Versicherungen

Kün­di­gung, Rück­tritt oder Anfech­tung: Anzei­ge­pflicht ver­letzt!

Eine vor­ver­trag­li­che Anzei­ge­pflicht­ver­let­zung kommt mir in mei­nem Berufs­all­tag immer wie­der unter. Und in der Regel hat der Kun­de Pech, denn die Ver­si­che­rung sitzt oft am län­ge­ren Hebel; zu Recht?

Es hört sich staub­tro­cken an: “Ver­let­zung der vor­ver­trag­li­chen Anzei­ge­pflicht” und bedeu­tet in der Rea­li­tät viel Ärger. Nicht sel­ten sieht sich ein Ver­si­che­rungs­kun­de dem Vor­wurf der arg­lis­ti­gen Täu­schung aus­ge­setzt, wel­cher zur Fol­ge haben kann, dass Leis­tun­gen ver­wei­gert, Risi­ko­zu­schlä­ge erho­ben wer­den oder der Ver­si­che­rungs­schutz gänz­lich ent­fällt. Wie schnell das pas­sie­ren kann, berich­te ich in die­sem Arti­kel.

Vie­le Mona­te oder Jah­re gehen ins Land – hei­le Welt – bis zu dem Tag, an dem eine Ver­si­che­rung den Leis­tungs­fall prüft und die Akten genau­er unter die Lupe nimmt. Dann erfah­ren die unlängst in Ver­ges­sen­heit gera­te­nen Erklä­run­gen von damals eine Wie­der­ge­burt.

Haben Sie Ver­ständ­nis für den Ver­si­che­rer?

Las­sen Sie mich bei­spiel­haft skiz­zie­ren, wie eine vor­ver­trag­li­che Anzei­ge­pflicht­ver­let­zung auf einen Ver­si­che­rer wirkt.
Ange­nom­men, Sie kau­fen sich einen unfall­frei­en Gebraucht­wa­gen. Es wird ein Kauf­ver­trag auf­ge­setzt, der Ver­käu­fer über­nimmt ein Jahr lang die Gewähr­leis­tung – alles läuft bes­tens.
Bis der Wagen stän­dig klei­ne Macken auf­weist und immer wie­der in die Werk­statt muss. Gewähr­leis­tung hin oder her, irgend­et­was stimmt nicht. Eines Tages wirft ein Gut­ach­ter einen Blick auf das ver­meint­lich unfall­freie Auto und stellt klar fest: So unfall­frei kann er vor dem Kauf nicht gewe­sen sein. Am Heck wur­de ein­deu­tig etwas über­la­ckiert, Beu­len und Krat­zer wur­den kaschiert – und das, obwohl der Wagen laut Kauf­ver­trag unfall­frei sein soll­te.

Irgend­wann kommt alles raus

Möch­ten Sie eine Ver­si­che­rung abschlie­ßen, müs­sen Sie im Antrag alle Fra­gen umfas­send und wahr­heits­ge­mäß beant­wor­ten. Selbst kleins­te Unge­nau­ig­kei­ten kön­nen fata­le Fol­gen für Sie haben: Kün­di­gung, Rück­tritt oder Anfech­tung des Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges; trotz Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­falls kei­ne Leis­tung; Ver­lust des Ver­si­che­rungs­schut­zes; hohe Bei­trags­zah­lun­gen; Schwie­rig­kei­ten beim Wech­sel zu einer neu­en Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft. Das muss nicht sein!

Lei­der han­deln eini­ge Kun­den an die­ser Stel­le ger­ne blau­äu­gig. Teils, weil sie die Risi­ken unter­schät­zen, teils, weil über­eif­ri­ge Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter aktiv zu Falsch­an­ga­ben auf dem Antrag raten. Immer­hin winkt eine Pro­vi­si­on nur bei erfolg­rei­chen Ver­trags­ab­schluss. Ich kann nicht oft genug beto­nen, wie teu­er ein sol­cher Feh­ler wer­den kann.

Jüngst sind wie­der Man­dan­ten an mich her­an­ge­tre­ten und wuss­ten sich aus die­ser Fal­le nicht mehr zu befrei­en. Ihre Fäl­le möch­te ich hier bei­spiel­haft nach­zeich­nen. Die Namen der Betrof­fe­nen wur­den geän­dert, ihre Situa­tio­nen aller­dings nicht.

Fall 1: Von der Ver­si­che­rungs­ver­tre­te­rin zu einer Falsch­an­ga­be über­re­det

„Da kön­nen Sie ein­fach nein ankreu­zen“, wur­de Frau Mül­ler von der Ver­tre­te­rin erzählt, als sie bei der Antrags­stel­lung für eine Risi­ko-Lebens­ver­si­che­rung ein­schließ­lich Berufs­un­fä­hig­keits-Zusatz­ver­si­che­rung ein Kreuz bei „Psy­chi­sche Vor­er­kran­kun­gen“ machen soll­te – obwohl sie wegen einer depres­si­ven Reak­ti­on durch einen Psy­cho­lo­gen betreut tem­po­rär wur­de. Sie kön­nen sich bestimmt den­ken, wie Ver­si­che­rung im Leis­tungs­fall reagiert hät­te.
Den Fall der Fäl­le woll­te die Kun­din nicht zuwar­ten. Mit den ein­ge­reich­ten Unter­la­gen hat der Ver­si­che­rer die Krank­heits­ge­schich­te der Kun­din erneut geprüft und trat sofort vom Ver­trag zurück. Der Grund: Ver­let­zung der vor­ver­trag­li­chen Anzei­ge­pflicht. Ein schlech­tes Ergeb­nis für mei­ne Kun­din? Nein! Schließ­lich konn­te mit Hil­fe einer Streit­schlich­tung (dazu in einem sepa­ra­ten Blog-Bei­trag mehr) die Erstat­tung der ein­ge­zahl­ten Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge erreicht wer­den.

Fall 2: Behand­lung nicht ange­ge­ben – ein teu­rer Feh­ler

Ein Kun­de wur­de bei der Antrags­stel­lung nach Behand­lun­gen in den letz­ten drei Jah­ren befragt und gab die­se Fra­ge zwar mit ja an, hat­te aller­dings einen – aus sei­ner Sicht unbe­deu­ten­den – Besuch beim Arzt nicht ange­zeigt.
Als er wie­der­um Jah­re spä­ter eine Behand­lung über sei­ne pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung abrech­nen las­sen woll­te, flog die Sache auf.  Die Ver­si­che­rung hat den Ver­trag zwar auf­recht erhal­ten, aller­dings muss­te der Betrof­fe­ne nun monat­lich einen Risi­ko­zu­schlag von fast 70 Euro zah­len. Die­ser Risi­ko­zu­schlag wur­de erst nach Mona­ten inten­si­ver Erklä­run­gen nebst aktu­el­len Befund­be­rich­ten auf­ge­ho­ben.

Pro­blem­fall: ärzt­li­che Falsch­dia­gno­sen

Der zwei­te geschil­der­te Fall wirft die Fra­ge auf, war­um es über­haupt soweit kom­men konn­te. Schließ­lich hat­te der Kun­de immer wie­der beteu­ert, nichts von die­ser Behand­lung gewusst zu haben.
Wis­sen Sie, was und wie der Arzt nach dem Behand­lungs­ge­spräch doku­men­tiert? Wir dür­fen davon aus­ge­hen, dass regel­mä­ßig alles kor­rekt abläuft. Aber was, wenn nicht?
Das Wirt­schafts­ma­ga­zin Plus­mi­nus hat­te am 25.01.2017 über ärzt­li­che Falsch­dia­gno­sen berich­tet: “Fal­sche Dia­gno­sen: Wenn Pati­en­ten zur Ein­nah­me­quel­le wer­den.” Und die FAZ doku­men­tiert mit Ihrem Bei­trag: “Mil­li­ar­den­be­trug” wei­te­re Miss­stän­de im Gesund­heits­we­sen.
Hier steckt der Teu­fel offen­bar im Detail und macht zudem die Absur­di­tät unse­res Gesund­heits­sys­tems deut­lich. (Wei­te­re Infor­ma­tio­nen über Ihre Rech­te erhal­ten Sie in dem “Rat­ge­ber für Pati­en­ten­rech­te”, her­aus­ge­ge­ben vom Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Gesund­heit.)

Fazit

Falsch­an­ga­ben bei der Antrags­stel­lung las­sen kaum Spiel­raum für Ver­hand­lun­gen zu. In aller Regel hat der Kun­de den Scha­den und bezahlt dafür teils hef­ti­ge Lehr­gel­der.
Ange­feu­ert wird die­ses Streit­po­ten­ti­al von fri­sier­ten Pati­en­ten­ak­ten. Bestehen Sie also auf Ihr Aus­kunfts­recht und neh­men Sie regel­mä­ßig Ein­sicht in Ihre Pati­en­ten­ak­te:

“Dem Pati­en­ten ist auf Ver­lan­gen unver­züg­lich Ein­sicht in die voll­stän­di­ge, ihn betref­fen­de Pati­en­ten­ak­te zu gewäh­ren, soweit der Ein­sicht­nah­me nicht erheb­li­che the­ra­peu­ti­sche Grün­de oder sons­ti­ge erheb­li­che Rech­te Drit­ter ent­ge­gen­ste­hen. Die Ableh­nung der Ein­sicht­nah­me ist zu begrün­den. § 811 BGB ist ent­spre­chend anzu­wen­den”, § 630g Abs. 1 BGB.

Ich möch­te des­we­gen an die­ser Stel­le mit Nach­druck dar­um bit­ten: Den­ken Sie an die Fol­gen einer vor­ver­trag­li­chen Anzei­ge­pflicht­ver­let­zung, bevor Sie den Antrag aus­fül­len!
Vor­sicht ist bekannt­lich bes­ser als Nach­sicht: Nut­zen Sie daher mei­nen beson­de­ren Ser­vice und las­sen Sie Ihren Gesund­heits­zu­stand bereits im Vor­feld – über eine Risi­ko­vor­ab­an­fra­ge – abklä­ren. Ich erklä­re Ihnen ger­ne alles Wei­te­re.

Für wei­te­re Fra­gen hin­ter­las­sen Sie mir bit­te am Ende des Bei­trags einen Kom­men­tar oder Sie ver­ein­ba­ren direkt ein kos­ten­frei­es Erst­ge­spräch. Alter­na­tiv kön­nen Sie sich per Direkt­nach­richt (oder Mit­tels Kon­takt­for­mu­lar) mit mir in Ver­bin­dung set­zen.

In jedem Fall erhal­ten Sie schnellst mög­lich eine Ant­wort von mir.

Mit den bes­ten Grü­ßen
Chris­ti­an Ulrich LL.B., M.A.

Tags: Anfechtung, Kündigung, Risiokozuschlag, Rücktritt, vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung

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