Versicherungen

2022: Das wird sich ändern!

Der Jah­res­wech­sel ist für vie­le Men­schen eine beson­de­re Zeit. Gute Vor­sät­ze für das neue Jahr etwa fal­len ger­ne in die­sen Zeit­raum, denn der Wech­sel von einem Jahr ins Nächs­te ist men­tal ein guter Schluss­strich. Mit dem ers­ten Janu­ar ist das Jahr auf null zurück­ge­setzt – ein guter Zeit­punkt für Ver­än­de­run­gen.

Wäh­rend guten Vor­sät­zen der Ruf anhängt, sie wür­den meist nicht lan­ge hal­ten, kön­nen wir uns man­che Ver­än­de­run­gen nicht aus­su­chen. Bei­spiels­wei­se ändern sich zum 01.01.2022 auch eini­ge Vor­schrif­ten für die betrieb­li­che und pri­va­te Alters­vor­sor­ge, die jetzt schon in Stein gemeis­selt sind. Anders als bei guten Vor­sät­zen müs­sen Sie sich also dar­auf ein­stel­len, dass die­se Ände­run­gen auch auf Sie eine direk­te Wir­kung haben. Auch bei der gesetz­li­chen Ren­ten- und Kran­ken­ver­si­che­rung bleibt nicht alles so, wie es war.

Gute Nach­rich­ten

betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge (BRSG)

Zunächst ein­mal eine gute Nach­richt für alle, die einen Teil ihrer Brut­to­be­zü­ge in die betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge ste­cken, also eine Ent­gelt­um­wand­lung durch­füh­ren.
Seit dem 01. Janu­ar 2019 sind Arbeit­ge­ber in der Pflicht, sol­che Umwand­lun­gen für Direkt­ver­si­che­run­gen, Pen­si­ons­fonds und Pen­si­ons­kas­sen mit min­des­tens 15% zu bezu­schus­sen. Vor­aus­set­zung ist, dass der Arbeit­ge­ber durch die Ent­gelt­um­wand­lung weni­ger Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge zah­len muss. Aller­dings galt eine Aus­nah­me für Ent­gelt­um­wand­lun­gen, die schon vor dem 01.01.2019 bestan­den. Mit dem 01. Janu­ar 2022 ist das anders – der Zuschuss gilt jetzt auch für bereits bestehen­de Ver­ein­ba­run­gen zur Ent­gelt­um­wand­lung.

Sach­wert­be­zü­ge

Freu­en dür­fen sich auch alle, die Sach­wer­te erhal­ten: Die Frei­gren­ze für Sach­wert­be­zü­ge steigt im neu­en Jahr näm­lich von bis­lang 44 auf jetzt 50 Euro.

Basis­ren­te

Steu­er­li­che Vor­tei­le erge­ben sich auch für alle, die in eine soge­nann­te Basis­ren­te ein­zah­len. Die­se kön­nen Sie als Son­der­aus­ga­ben vom zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men abset­zen. Als Höchst­be­trä­ge gel­ten dafür 25.639 Euro für Allein­ste­hen­de und 51.277 Euro für Ver­hei­ra­te­te. Damit kön­nen Sie gut 94% der Bei­trä­ge für die Basis­ren­te steu­er­lich abset­zen.

Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze

Bedingt durch die andau­ern­de Coro­na-Pan­de­mie sinkt in 2022 die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze für die all­ge­mei­ne Ren­ten­ver­si­che­rung. Für Brut­to­löh­ne ober­halb der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze fal­len kei­ne wei­te­ren Sozi­al­ab­ga­ben an, es bleibt also – soll­ten Sie dar­über lie­gen – mehr Net­to vom Brut­to übrig. Im Wes­ten liegt sie fort­an bei 7.050 Euro, im Osten bei 6.750 Euro.

Weni­ger gute Nach­rich­ten

Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze

Weil die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze sinkt, sinkt auch die steu­er­li­che För­de­rung für Pen­si­ons­kas­sen, Direkt­ver­si­che­run­gen und Pen­si­ons­fonds bei der betrieb­li­chen Alters­vor­sor­ge. Wo bis­lang maxi­mal 568 geför­dert wur­den, sind es ab 2022 monat­lich nur noch 564 Euro. Außer­dem sinkt der sozi­al­ver­si­che­rungs­freie Bei­trag von 284 Euro auf 282 Euro monat­lich. Die oben beschrie­be­nen Ent­gelt­um­wand­lun­gen sind davon eben­falls betrof­fen. Sozi­al­ver­si­che­rungs­freie För­der­be­trä­ge sin­ken für die­se von bis­lang 284 Euro auf nun­mehr 282 Euro. Wer in die soge­nann­te Basis­ren­te ein­zahlt, kann die­se Bei­trä­ge zwar als Son­der­aus­ga­be steu­er­lich abset­zen – der maxi­ma­le Betrag dafür sinkt aller­dings für Allein­ste­hen­de von 25.787 Euro auf 25.639 Euro jähr­lich.

Pfle­ge­pflicht­ver­si­che­rung

Weil die Covid-19-Pan­de­mie finan­zi­ell schwer auf dem Sys­tem las­tet, zah­len Sie in der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung zeit­lich begrenzt einen Zuschlag in der Pfle­ge­pflicht­ver­si­che­rung. Die­ser Zuschlag beläuft sich auf 7,30 Euro für alle Betrof­fe­nen mit Bei­hil­fe­an­spruch und 3,40 für sämt­li­che Per­so­nen ohne die­sen Anspruch. Er gilt selbst­ver­ständ­lich nur für alle, die über­haupt in eine Pfle­ge­pflicht­ver­si­che­rung ein­zah­len. Ein Anbie­ter­wech­sel zur Umge­hung lohnt sich übri­gens nicht – alle Ver­si­che­rer neh­men den glei­chen Zuschlag das gesam­te nächs­te Jahr über. Der Zuschlag gilt ab dem 01. Janu­ar und läuft am 31. Dezem­ber 2022 aus.

Rech­nungs­zins

Wer eine klas­si­sche Lebens­ver­si­che­rung oder Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung abschlie­ßen will, ist von den Ände­run­gen ab 2022 eben­falls betrof­fen. Der Höch­st­rech­nungs­zins sinkt näm­lich auf 0,25%, und eben die­ser Zins gilt für die genann­ten Ver­si­che­run­gen. Neu abge­schlos­se­ne Ver­trä­ge ver­teu­ern sich also im neu­en Jahr.

Für wei­te­re Fra­gen hin­ter­las­sen Sie mir bit­te am Ende des Bei­trags einen Kom­men­tar oder Sie ver­ein­ba­ren direkt ein kos­ten­frei­es Erst­ge­spräch. Alter­na­tiv kön­nen Sie sich per Direkt­nach­richt (oder Mit­tels Kon­takt­for­mu­lar) mit mir in Ver­bin­dung set­zen.

In jedem Fall erhal­ten Sie schnellst mög­lich eine Ant­wort von mir.

Mit den bes­ten Grü­ßen
Chris­ti­an Ulrich LL.B., M.A.

Tags: 2022, Altersvorsorge, Änderungen, Basisrente, bAV, Beitragsbemessungsgrenze, BRSG, Coronavirus, COVID-19, Entgeltumwandlung, Freigrenze, Jahreswechsel, Lebensversicherung, Rechnungszins, Rente, Rentenversicherung, Sachwertbezüge, Zins

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