Finanzierungen

Wenn sich das Grund­buch als unkal­ku­lier­ba­res Risi­ko ent­puppt!

6 Kommentare

Rech­te, Alt­las­ten und Beschrän­kun­gen im Grund­buch kön­nen bei der Bau­fi­nan­zie­rung zum gro­ßen Pro­blem wer­den.
Ihr Traum­haus ist gefun­den und der Kauf­preis passt zu Ihrem Geld­beu­tel? Doch nun steht die Finan­zie­rung an und plötz­lich wird’s teu­rer als gedacht. War­um? Schuld hier­an kön­nen nicht nur evtl. offe­ne oder ver­steck­te Bau­män­gel, son­dern Rech­te, Las­ten und Beschrän­kun­gen im Grund­buch sein.

Bevor Ihnen ein Kre­dit­in­sti­tut eine Finan­zie­rung bewil­ligt, müs­sen Sicher­hei­ten – in dem Fall die Immo­bi­lie als Sol­che – gestellt wer­den.
Dafür fin­det neben der Boni­täts­prü­fung auch eine soge­nann­te Belei­hungs­prü­fung statt. Durch die Belei­hungs­prü­fung wird der Immo­bi­li­en­wert ermit­telt (Belei­hungs­wert). Der Belei­hungs­wert ist von beson­de­rer Bedeu­tung, da sich hier­nach die Höhe der zu ver­ge­ben­den Finan­zie­rungs­mit­tel rich­tet. Bei der Ermitt­lung des Immo­bi­li­en­wer­tes liegt das Haupt­au­gen­merk auch auf dem Grund­buch. Denn das Grund­buch gibt Aus­kunft über Rech­te und Las­ten eines Grund­stücks – und ist somit die wich­tigs­te Infor­ma­ti­ons­quel­le.
Rech­te und Las­ten kön­nen den Immo­bi­li­en­wert im erheb­li­chem Maße sen­ken. Und dies schlägt sich unmit­tel­bar auf die Finan­zie­rungs­kon­di­tio­nen nie­der; im schlimms­ten Fall wird eine Finan­zie­rung abge­lehnt.

Rech­te und Las­ten, die Ein­fluss auf die Finan­zie­rung neh­men

Zu den Las­ten und Beschrän­kun­gen eines Grund­stü­ckes zäh­len unter ande­rem: Nut­zungs­rech­te durch drit­te Per­so­nen, Vor­kaufs­rech­te oder Auf­las­sungs­vor­mer­kun­gen – alle sind im Grund­buch auf­ge­führt. Eine sol­che ein­ge­tra­ge­ne Ver­fü­gungs­be­schrän­kung führt regel­mä­ßig zur Ableh­nung einer Finan­zie­rung. Denn das Objekt kann nicht als “Sicher­heit” für die Bank ange­se­hen wer­den, da hier eben­falls auch Drit­te auf das Grund­stück ein­wir­ken kön­nen.

Auch – und vor allem beson­ders – wir­ken sich bestehen­de und im Grund­buch ein­ge­tra­ge­ne Grund­pfand­rech­te (Grundschuld/Hypothek) auf eine Finan­zie­rung aus. Denn lie­gen Grund­pfand­rech­te ande­rer an dem Grund­stück vor, ergibt sich ein Rang­ver­hält­nis. Die Rang­rei­hen­fol­ge rich­tet sich meist nach dem Ein­tra­gungs­da­tum. Die­ses Rang­ver­hält­nis ist für die Belei­hung eben­falls von ent­schei­den­der Bedeu­tung. Denn im Fal­le eines Ver­kaufs oder einer Ver­stei­ge­rung, wird zunächst der im Rang Höhe­re befrie­digt. Die Mehr­zahl der Kre­dit­in­sti­tu­te bestehen somit fol­ge­rich­tig auf eine erst­ran­gi­ge Ein­tra­gung der Grund­schuld. Liegt also ein ein­ge­tra­ge­nes Grund­pfand­recht vor, wird eine Finan­zie­rung in der Regel aus­ge­schlos­sen oder zumeist zu deut­lich schlech­te­ren Kon­di­tio­nen ange­bo­ten (Nach­rang­dar­le­hen).

Ein berei­nig­tes Grund­buch bei der Bank vor­le­gen

Damit die Finan­zie­rung für Sie zu best­mög­li­chen Kon­di­tio­nen statt­fin­den kann, brau­chen Sie ein las­ten­frei­es bzw. berei­nig­tes Grund­buch. Lie­gen für die Finan­zie­rung schäd­li­che Ein­tra­gun­gen im Grund­buch vor, muss eine Löschung die­ser erfol­gen. Eine sol­che Löschung kann sich unter Umstän­den schwie­rig gestal­ten und ist mit wei­te­ren (zumeist unkal­ku­lier­ba­ren) Kos­ten ver­bun­den.

Fazit

Alle wert­min­dern­den und rechts­be­schrän­ken­den Grund­buch­ein­tra­gun­gen wir­ken sich nega­tiv auf eine Finan­zie­rung aus. In eini­gen Fäl­len ist eine Finan­zie­rung dadurch zum Schei­tern ver­ur­teilt. Klä­ren Sie daher bit­te die Finan­zie­rung bevor Sie den Kauf­ver­trag abschlie­ßen. Ein Blick ins Grund­buch kann Sie vor einem Fehl­kauf bewah­ren!
Fer­ner wir­ken sich bestehen­de Alt­las­ten auf eine Finan­zie­rung aus, da die Behe­bung kos­ten­in­ten­siv ist und die Auf­er­le­gung der Besei­ti­gungs­pflicht meist zu Rechts­strei­tig­kei­ten führt. Zwar ist der Ver­käu­fer ver­pflich­tet Ihnen die Alt­las­ten anzu­zei­gen, aber auch ein zusätz­li­cher Blick ins Alt­las­ten­ver­zeich­nis kann Kom­pli­ka­tio­nen im Vor­feld ver­hin­dern.

Für wei­te­re Fra­gen hin­ter­las­sen Sie mir bit­te am Ende des Bei­trags einen Kom­men­tar oder Sie ver­ein­ba­ren direkt ein kos­ten­frei­es Erst­ge­spräch. Alter­na­tiv kön­nen Sie sich per Direkt­nach­richt (oder Mit­tels Kon­takt­for­mu­lar) mit mir in Ver­bin­dung set­zen.

In jedem Fall erhal­ten Sie schnellst mög­lich eine Ant­wort von mir.

Mit den bes­ten Grü­ßen
Chris­ti­an Ulrich LL.B., M.A.

Tags: Altlasten, Auflassungsvormerkung, Baufinanzierung, Beschränkungen, Grundbuch, Grundschuld, Nachrangdarlehen, Nutzungsrecht, Rechte, Verfügungsbeschränkung, Vorkaufsrecht

Wei­te­re Infos

BGH urteilt: Kün­di­gungs­recht für Bau­spar­kas­sen nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB!
Län­ger erkrankt: So über­brü­cken Sie den finan­zi­el­len Eng­pass!

6 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Hal­lo Herr Ulrich,

    Wir wol­len mit mei­nem Mann ein Haus kau­fen, es gibt aber im Grund­buch eine Ruck­auf­las­sungs­vor­mer­kung für den Bau­ver­ein. Die ist noch nicht von Eigen­tü­mern gelöscht. Wie läuft das wei­ter? Ist das ein Grund für Finan­zie­rungs­ab­leh­nung? Wir wol­len auf kei­nen Fall irgend­wel­chen Kauf­ver­trag unter­schrei­ben bis das nicht von Grund­buch gelöscht wird.

    Antworten
    • Moin Suzi!

      Vie­len Dank für Ihren Kom­men­tar.

      Eine Rück­auf­las­sungs­vor­mer­kung wird ins Grund­buch ein­ge­tra­gen und sichert die Ansprü­che des Ver­käu­fers auf Rück­über­tra­gung (s)eines Grund­stücks, wie Sie es treff­lich berich­ten.
      Grund­sätz­lich soll­te das Grund­buch berei­nigt werden/sein – das ist der opti­ma­le Fall für eine anschlie­ßen­de Immo­bi­li­en­fi­nan­zie­rung.
      Spre­chen Sie dazu bit­te alles Wei­te­re mit Ihrem Notar:in ab. 😉

      Bes­te Grü­ße
      Chris­ti­an Ulrich

      Antworten
  • Werner Flastick
    März 15, 2022 11:06 a.m.

    Hal­lo Herr Ulrich,

    habe zwei Fra­gen:

    Was wird im Grund­buch ein­ge­tra­gen bei einer Finan­zie­rung – Rech­nungs­be­trag oder Belei­hungs­wert (bereit­ge­stell­te Kre­dit­sum­me für Immo­kauf ) der Bank?

    2.) Falls im Grund­buch tat­säch­lich der Belei­hungs­wert genannt wird, dient die­ser doch nicht als Grund­la­ge für die Berech­nung der Grund­er­werbs­steu­er und den Notar- und Gerichts­kos­ten – denn nor­ma­ler­wei­se wer­den die­se doch vom tat­säch­li­chen Preis der im Kauf­ver­trag steht berech­net, oder gilt das nicht bei einer Immo-Finan­zie­rung?

    Über Ihre Rück­mel­dung wür­de ich mich wirk­lich sehr freu­en.

    Antworten
    • Hal­lo Herr Fla­s­tick!

      Vie­len Dank für Ihren Kom­men­tar.

      Und hier ergän­zend: Der von der Bank ver­ge­be­ne Kre­dit wird im Grund­buch (als Sicher­heit für das ver­ge­be­ne Dar­le­hen für das Kre­dit­in­sti­tut) ein­ge­tra­gen.

      Sind Ihre Fra­gen beant­wor­tet?

      Bes­te Grü­ße
      Chris­ti­an Ulrich

      Antworten
  • Werner Flastick
    März 14, 2022 8:17 p.m.

    Hal­lo Herr Ulrich,

    habe zwei Fra­gen:

    Was wird im Grund­buch ein­ge­tra­gen bei einer Finan­zie­rung – Rech­nungs­be­trag oder Belei­hungs­wert (bereit­ge­stell­te Kre­dit­sum­me für Immo­kauf ) der Bank?

    2.) Falls im Grund­buch tat­säch­lich der Belei­hungs­wert genannt wird, dient die­ser doch nicht als Grund­la­ge für die Berech­nung der Grund­er­werbs­steu­er und den Notar- und Gerichts­kos­ten – denn nor­ma­ler­wei­se wer­den die­se doch vom tat­säch­li­chen Preis der im Kauf­ver­trag steht berech­net, oder gilt das nicht bei einer Immo-Finan­zie­rung?

    Über Ihre Rück­mel­dung wür­de ich mich sehr freu­en.

    Antworten
    • Hal­lo Herr Fla­s­tick!

      Vie­len Dank für Ihren Kom­men­tar.

      Im Grund­buch (insb. in Abtei­lung III) wer­den alle Grund­schul­den, Hypo­the­ken sowie Ren­ten­schul­den, mit denen ein Grund­stück belas­tet ist, ein­ge­tra­gen.
      Der Belei­hungs­wert hat in die­sem Zusam­men­hang nichts mit Ein­tra­gun­gen im Grund­buch zu tun.

      Sind Ihre Fra­gen beant­wor­tet?

      Bes­te Grü­ße
      Chris­ti­an Ulrich

      Antworten

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