlt wur­den,
  • der Ver­trag ver­gleichs­wei­se gerin­ge lau­fen­de Kos­ten hat,
  • nur noch eine kur­ze Lauf­zeit bis zum Ruhe­stand ver­bleibt,
  • der Spa­rer eine hohe Sicher­heit bevor­zugt oder
  • beson­de­re ver­trag­li­che Garan­tien bei einem Wech­sel ver­lo­ren gin­gen.

Ein alter Ver­trag ist des­halb nicht auto­ma­tisch schlecht, nur weil er das Eti­kett „Ries­ter“ trägt.

Wann kann ein Wech­sel in die neue Pro­dukt­welt inter­es­sant sein?

Ein Wech­sel kann ins­be­son­de­re dann prü­fens­wert sein, wenn:

  • noch eine sehr lan­ge Anspar­pha­se besteht,
  • der bestehen­de Ver­trag hohe lau­fen­de Kos­ten ver­ur­sacht,
  • die Kapi­tal­an­la­ge des Alt­ver­trags sehr defen­siv ist,
  • der Spa­rer bewusst höhe­re Kapi­tal­markt­ri­si­ken tra­gen möch­te,
  • ein kos­ten­güns­ti­ges Alters­vor­sor­ge­de­pot ver­füg­bar ist oder
  • die neue För­der­lo­gik bes­ser zur per­sön­li­chen Situa­ti­on passt.

Aber auch hier gilt: Die höhe­re erwar­te­te Ren­di­te eines kapi­tal­markt­ori­en­tier­ten Pro­dukts ist kei­ne garan­tier­te Ren­di­te.

Die größ­te Chan­ce der Reform: mehr Ren­di­te­po­ten­zi­al

Über Zeit­räu­me von 20, 30 oder 40 Jah­ren kön­nen selbst mode­ra­te Unter­schie­de in der jähr­li­chen Net­to­ren­di­te erheb­li­che Aus­wir­kun­gen auf das End­ka­pi­tal haben.

Der Ver­zicht auf eine star­re Bei­trags­ga­ran­tie kann des­halb gera­de für jün­ge­re Spa­rer ein wich­ti­ger Vor­teil sein. Ein höhe­rer Akti­en­an­teil ermög­licht eine stär­ke­re Betei­li­gung an der lang­fris­ti­gen Wert­ent­wick­lung von Unter­neh­men.

Der ent­schei­den­de Begriff lau­tet jedoch Net­to­ren­di­te: Nicht die Wert­ent­wick­lung des Fonds allein ent­schei­det über das Ergeb­nis, son­dern die Ren­di­te nach Produkt‑, Fonds‑, Depot- und gege­be­nen­falls Ver­triebs­kos­ten.

Das größ­te Risi­ko: Aus „mehr Aus­wahl“ kann wie­der Kom­ple­xi­tät wer­den

Die Reform soll Alters­vor­sor­ge ein­fa­cher machen. Gleich­zei­tig ent­ste­hen meh­re­re Pro­dukt­ka­te­go­rien, unter­schied­li­che Garan­tie­ni­veaus, ver­schie­de­ne Anbie­ter, Fonds­an­ge­bo­te und Kos­ten­mo­del­le.

Genau dar­in liegt ein Wider­spruch: Mehr Wahl­frei­heit ver­bes­sert die Mög­lich­keit, ein pas­sen­des Pro­dukt zu fin­den – macht die Ent­schei­dung aber nicht auto­ma­tisch ein­fa­cher.

Die poli­ti­sche Hoff­nung lau­tet, dass Stan­dar­di­sie­rung, Kos­ten­trans­pa­renz und das Stan­dard­de­pot den Wett­be­werb ver­bes­sern. Ob dies tat­säch­lich zu dau­er­haft güns­ti­gen Pro­duk­ten führt, wird sich erst nach dem Markt­start 2027 zei­gen.

Kri­ti­sche Ein­ord­nung: Ist das Alters­vor­sor­ge­de­pot wirk­lich der bes­se­re Ries­ter-Nach­fol­ger?

Die Reform besei­tigt eini­ge wesent­li­che Schwä­chen des bis­he­ri­gen Sys­tems. Ins­be­son­de­re die Mög­lich­keit einer geför­der­ten Alters­vor­sor­ge ohne ver­pflich­ten­de Kapi­tal­ga­ran­tie ist ein grund­le­gen­der Sys­tem­wech­sel.

Den­noch löst das Alters­vor­sor­ge­de­pot nicht auto­ma­tisch jedes Pro­blem pri­va­ter Alters­vor­sor­ge.

Ers­tens: Kapi­tal­markt­ren­di­ten sind nicht garan­tiert. Gera­de kurz vor dem Ruhe­stand kön­nen star­ke Kurs­ver­lus­te pro­ble­ma­tisch wer­den.

Zwei­tens: Kos­ten blei­ben ent­schei­dend. Der Kos­ten­de­ckel des Stan­dard­de­pots schützt vor beson­ders hohen Effek­tiv­kos­ten, bedeu­tet aber nicht, dass jedes Stan­dard­de­pot auto­ma­tisch güns­tig ist.

Drit­tens: staat­li­che För­de­rung macht ein schlech­tes Pro­dukt nicht auto­ma­tisch gut. Ent­schei­dend ist, was nach Kos­ten, Steu­ern und Infla­ti­on tat­säch­lich beim Spa­rer ver­bleibt.

Vier­tens: ein Alters­vor­sor­ge­de­pot bleibt zweck­ge­bun­den. Wer jeder­zeit über sein Ver­mö­gen ver­fü­gen möch­te, erhält mit einem frei­en Wert­pa­pier­de­pot erheb­lich mehr Fle­xi­bi­li­tät.

Fünf­tens: die rich­ti­ge Risi­ko­struk­tur hängt vom Alter, der finan­zi­el­len Gesamt­si­tua­ti­on und der per­sön­li­chen Risi­ko­trag­fä­hig­keit ab. Ein hoher Akti­en­an­teil kann für einen 25-Jäh­ri­gen anders zu bewer­ten sein als für jeman­den weni­ge Jah­re vor Ren­ten­be­ginn.

Zitat­fä­hi­ge Kern­aus­sa­gen

  • Ries­ter ver­schwin­det 2027 nicht: Bestehen­de Ver­trä­ge genie­ßen Bestands­schutz, wäh­rend für Neu­ab­schlüs­se eine neue Pro­dukt­welt star­tet.
  • Das Alters­vor­sor­ge­de­pot ver­bin­det erst­mals staat­li­che Alters­vor­sor­ge­för­de­rung mit einer Kapi­tal­an­la­ge ohne ver­pflich­ten­de Bei­trags­ga­ran­tie.
  • Der Ver­zicht auf Garan­tien erhöht Ren­di­te­chan­cen, ver­la­gert aber gleich­zei­tig mehr Kapi­tal­markt­ri­si­ko auf den Spa­rer.
  • Die neue Grund­zu­la­ge kann bei 1.800 Euro Eigen­bei­trag bis zu 540 Euro pro Jahr errei­chen.
  • Das Stan­dard­de­pot ist auf maxi­mal 1,0 Pro­zent Effek­tiv­kos­ten begrenzt – doch eine Kos­ten­ober­gren­ze ist noch kein Beleg dafür, dass ein Pro­dukt tat­säch­lich güns­tig ist.
  • Ein bestehen­der Ries­ter-Ver­trag soll­te nicht auf­grund der Reform vor­schnell gekün­digt wer­den.
  • Ob Alt­ver­trag oder Alters­vor­sor­ge­de­pot bes­ser ist, ent­schei­det sich nicht am Pro­dukt­na­men, son­dern an Garan­tien, Kos­ten, För­de­rung, Lauf­zeit und per­sön­li­cher Risi­ko­be­reit­schaft.
  • Das Alters­vor­sor­ge­de­pot ist kein Ersatz für ein frei ver­füg­ba­res Wert­pa­pier­de­pot: Staat­li­che För­de­rung wird mit lang­fris­ti­ger Zweck­bin­dung erkauft.

Was Ries­ter-Spa­rer und Vor­sor­ge­kun­den jetzt kon­kret tun soll­ten

1. Bestehen­den Ries­ter-Ver­trag nicht vor­schnell kün­di­gen

Der Bestands­schutz nimmt zunächst den Zeit­druck. Eine Kün­di­gung allein wegen der Reform ist in der Regel kei­ne sach­ge­rech­te Stra­te­gie.

2. Garan­tien des Alt­ver­trags ermit­teln

Ent­schei­dend ist, wel­che garan­tier­ten Leis­tun­gen, Rech­nungs­grund­la­gen und sons­ti­gen Ver­trags­vor­tei­le tat­säch­lich vor­han­den sind. Die­se kön­nen bei einem Wech­sel ver­lo­ren gehen.

3. Sämt­li­che Kos­ten prü­fen

Abschluss‑, Verwaltungs‑, Fonds‑, Depot- und sons­ti­ge lau­fen­de Kos­ten soll­ten betrach­tet wer­den. Maß­geb­lich ist die lang­fris­ti­ge Gesamt­kos­ten­be­las­tung.

4. Aktu­el­len Ver­trags­wert und ein­ge­zahl­te Bei­trä­ge ver­glei­chen

Gera­de bei älte­ren Ver­trä­gen soll­te geprüft wer­den, wie sich das Ver­trags­ver­mö­gen ent­wi­ckelt hat und wel­che Leis­tun­gen bei Fort­füh­rung zu erwar­ten sind.

5. Per­sön­li­che För­der­quo­te berech­nen

Grund­zu­la­ge, Kin­der­zu­la­gen und mög­li­che steu­er­li­che Vor­tei­le kön­nen dazu füh­ren, dass die tat­säch­li­che staat­li­che För­de­rung indi­vi­du­ell deut­lich unter­schied­lich aus­fällt.

6. Risi­ko­be­reit­schaft rea­lis­tisch ein­schät­zen

Ein Alters­vor­sor­ge­de­pot ohne Garan­tie kann erheb­li­che Kurs­schwan­kun­gen auf­wei­sen. Wer bei einem Bör­sen­rück­gang von 30 Pro­zent ner­vös ver­kauft, soll­te dies bei der Pro­dukt­aus­wahl berück­sich­ti­gen.

7. Anla­ge­ho­ri­zont berück­sich­ti­gen

Je län­ger die ver­blei­ben­de Zeit bis zum Ruhe­stand, des­to eher kön­nen kurz­fris­ti­ge Kapi­tal­markt­schwan­kun­gen aus­ge­hal­ten wer­den. Eine Garan­tie kann des­halb je nach Alter unter­schied­lich wert­voll sein.

8. Stan­dard­de­pot und indi­vi­du­el­les Alters­vor­sor­ge­de­pot ver­glei­chen

Das Stan­dard­de­pot kann eine inter­es­san­te Bench­mark sein. Trotz­dem soll­ten Kos­ten, Anla­ge­kon­zept und Risi­ko­struk­tur mit ande­ren ver­füg­ba­ren Lösun­gen ver­gli­chen wer­den.

9. Frei­es Depot nicht ver­ges­sen

Geför­der­te Alters­vor­sor­ge und frei­er Ver­mö­gens­auf­bau erfül­len unter­schied­li­che Auf­ga­ben. Für vie­le Haus­hal­te kann eine Kom­bi­na­ti­on aus bei­dem sinn­voll sein.

10. Vor einem Wech­sel Alt- und Neu­ver­trag kon­kret gegen­über­stel­len

Ent­schei­dend soll­te nicht eine all­ge­mei­ne Erwar­tung wie „ETF ist bes­ser als Ries­ter“ sein, son­dern eine nach­voll­zieh­ba­re Ver­gleichs­rech­nung auf Basis des tat­säch­li­chen bestehen­den Ver­trags und eines kon­kre­ten neu­en Ange­bots.

Fazit: Das Alters­vor­sor­ge­de­pot ist ein ech­ter Sys­tem­wech­sel – aber kein auto­ma­ti­scher Ries­ter-Tausch­tipp

Mit dem Alters­vor­sor­ge­de­pot ver­än­dert Deutsch­land die geför­der­te pri­va­te Alters­vor­sor­ge grund­le­gend. Die Reform öff­net den Weg für mehr Kapi­tal­markt­an­la­ge, höhe­re Ren­di­te­chan­cen, ein­fa­che­re Zula­gen und stär­ke­ren Wett­be­werb zwi­schen Ver­si­che­rern, Ban­ken, Fonds­ge­sell­schaf­ten und wei­te­ren Anbie­tern.

Beson­ders für jün­ge­re Spa­rer kann der Ver­zicht auf eine ver­pflich­ten­de Kapi­tal­ga­ran­tie inter­es­sant sein. Wer meh­re­re Jahr­zehn­te bis zum Ruhe­stand vor sich hat, erhält erst­mals die Mög­lich­keit, staat­li­che För­de­rung deut­lich stär­ker mit einer lang­fris­ti­gen Fonds- und ETF-Anla­ge zu ver­bin­den.

Gleich­zei­tig darf aus der berech­tig­ten Kri­tik an Ries­ter nicht der Umkehr­schluss ent­ste­hen, jeder alte Ver­trag müs­se 2027 mög­lichst schnell ersetzt wer­den.

Ein guter Alt­ver­trag kann bes­ser sein als ein teu­rer Neu­ver­trag. Ein güns­ti­ges Alters­vor­sor­ge­de­pot kann wie­der­um deut­lich attrak­ti­ver sein als ein kos­ten­in­ten­si­ver und ren­di­te­schwa­cher Alt­ver­trag.

Die Reform macht des­halb eine indi­vi­du­el­le Ana­ly­se nicht über­flüs­sig – im Gegen­teil. Durch die grö­ße­re Aus­wahl wird der Ver­gleich von För­de­rung, Kos­ten, Garan­tien, Kapi­tal­an­la­ge und Fle­xi­bi­li­tät noch wich­ti­ger.

Ger­ne unter­stüt­ze ich Sie dabei, Ihren bestehen­den Ries­ter-Ver­trag zu ana­ly­sie­ren und die Wei­ter­füh­rung, Bei­trags­frei­stel­lung oder einen mög­li­chen Wech­sel in die neue Alters­vor­sor­ge­welt ab 2027 nach­voll­zieh­bar mit­ein­an­der zu ver­glei­chen. Kon­tak­tie­ren Sie mich für eine unver­bind­li­che Bera­tung.

Mit bes­ten Grü­ßen
Chris­ti­an Ulrich LL.B., M.A.

Quel­len und wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen

Stand: Sep­tem­ber 2026. Grund­la­ge sind ins­be­son­de­re das ver­ab­schie­de­te Alters­vor­sor­ge­re­form­ge­setz sowie Infor­ma­tio­nen des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Finan­zen und des Deut­schen Bun­des­ta­ges. Bei indi­vi­du­el­len Ent­schei­dun­gen sind die kon­kre­ten Ver­trags­be­din­gun­gen, die per­sön­li­che steu­er­li­che Situa­ti­on und die zum Markt­start ver­füg­ba­ren Pro­duk­te zu berück­sich­ti­gen.

FAQ: Ries­ter und Alters­vor­sor­ge­de­pot ab 2027

Wird die Ries­ter-Ren­te 2027 abge­schafft?

Für Neu­ab­schlüs­se wird das bis­he­ri­ge Ries­ter-Sys­tem durch die neue Pro­dukt­welt der geför­der­ten pri­va­ten Alters­vor­sor­ge ersetzt. Bestehen­de Ries­ter-Ver­trä­ge genie­ßen jedoch grund­sätz­lich Bestands­schutz und kön­nen wei­ter­ge­führt wer­den.

Wann star­tet das Alters­vor­sor­ge­de­pot?

Die neu­en Alters­vor­sor­ge­pro­duk­te kön­nen ab dem 1. Janu­ar 2027 ange­bo­ten wer­den.

Muss ich mei­nen bestehen­den Ries­ter-Ver­trag kün­di­gen?

Nein. Es besteht kein Kün­di­gungs­zwang. Ein bestehen­der Ries­ter-Ver­trag kann grund­sätz­lich mit der bis­he­ri­gen För­de­rung wei­ter­ge­führt wer­den. Vor einer Kün­di­gung soll­ten Garan­tien, Kos­ten, Ver­trags­wert und mög­li­che steu­er­li­che Fol­gen geprüft wer­den.

Kann ich mei­nen Ries­ter-Ver­trag in ein Alters­vor­sor­ge­de­pot über­tra­gen?

Ja. Ein Wech­sel von einem bestehen­den Ries­ter-Ver­trag in einen neu­en för­der­fä­hi­gen Alters­vor­sor­ge­ver­trag ist grund­sätz­lich mög­lich, ohne dass allein auf­grund der Über­tra­gung die bis­he­ri­ge För­de­rung zurück­ge­zahlt wer­den muss. Es kön­nen jedoch Wechsel‑, Ver­wal­tungs- oder neue Pro­dukt­kos­ten ent­ste­hen.

Kann ich Ries­ter bei­trags­frei stel­len und gleich­zei­tig ein Alters­vor­sor­ge­de­pot bespa­ren?

Grund­sätz­lich ja. Ein bestehen­der Ries­ter-Ver­trag kann ruhend gestellt wer­den, wäh­rend ein neu­er Alters­vor­sor­ge­ver­trag bes­part wird. Dabei sind die gesetz­li­chen Regeln zur Zahl der för­der­fä­hi­gen Ver­trä­ge und zur För­de­rung zu beach­ten.

Wie hoch ist die maxi­ma­le Grund­zu­la­ge ab 2027?

Bei ent­spre­chen­dem Eigen­bei­trag kann die Grund­zu­la­ge bis zu 540 Euro pro Jahr betra­gen. Für die ers­ten 360 Euro Eigen­bei­trag wer­den 50 Cent je Euro und für die wei­te­ren Eigen­bei­trä­ge bis ins­ge­samt 1.800 Euro 25 Cent je Euro gewährt.

Wie hoch ist die Kin­der­zu­la­ge?

Die Kin­der­zu­la­ge kann bis zu 300 Euro pro Kind und Jahr betra­gen. Sie wird eben­falls an die Eigen­bei­trags­leis­tung gekop­pelt.

Wie viel kann ich jähr­lich in das Alters­vor­sor­ge­de­pot ein­zah­len?

Die jähr­li­che Ein­zah­lung in einen neu­en Alters­vor­sor­ge­ver­trag ist grund­sätz­lich auf 6.840 Euro begrenzt. Die bei­trags­pro­por­tio­na­le Zula­gen­för­de­rung bezieht sich auf Eigen­bei­trä­ge bis zu 1.800 Euro jähr­lich.

Kann ich ETFs im Alters­vor­sor­ge­de­pot bespa­ren?

Ja. Das Alters­vor­sor­ge­de­pot ermög­licht inner­halb der gesetz­li­chen Anla­ge­vor­ga­ben ins­be­son­de­re Inves­ti­tio­nen in geeig­ne­te Fonds und ETFs. Es han­delt sich jedoch nicht um ein völ­lig frei gestalt­ba­res Wert­pa­pier­de­pot.

Kann ich ein­zel­ne Akti­en oder Kryp­to­wäh­run­gen im Alters­vor­sor­ge­de­pot kau­fen?

Direk­te Anla­gen in ein­zel­ne Akti­en und Kryp­to­wäh­run­gen gehö­ren nicht zum vor­ge­se­he­nen för­der­fä­hi­gen Anla­ge­uni­ver­sum. Der Gesetz­ge­ber setzt bei der kapi­tal­markt­ori­en­tier­ten Alters­vor­sor­ge ins­be­son­de­re auf regu­lier­te und diver­si­fi­zier­te Anla­ge­for­men.

Hat das Alters­vor­sor­ge­de­pot eine Kapi­tal­ga­ran­tie?

Das eigent­li­che Alters­vor­sor­ge­de­pot ver­zich­tet auf eine ver­pflich­ten­de Kapi­tal­ga­ran­tie. Für sicher­heits­ori­en­tier­te Spa­rer ste­hen dane­ben Garan­tie­pro­duk­te mit 80 oder 100 Pro­zent Garan­tie zur Ver­fü­gung.

Wie teu­er darf ein Stan­dard­de­pot sein?

Die Effek­tiv­kos­ten eines Stan­dard­de­pots sind auf maxi­mal 1,0 Pro­zent pro Jahr begrenzt. Güns­ti­ge­re Ange­bo­te sind mög­lich und soll­ten mit­ein­an­der ver­gli­chen wer­den.

Ist ein Alters­vor­sor­ge­de­pot bes­ser als ein nor­ma­les ETF-Depot?

Nicht pau­schal. Das Alters­vor­sor­ge­de­pot bie­tet staat­li­che För­de­rung und steu­er­li­che Vor­tei­le, ist dafür aber lang­fris­tig zweck­ge­bun­den und hin­sicht­lich der Anla­ge ein­ge­schränkt. Ein frei­es ETF-Depot bie­tet deut­lich mehr Fle­xi­bi­li­tät, erhält dafür aber kei­ne Alters­vor­sor­ge­zu­la­gen.

Ist das Alters­vor­sor­ge­de­pot auto­ma­tisch bes­ser als ein alter Ries­ter-Ver­trag?

Nein. Ein alter Ries­ter-Ver­trag kann wert­vol­le Garan­tien oder güns­ti­ge Ver­trags­be­din­gun­gen ent­hal­ten. Ob ein Wech­sel sinn­voll ist, hängt unter ande­rem von Kos­ten, Garan­tien, Rest­lauf­zeit, För­der­hö­he, Ver­trags­wert und per­sön­li­cher Risi­ko­be­reit­schaft ab.

Sind auch Selbst­stän­di­ge ab 2027 för­der­be­rech­tigt?

Der Kreis der För­der­be­rech­tig­ten wur­de mit der Reform erwei­tert. Künf­tig kön­nen auch selbst­stän­dig Erwerbs­tä­ti­ge unter den gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen Zugang zur neu­en geför­der­ten pri­va­ten Alters­vor­sor­ge erhal­ten.

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