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BGH-Urteil XI ZR 26/20: Ein gutes Signal für Verbraucher!

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Haben Sie auch schon einmal Post von der Bank erhalten, dahinter plumpes Werbematerial vermutet und den Brief weggeschmissen? So oder so ähnlich ging es in der Vergangenheit offenbar vielen Kunden, die sich damit gehörig die Finger verbrannt haben. Banken verschicken nämlich gerne auch Änderungen Ihrer AGB per Briefpost. Statt Werbung könnten also in jedem ungeöffneten Bankenbrief wichtige Änderungen Ihres Kontos schlummern. Das Problem für Verbraucher: Solche Änderungen bedürfen in der Regel nur einer schweigenden Zustimmung. Anders ausgedrückt werden sie durch Entsorgen oder Ignorieren des Briefes in Kraft gesetzt. Das hat einen Verband zu einem Gerichtsverfahren gegen derartige Klauseln motiviert. Der Bundesgerichtshof folgt dessen Argumenten und hat den Banken jetzt klare Vorgaben gemacht. Hinter dem Aktenzeichen XI ZR 26/20 steckt jetzt ein Urteil mit weitreichenden Folgen für den Verbraucherschutz.

Zwar betrifft das Urteil zunächst nur die beklagte Postbank. Weil schweigende Zustimmung in der Branche allerdings sehr verbreitet ist, dürfte das Urteil auch für andere Kreditinstitute gelten. XI ZR 26/20 fordert, dass Kunden einer Änderung der AGB explizit zustimmen müssen. Die Bank darf Sie bei fehlender Antwort nicht einfach übergehen und die AGB gegen Ihren Willen ändern. In der Vergangenheit hatte das immer wieder zu Situationen geführt, wo beispielsweise ein ehemals kostenloser Service plötzlich etwas kosten soll. In ihren Briefen verstecken Banken solche Hinweise auch ganz gerne zwischen Reklame, was den Durchblick zusätzlich erschwert.

BGH-Urteil XI ZR 26/20: Rückerstattung alter Beiträge möglich

Auch interessant: Wer aufgrund von AGB-Änderungen in der Vergangenheit zu viel gezahlt hat, kann sich diese Beträge jetzt von der Bank zurückholen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Gebühren für Ihr Konto per stillschweigender Zustimmung erhöht wurden.
Die Stiftung Warentest stellt dafür auf ihrer Website ein Musterschreiben zur Verfügung. Die Seite bietet außerdem einen großen Katalog mit häufig gestellten Fragen an. Dort können Sie alles Wichtige zu den Umständen des Gerichtsurteils und seiner Folgen in Erfahrung bringen. Unter Berufung auf das Portal finanz-szene.de geht die Stiftung Warentest davon aus, dass das Gerichtsurteil XI ZR 26/20 die Banken mehrere Milliarden Euro kosten könnte.

Für weitere Fragen hinterlassen Sie mir bitte am Ende des Beitrags einen Kommentar oder Sie vereinbaren direkt ein kostenfreies Erstgespräch. Alternativ können Sie sich per Direktnachricht (oder Mittels Kontaktformular) mit mir in Verbindung setzen.

In jedem Fall erhalten Sie schnellst möglich eine Antwort von mir.

Mit den besten Grüßen
Christian Ulrich LL.B.

Tags: AGB, Bank, BGH-Urteil, Gebühren, Gerichtsurteil, Gerichtsverfahren, Kontoführungsgebühren, Rückerstattung, Schadenersatz, schweigende Zustimmung, Stiftung Warentest, Unwirksamkeit, XI ZR 26/20, Zinsen

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6 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Sophie Hafner
    August 30, 2022 8:13 am

    Sehr geehrter Herr Ulrich,
    gilt das BGH-Urteil auch für Geschäftskunden?

    Antworten
  • Markus Stephan
    August 22, 2021 3:31 pm

    Wäre die Rückforderung auch hinsichtlich Ordergebühren im Zusammenhang mit dem Kauf/Verkauf von Wertpapieren möglich? Diese wurden auch unter der „Zustimmungsfiktion“ erhöht.

    Antworten
    • Guten Morgen Herr Stephan!

      Vielen Dank für Ihre Nachricht.

      Möglicher Weise wäre das ein „Einfallstor“ – und möchte deutlich darauf hinweisen, dass ich keine Rechtsberatung i.S.d. Rechtsdienstleistungsgesetz vornehmen darf.

      Beste Grüße
      Christian Ulrich

      Antworten
  • Lothar Westphal
    Juli 23, 2021 11:00 am

    Nachdem ich eine Rückerstattung der Gebühren von meiner Kreissparkasse eingefordert habe, wurde mir von der dortigen Rechtsabteilung mitgeteilt, dass das genannte Urteil nur für Postbanken gelte. Meine Forderung wurde abgelehnt. Ist dem wirklich so ?

    Antworten
    • Hallo Herr Westphal!

      Sie werden Ihre Ansprüche dann wahrscheinlich notwendiger Weise zivilrechtlich geltend machen und sich für die Durchsetzung an eine Anwaltskanzlei wenden müssen.

      Beste Grüße
      Christian Ulrich

      Antworten

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